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In Deutschland werden Hinterbliebene eines Verstorbenen finanziell unterstützt. Der Staat hat hierzu verschiedene „Renten“ entwickelt, unter anderem die große Witwenrente. Ob Ihnen die Zahlung der großen Witwenrente zusteht und welche wichtigen Informationen zu beachten sind, erfahren Sie in diesem Artikel!

Übersicht

  • Rente oder Rente? Wichtiges zur Hinterbliebenenrente
  • Witwenrente – was ist das/ wer bekommt sie?
  • Wann bekommt man die große Witwenrente?
  • Nachwuchs / Adoption
  • teilweise oder volle Erwerbsminderung
  • Altersgrenze

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Rente oder Rente? Wichtiges zur Hinterbliebenenrente

Renten werden in Deutschland nicht nur dann gezahlt, wenn Sie nach einem langen Berufsleben in das Rentenalter kommen und in den Ruhestand gehen, sondern bereits früher – etwa die Unfallrente, wenn nach einem Unfall eine Erwerbstätigkeit nicht mehr (in vollem Umfang) möglich ist. Eine wichtige finanzielle Unterstützung ist die Hinterbliebenenrente, die nichts mit der Altersvorsorge oder Pension gemein hat.

Die Hinterbliebenenrente wird in Form einer Witwen-, Halb- oder Vollwaisen- sowie Erziehungsrente gezahlt. Sie wird als Rente wegen Todes nach dem Ableben des Ehepartners an die Hinterbliebenen gezahlt, um den nun wegfallenden Unterhalt, der der Verstorbene bis zu seiner Rente erwirtschaftet hätte, zumindest bis zu einem gewissen Anteil zu ersetzen. Ehepartner und Kinder erhalten demnach einen gewissen Anteil des eigentlichen Gehalts, dass der Verstorbene verdient hätte.

Seit 2005 erhalten nicht nur leibliche Kinder und Ehepartner Hinterbliebenenrente, sondern auch nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingetragene Lebenspartner – ob gleichgeschlechtlich oder heterosexuell ist unerheblich.

Sofern der verbleibende Ehegatte wieder heiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingeht, fällt die Hinterbliebenenrente – in diesem Fall Witwen- bzw. Witwerrente – weg. Wird diese neue Ehe wieder geschieden, tritt der Anspruch auf Witwenrente nach § 46 Abs. 3 SGB VI wieder in Kraft. Allerdings werden Ansprüche auf Unterhalt, Rente oder Versorgung durch den frisch geschiedenen Ehepartner angerechnet.

Auch Einkommen wird, sofern es einen Freibetrag überschreitet, zu einem gewissen Anteil auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Der Freibetrag ist an den Rentenwert geknüpft, sodass eine gleichzeitige Erhöhung stattfindet.

Nach aktuellem Stand liegt der Rentenwert bei 29,91 Euro (West) und 27,05 Euro (Ost). Der Freibetrag errechnet sich aus dem 26,4-fachen des Rentenwertes: Also 771,14 Euro (West) und 714,12 Euro (Ost). Bei Nachwuchs kommt für jedes Kind, das Anspruch auf Waisenrente hat, ein Freibetrag in Höhe des 5,6-fachen des Rentenwertes hinzu: Also 163,58 Euro (West) und 151,48 Euro (Ost).

Wichtig: Es werden nur 40 % des Einkommens auf die Witwenrente angerechnet, welches den Freibetrag übersteigt.

Witwenrente – was ist das/ wer bekommt sie?

Die Witwenrente – seit 1986 gibt es auch offiziell die Witwerrente – erhalten hinterbliebene Ehepartner und eingetragene Lebenspartner nach dem Tod des Partners.

Wichtig: Die Ehe muss mindestens länger als 1 Jahr gedauert haben. Waren Sie kürzer verheiratet, als der Tod des Partners eintratt, müssen Sie beweisen können, dass die Ehe nicht nur zum Zweck der Versorgung geschlossen wurde.

Die Witwenrente wird entweder als kleine oder große gezahlt. Welche Witwenrente gezahlt wird, ist unter anderem davon abhängig, ob man eigenständig in der Lage ist, zum Unterhalt beizutragen – etwa wenn man selber voll berufstätig ist. Nach § 46 Abs. 1 SGB VI beträgt die kleine Witwenrente 25 % der berechneten oder gezahlten Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Die kleine Witwenrente wird maximal für 24 Monate nach dem Monat gezahlt, in dem der Ehepartner verstorben ist. Eine Zahlung ohne Beschränkung ist nach § 242a Abs. 1 SGB VI dann möglich, wenn der sogenannte Altfall besteht.

