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Freiberuflich tätig zu sein, klingt verlockend: Sie sind Ihr eigener Chef, arbeiten – meist – mit einer gewissen Leidenschaft und sind von vielen Verpflichtungen gewöhnlicher Angestellter befreit. Wenn Sie einer freiberuflichen Tätigkeit nachgehen, haben Sie jedoch auch einige Pflichten zu erfüllen. In diesem Ratgeber erfahre Sie, welche das sind.

Freiberufler

Überblick

  • Definition der Freiberuflichkeit
  • Die ersten Schritte
  • Anmeldung beim Finanzamt
  • Eventuelle Anmeldung bei einer Kammer
  • Die Krankenkasse der Künstler
  • Zusätzliche Versicherungen
  • Keine freiberufliche Tätigkeit? Rechtsmittel helfen!

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Definition der Freiberuflichkeit

Oft verlaufen die Grenzen zwischen einem klassischen Gewerbe und einer freiberuflichen Tätigkeit fließend. Gerade bei recht ungewöhnlichen, möglicherweise erst im Internetzeitalter entstandenen Jobs tun sich auch die Finanzämter bei der Unterscheidung zwischen Gewerbe und Freiberuf schwer. Die sogenannten Katalogberufe helfen zumindest dabei, einige häufig auftretende Berufe klar vom Gewerbe zu trennen und ihnen die Freiberuflichkeit zuzusprechen.

Dazu zählen etwa Steuerberater oder auch Anwälte sowie Architekten. Im Gesetz sind aber auch „ähnliche Berufe“, welche auch aus dem schriftstellerischen Bereich stammen können, definiert – wie vielleicht Marketingberater, Werbetexter, Dirigenten und eine Vielzahl weiterer Jobs. Solange Ihr Job etwas mit Wissenschaft, Kunst, Erziehung oder Schriftstellerei zu tun hat, besteht eine Chance, dass Sie als Freiberufler akzeptiert werden und von den Vorteilen profitieren können.

Die ersten Schritte

Sofern Sie einen Beruf ausüben, der Ihrer Meinung nach die Kriterien für eine Freiberuflichkeit erfüllt, können Sie die entsprechenden Anträge bei den Ämtern einreichen. Sie müssen sich an dieser Stelle um alle Aufgaben selbst kümmern, da Sie beispielsweise nicht über einen Arbeitgeber automatisch bei einer Krankenversicherung versichert sind. Anders als beim Gewerbe müssen Sie aber zum Beispiel nicht Teil des Handelsregisters werden, auch beim Gewerbeamt selbst müssen Sie nicht vorsprechen. Stattdessen ist Ihr erster Ansprechpartner das Finanzamt.

Anmeldung beim Finanzamt

Bis zu vier Wochen haben Sie Zeit, Ihre freiberufliche Tätigkeit beim Finanzamt zu melden. Sie erhalten dann einen Fragebogen, den Sie einfach nach bestem Wissen ausfüllen und wieder beim Finanzamt abgeben. Dadurch werden Sie beziehungsweise Ihre Tätigkeit beim Finanzamt erfasst und Sie erhalten auch eine Steuernummer.

Wenden Sie sich dazu einfach an das nächstgelegene Finanzamt. Praktisch an diesem Vorgehen ist, dass Sie als Freiberuflicher natürlich kein Teil eines Gewerbes sind. Sie müssen also die üblicherweise fälligen Gewerbesteuern nicht bezahlen. Erst dann, wenn Sie ein Unternehmen gründen – etwa als GmbH – erlischt dieser Bonus.

Achtung: Nicht jeder Beruf wird vom Finanzamt als freiberufliche Tätigkeit umgehend anerkannt. Gerade bei ungewöhnlichen Jobs kommt es vor, dass Finanzamt A Sie vielleicht als Freiberufler einteilt, während Finanzamt B sich für einen Gewerbeschein entscheidet. Unter Umständen müssen Sie Ihr Recht auf die Freiberuflichkeit also einklagen – dazu erfahren Sie im letzten Abschnitt dieses Ratgebers mehr.

