Geringfügig Beschäftigte sind sozialversicherungsfrei. Geringverdiener hingegen sind sozialversicherungspflichtig. Aber was ist genau der Unterschied und wo liegt die Grenze zwischen geringfügig beschäftigt und Geringverdiener?

✅ In diesem Artikel werden alle Fragen zu Hartz 4 beantwortet 

Überblick

  • Geringverdienergrenze
  • Geringfügige Beschäftigung
  • Kurzfristige Beschäftigung
  • Geringverdienergrenze bei Auszubildenden
  • Zahlungen des Arbeitgebers
  • Folgen versäumter Zahlung
  • Zusatzbeitragssatz ab 2015
  • Beitragsbemessungsgrenzen
  • Mehr verdienen als Geringverdiener
  • Vertragsübernahme

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Die Geringverdienergrenze

Die Geringverdienergrenze hat seit dem 01.04.2000 weitgehend ihre praktische Bedeutung verloren. Sie gilt vor allem für Praktikanten und Auszubildende.

Der Arbeitgeber trägt dabei den gesamten Versicherungsbeitrag (anstatt wie normal nur die Hälfte), wenn das Arbeitsentgelt 325 Euro im Monat nicht übersteigt (Stand April 2015), der betreffende Versicherte ein freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr leistet oder über den Bundesfreiwilligendienst beschäftigt ist. Auch wenn der Arbeitnehmer keine Beiträge leisten muss, sollte er wissen, wie viel Geld für ihn abgeführt wird. Das ist nämlich die Grundlage für den späteren Anspruch auf Rente bzw. Arbeitslosengeld.

Geringfügige Beschäftigung

Bei einer geringfügigen Beschäftigung (Minijobs oder kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse), die mit maximal 450 Euro entlohnt wird, besteht keine Versicherungspflicht für den Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer kann sich aber unter Umständen dafür entscheiden, Beiträge abzuführen.

Dabei muss der Arbeitgeber Pauschalbeiträge für seine Angestellten bezahlen und zwar 15% für die Krankenversicherung und 13% für die Rentenversicherung. Bei so genannten haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen gilt der ermäßigte Beitrag von 5%.

Beachten Sie, dass zwischen einem Lohn von 450 Euro und 850 Euro die Regelungen der so genannten Gleitzone gelten. Dabei steigen die Abgaben für die Sozialversicherung von rund 10% bis 21% langsam an. Eine geringfügige Beschäftigung liegt also normalerweise zwischen dem Lohn, den ein Geringverdiener bekommt und einer regulären Anstellung zum Mindestlohn.

Kurzfristige Beschäftigung

Als kurzfristig beschäftigt gilt, wer im Laufe eines Jahres maximal 2 Monate oder 50 Arbeitstage beschäftigt wird. Dabei kommt es nur darauf an, dass das Arbeitsverhältnis von vornherein begrenzt ist und keine berufsmäßige Lohnarbeit vorliegt. In diesem Fall muss der Arbeitgeber keine pauschalen Sozialversicherungsbeiträge abführen. Auch ansonsten gelten die gleichen Regelungen wie für geringfügig Beschäftigte.

Geringverdienergrenze bei Auszubildenden

Auszubildende, die nicht mehr als 325 Euro im Monat verdienen, sind Geringverdiener im Sinne der Sozialversicherung und damit von eigenen Abgaben an die Sozialversicherung befreit.

Ein Ausbildungsverhältnis und eine Anstellung als geringfügig Beschäftigter (400-Euro-Job bzw. 450-Euro-Job) sind nicht miteinander vereinbar. Auszubildende bleiben auch bei Verdiensten bis zu 450 Euro versicherungspflichtig.

Bekommt ein Auszubildender eine einmalige Zuwendung in Form von Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder anderen Zahlungen, kommt er damit unter Umständen über die Grenze von 325 Euro. Der Betrag, der die Geringverdienergrenze übersteigt, wird nach den üblichen Berechnungsgrundsätzen für den Beitrag zur Sozialversicherung herangezogen. Das bedeutet, dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer dafür zahlen müssen. Das gilt aber nur für den Betrag, der über den 325 Euro liegt.

