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Weihnachten steht vor der Tür und wer kann da nicht gut und gerne mehr Geld gebrauchen, als die übliche Lohn- oder Gehaltsabrechnung es hergibt. Das Weihnachtsgeld ist eine willkommene Finanzspritze zum Jahresende. Doch steht denn jedem Arbeitnehmer Weihnachtsgeld zu?

Übersicht

  • Das Weihnachtsgeld
  • Der Grundgedanke des Weihnachtsgeldes
  • Gibt es einen Anspruch auf Weihnachtsgeld?
  • Die sogenannte betriebliche Übung
  • Erhalten auch Teilzeitkräfte den Geldsegen zum Fest?
  • Darf überhaupt ein Arbeitnehmer von der Zahlung von Weihnachtsgeld ausgeschlossen werden?

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Das Weihnachtsgeld

Für viele ist das Weihnachtsgeld ein willkommener Bonus in der kostspieligen Zeit zum Fest hin. Doch generell steht einem Arbeitgeber das Weihnachtsgeld nicht automatisch zu, da es keinen gesetzlichen Anspruch auf diesen Geldsegen zum Fest gibt.

Weihnachtsgeld ist mithin ein zusätzliches Entgelt, das der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält.

Der Grundgedanke des Weihnachtsgeldes

Der Grundgedanke, warum ursprünglich Weihnachtsgeld gezahlt wurde, ist die Unterstützung seitens des Arbeitgebers zu einem gelungenen Fest beizutragen und die Einkäufe von Weihnachtsgeschenken zu erleichtern.

Gibt es einen Anspruch auf Weihnachtsgeld?

Der Geldsegen zum Fest steht einem Arbeitnehmer nicht automatisch zu. Ohne rechtliche Grundlage hat ein Erwerbstätiger keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld.

Die Rechtsgrundlage für Weihnachtsgeld kann unter Umständen im Arbeitsvertrag begründet sein oder aus einem Tarifvertrag herrühren, der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Weiterhin kann auch eine Betriebsvereinbarung die Rechtsgrundlage für die Zahlung von Weihnachtsgeld sein.

Oder die betriebliche Übung ist verpflichtend für das Weihnachtsgeld. Was das ist? Das erfahren Sie im nächsten Kapitel

Die sogenannte betriebliche Übung

Die sogenannte betriebliche Übung kann auch den Anspruch auf Weihnachtsgeld liefern. Das bedeutet genau gesagt, wenn der Arbeitgeber mindestens drei Jahre lang dauerhaft und ohne den Vorbehalt der Freiwilligkeit Weihnachtsgeld zahlt, dann kann kraft „betrieblicher Übung“ ein Rechtsanspruch auf diese Zahlung entstanden sein.

Grundlage für diesen ungeschriebenen Bestandteil des Arbeitsvertrages sind zwei zusätzliche Kriterien. Das Weihnachtgeld muss in diesem Zeitraum den gesamten Arbeitnehmern oder den gesamten Arbeitnehmern einer Gruppe gezahlt worden sein und das Weihnachtsgeld muss in gleicher Höhe oder auch nach gleichbleibender Berechnung erfolgt sein.

Erhalten auch Teilzeitkräfte den Geldsegen zum Fest?

Selbstverständlich erhalten auch Teilzeitkräfte das Weihnachtsgeld, da es dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz geschuldet ist. Der ist in dem Paragraphen 4 Absatz 1 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) verankert und nachlesbar.

Gegen diesen Grundsatz darf nicht verstoßen werden, da ein sachlicher Grund für eine Schlechterstellung von Teilzeitkräften ausgeschlossen ist.

Darf überhaupt ein Arbeitnehmer von der Zahlung von Weihnachtsgeld ausgeschlossen werden?

Grundsätzlich ist das möglich. Wenn jemand den Geldsegen vom Fest nicht erhält, muss es einen sachlichen Grund dafür geben. Beispielsweise können so Arbeitnehmer mit einem höheren Gehalt ausgeschlossen werden.

Ebenso kann die betriebliche Zugehörigkeit über eine gewisse Dauer Grundlage für die Zahlung von Weihnachtsgeld sein. Demnach erhalten dann Arbeitnehmer, die diese Betriebszugehörigkeit noch nicht erbringen auch noch kein Weihnachtsgeld.

Bildquelle: © jozsitoeroe – Fotolia.com

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