Dieser liegt vor, wenn:

  • der Ehepartner vor dem 01.01.2002 verstorben ist
  • oder mindestens ein Ehepartner vor dem 02.01.1962 geboren wurde
  • und die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde.

Darüber hinaus muss der verstorbene Ehepartner die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben.

Die große Witwenrente beträgt 55 % bzw. 60 % beim Altfall. Die große Witwenrente wird vor allem dann gezahlt, wenn besondere Situationen eintreffen. Genaueres wird im nachfolgenden Abschnitt erläutert.

Wichtiger Hinweis: War der Verstorbene im öffentlichen Dienst als Beamter tätig, oder als Richter, Berufssoldat, Pfarrer oder Kirchenbeamte beschäftigt, erhält die Witwe bzw. der Witwer 55 %, im Altfall 60 %.

Wann bekommt man die große Witwenrente?

Vorab sei gesagt: Behalten Sie die große Witwenrente immer im Hinterkopf, denn es kann immer der Zeitpunkt kommen, an dem Sie die Anforderungen für die finanzielle Unterstützung erfüllen.

Das bedeutet, um die große Witwenrente zu erhalten, kommt es nicht auf die Lebens- bzw. Arbeitssituation zum Zeitpunkt des Todes an. Entscheidend ist nur, dass der Hinterbliebene nicht erneut heiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingeht. Und: Ein entsprechender Antrag muss gestellt werden. Eine automatische Zahlung der großen Witwenrente erfolgt nicht, wenn eine der unten aufgeführten Situationen eintritt.

Grundsätzlich gilt: Wer die große Witwenrente erhält, kann sich selber nicht ausreichend versorgen – etwa aufgrund von erhöhten Kosten durch Nachwuchs oder weniger Einkommen.

Konkret haben Sie in folgenden Situationen Anspruch auf die große Witwen- bzw. Witwerrente:

Nachwuchs / Adoption

Unabhängig von Ihrem Alter haben Sie Anspruch auf die große Witwenrente, wenn Sie ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen erziehen. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI wird die große Witwenrente gezahlt, wenn das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Das gilt auch dann, wenn Sie viele Jahr nach dem Tod des Ehepartners ein Kind bekommen. Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder, die im Haushalt der Witwe oder des Witwers leben, werden ebenso wie leibliche berücksichtigt. Allerdings müssen leibliche Kinder nicht zwingend im Haushalt leben oder ein Kind des Verstorbenen sein.

Kurzer Hinweis: Die Waisenrente kann über das 19. Lebensjahr des Kindes hinaus gezahlt werden, wenn sich dieses in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, ein Studium absolviert oder in einer maximal vier Monate langen Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung/ Studium befindet.

Teilweise oder volle Erwerbsminderung

Nach § 46 Abs. 2 SGB VI haben Sie Anspruch auf die große Witwenrente, unabhängig Ihres Alters, wenn eine Erwerbsminderung eintritt. Die teilweise oder volle Erwerbsminderung liegt dann vor, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen weniger als sechs Stunden am Tag arbeiten können.

Wichtig: Für den Anspruch auf die große Witwenrente müssen Sie die Erwerbsminderungs- oder Berufsminderungsrente nicht beziehen, lediglich den Anspruch auf diese vorweisen können.

Altersgrenze

Jeder – unabhängig von dem Vorhandensein von Kindern oder der Erwerbstätigkeit – bekommt die große Witwen- bzw. Witwerrente, wenn er die Altersgrenze von 45 Jahren erreicht. Wichtig: Entscheidend ist Ihr Alter, nicht das des Verstorbenen. Die Altersgrenze gilt für alle, deren Ehepartner vor dem 01.01.2012 verstorben sind.

Das Alter wird mit Stichtag 01.01.2012 schrittweise angehoben. Das bedeutet: Wenn Ihr Partner in 2013 verstorben ist, erhalten Sie die große Witwenrente, wenn Sie 45 Jahre und 2 Monate alt sind. So geht das Jahr für Jahr weiter: 2014 sind es 45 Jahre und 3 Monate, 2015 45 Jahre und 4 Monate. In 2023 wird es dann die Altersgrenze 46 sein.

Bildquelle: © Kzenon – Fotolia.com

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