Eventuelle Anmeldung bei einer Kammer

Den sogenannten Standeskammern gehören in Deutschland zahlreiche Berufe an, die dann auch meldepflichtig sind. Dazu gehören etwa die oben genannten Berufe à la Steuerberater oder Anwalt, aber auch Apotheker, Zahnärzte oder Wirtschaftsprüfer zählen dazu. Für Sie ist diese Anmeldung ein Vorteil, da Sie dann genau wissen, welche Arten der Werbung Sie betreiben dürfen. Jede Kammer hat eigene Einschränkungen und Freiheiten zu bieten, und mit einer solchen Anmeldung bewegen Sie sich rechtlich in sicheren Gewässern.

Sollten Sie zu einer der genannten Kammern gehören, sind Sie außerdem zu einer Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk verpflichtet. Dadurch ergeben sich zusätzliche Zahlungen an die Rentenversicherung, der Grund für diese Beiträge ist die Tatsache, dass Freiberufler in diesen Berufen als „schutzbedürftig“ eingeteilt werden. Neben diesen Pflichtabgaben steht es Ihnen aber frei, einfach selbst Geld in die Rentenversicherung einzuzahlen oder auch privat entsprechende Vorsorgen zu treffen.

Die Krankenkasse der Künstler

Sollten Sie Künstler und/oder Publizist sein, fallen Sie nicht in eine der Kammern, sondern werden sehr wahrscheinlich Teil der Künstlersozialkasse. Durch diese Versicherung bekommen Sie etwa als Werbetexter die Leistungen, welche zu den Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungen zählen.

Was genau die Künstlersozialkasse als „Künstler und Publizist“ definiert, ist klar geregelt: Alle Personen, welche eine künstlerische Tätigkeit ausüben, lehren oder schaffen und alle Menschen, welche als Journalist oder Schriftsteller in irgendeiner Weise Text veröffentlichen, fallen in die Kriterien der Künstlersozialkasse. Falls Sie sich darin wiederfinden, werden Sie die fälligen Beträge zur Hälfte aus eigener Tasche bezahlen, während die andere Hälfte in Form von Abgaben von Unternehmen, Verlagen, Rundfunkanstalten und dergleichen mehr getragen wird.

Zusätzliche Versicherungen

Als Freiberufler sieht es düster aus, wenn Sie aufgrund eines Unfalls beispielsweise Ihre Tätigkeit nicht länger ausführen können. Es kann daher nicht schaden, zumindest eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen, um im Ernstfall vor hohen Verdienstausfällen zumindest teilweise geschützt zu sein. Eine solche Versicherung ist nicht übermäßig teuer, aber sie kann dazu führen, dass die eigene Existenz gesichert wird. Falls Sie als Teil Ihrer freiberuflichen Tätigkeit auch Mitarbeiter beschäftigen, ist hingegen vielleicht eine Sach- oder Rechtsschutzversicherung ratsam.

Übrigens: Neue Mitarbeiter müssen Sie selbstverständlich bei den entsprechenden Krankenkassen melden. Die Bearbeitungsdauer kann sich jedoch über mehrere Tage erstrecken, sodass es sinnvoll ist, diesen Antrag bereits vor dem eigentlichen Arbeitsbeginn zu stellen.

Von der Bundesagentur für Arbeit bekommen Sie hingegen eine Betriebsnummer für Ihren Mitarbeiter, welche Sie benötigen, um die oben genannte Anmeldung bei den Kassen überhaupt vollständig abgeben zu können. Das gilt auch für Auszubildende oder andere Mitarbeiter, die keine „vollwertige“ Tätigkeit bei Ihnen ausüben.

Keine freiberufliche Tätigkeit? Rechtsmittel helfen!

In Zweifelsfällen, wenn Ihnen das Finanzamt lieber einen Gewerbeschein als eine freiberufliche Tätigkeit aufdrücken möchte, können Sie sich zusammen mit einem Steuerberater auch vor Gericht begeben. Allerdings sollten Sie das nicht erzwingen: Es ist nicht immer lohnenswert, die Freiberuflichkeit einer gewerblichen Tätigkeit vorzuziehen.

Nicht in jedem Beruf dürfen Sie beispielsweise für sich werben – und damit wäre es schwer, sich von der Konkurrenz abzusetzen. Als Gewerbetreibender dürfen Sie jedoch durchaus Marketingmaßnahmen ergreifen. Klären Sie also für Ihren konkreten Fall, ob sich der Gang vor Gericht für die Freiberuflichkeit überhaupt lohnt.

Bildquelle: © Calado – Fotolia.com

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