Ab 2015 wirkt sich das auch für den Zusatzbeitrag zur Krankenkasse aus, den der Arbeitgeber übernehmen muss und zwar unabhängig von der Krankenkasse und ob die Kasse den Beitrag überhaupt erhebt.

Was muss der Arbeitgeber übernehmen?

Wenn die Geringverdienergrenze nicht überschritten wird, trägt der Arbeitgeber folgende Kosten:

  • – seinen eigenen Anteil am Sozialversicherungsbeitrag und den des Arbeitnehmers
  • – den Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung
  • – ab 2015 den Zusatzbeitrag in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes (für das Jahr 2015 sind es 0,9%)
  • – falls zutreffend den Zusatzbeitrag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung (0,25%).

Damit kommt je nach Alter und Familienverhältnissen des Auszubildenden noch einmal über ein Drittel des Lohns als Sozialversicherungsabgaben hinzu.

Folgen versäumter Zahlung

Wenn die Beiträge zu spät oder gar nicht abgeführt werden, kann das empfindliche Strafen für den Arbeitgeber nach sich ziehen. Versäumnisse werden mit Geldbußen und Freiheitsentzug geahndet. Der Auszubildende verliert dadurch aber nicht seine Ansprüche auf die Leistungen der Sozialversicherung.

Zusatzbeitragssatz ab 2015

Die Krankenversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer, die nicht als Geringverdiener gelten, werden nach einem einheitlichen Satz errechnet, der bei 14,6% bzw. ermäßigt bei 14% liegt. Mit der Absenkung dieser Berechnungsgrundlage fiel auch der besondere Beitragsanteil von 0,9% weg. Die Zusatzbeiträge werden nicht mehr pauschal erhoben und es gelten kassenindividuelle Beiträge.

Grundsätzlich trägt der Versicherte den Zusatzbeitrag. Dafür wird das so genannte Quelleneinzugsverfahren genutzt. Das heißt, der Arbeitgeber behält den Beitrag vom Lohn ein und leitet ihn an die Krankenkasse weiter.

Beitragsbemessungsgrenzen

Die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge errechnet sich durch das Arbeitseinkommen. Allerdings nicht in unbeschränkter Höhe sondern bis zur sogenannten Beitragsbemessungsgrenze. Diese Beitragsbemessungsgrenze wurde in den vergangenen Jahren nach und nach zwischen Ost und West einander angeglichen.

In der Kranken- und Pflegeversicherung liegt die Grenze bei jährlich 48.600 Euro. Noch gibt es aber Unterschiede zwischen den alten und den neuen Bundesländern bei der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, der knappschaftlichen Rentenversicherung und bei der Arbeitslosenversicherung.

Als Geringverdiener mehr verdienen?

Neben Ihren Einkünften, die unter der Geringverdienergrenze liegen, haben Sie die Möglichkeit mit einem 450-Euro-Job oder anderen Einkünften etwas hinzuzuverdienen. Als Selbstständiger, Übungsleiter oder Anleger werden Ihre Einkünfte je nach Höhe der Einnahmen getrennt veranschlagt oder zusammengerechnet. Abhängig davon müssen Sie diese Einnahmen bei der Steuer angeben oder auch nicht. Lassen Sie sich am besten umfassend beraten, was Sie in Ihrem speziellen Fall gilt.

Vorsicht bei der Übernahme von Verträgen!

Halten Sie Augen und Ohren offen, ob für die Geringverdienergrenze gesetzliche Änderungen vorgesehen sind. Durch eine Gesetzesänderung kann es sein, dass Sie mit Ihrer Tätigkeit neu eingestuft werden müssen. Das kann von Fall zu Fall für Sie Vorteile oder auch Nachteile haben.

Weisen Sie Ihren Arbeitgeber frühzeitig auf Neuregelungen hin und besprechen Sie mit ihm alle Details.

Bildquelle: © alexandro900 – Fotolia.com

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