Viele Menschen, die arbeitslos sind oder über eine Veränderung in ihrem Arbeitsverhältnis nachdenken, spielen früher oder später mit dem Gedanken, sich selbstständig zu machen und beruflich auf eigenen Füßen zu stehen.
Diese Idee erweist sich unter Umständen als gut, denn nicht jeder hat auf dem Arbeitsmarkt die besten Chancen, innerhalb eines oder weniger Jahre eine Stelle zu finden – und auch, wenn man ein neues, gutes Geschäftskonzept hat, kann sich der Sprung in die Selbstständigkeit als vorteilhaft erweisen.

Als Stolperstein oder zumindest harter Brocken entpuppt sich bei den meisten potenziellen Neu-Selbstständigen jedoch die Frage der Finanzierung: Nennenswerte Rücklagen gehören zum Luxus, den nicht jeder besitzt und ob die Selbstständigkeit auf Anhieb so viel abwirft, dass es direkt zum Leben reicht, ist ebenfalls ein anderes Fass.
Aus diesem Grund möchte der Staat einen zusätzlichen Anreiz zur Selbstständigkeit bieten und schickt deswegen den Gründungszuschuss als Starthilfe ins Rennen.

Übersicht:

  • Was genau ist der Gründungszuschuss?
  • Wer kann ihn beantragen?
  • Arbeitslose
  • Angestellte
  • Wo beantragt man den Gründungszuschuss?
  • Welche Unterlagen muss man dafür einreichen?
  • Besteht eine Möglichkeit zur Verlängerung?

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Was genau ist der Gründungszuschuss?

Beim Gründungszuschuss handelt es sich um einen Zuschuss vom Arbeitsamt, der einem potenziellen zukünftig Selbstständigen von dessen individuellem Sachbearbeiter zum Erreichen und Halten der Selbstständigkeit gewährt werden kann, aber nicht gewährt werden muss.

Er besteht im Prinzip aus zwei Teilen: Der Phase I, dem eigentlichen Gründungszuschuss, für sechs Monate – und der Phase II, einer optionalen Verlängerung um weitere neun Monate.

Der Gründungszuschuss ist aus der Ich-AG und dem Überbrückungsgeld hervor gegangen und beträgt in den ersten sechs Monaten 300 Euro (plus ALG I für Arbeitslose) und in den weiteren neun optionalen Monaten 300 Euro pro Monat.

Damit stellt er interessante Möglichkeit für Arbeitslose dar, den Sprung auf den Arbeitsmarkt durch den Schritt in die Selbstständigkeit zu schaffen. Er bietet aber auch vielen Angestellten diese Aussicht – nur, dass die meisten nicht davon wissen…

Wer kann ihn beantragen?

Arbeitslose

Beantragt man den Gründungszuschuss als Arbeitsloser, muss man einige Kriterien erfüllen:

So darf man keine konkreten oder in zeitlicher Zukunft absehbaren Vermittlungsvorschlage von Arbeitsamtseite aus auf dem Tisch liegen haben und muss noch mindestens 150 Tage Arbeitslosengeld beziehen dürfen.

Ist dieser Zeitraum kürzer, wird der Gründungszuschuss leider hinfällig.

Zudem darf das Arbeitsamt in den letzten zwei Jahren keine Selbstständigkeit von mehr als 15 Stunden pro Woche gefördert haben.

Erfüllt man diese Kriterien, geht es im nächsten Schritt um die Prüfung von Ruhentatsbeständen wie einer Sperrfrist, einer Urlaubsentgeltung oder einer Entlassungsentschädigung. Liegt ein entsprechender Sachverhalt vor, ist das Selbstständig-Machen dennoch erlaubt – das Arbeitsamt zahlt den Gründungszuschuss allerdings erst nach Ablauf dieser Fristen.

Wichtig ist auch, dass die Selbstständigkeit als hauptberufliche Tätigkeit gedacht ist: So kann man ein bereits bestehendes Unternehmen übernehmen oder eine nebenberufliche Tätigkeit von weniger als 15 Stunden pro Woche in eine Vollzeitstelle umwandeln – ohne, dass der Anspruch auf den Gründungszuschuss verfällt.

Angestellte

Immer wieder stellen sich Angestellte aufgrund der Berichterstattung von Arbeitsamtseite aus die Frage, ob sie für den Erhalt des Gründungszuschusses arbeitslos sein müssen oder ob sie sich aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis heraus selbstständig machen und den Gründungszuschuss trotzdem mit einplanen dürfen.

Die Antwort darauf ist ein klaes Jain: Der direkte Schritt vom Angestellten zum Selbstständigen inklusive Gründungszuschuss ist nicht machbar, aber mit wenig Verzögerungszeit durchaus zu schaffen. An dieser Stelle kommen erneut die Ruhe- und Sperrzeiten ins Spiel.

Ruhezeit bedeutet dabei, dass beispielsweise noch Urlaubsansprüche oder eine Abfindung aufgrund einer vorzeitigen Arbeitsverhältnisbeendigung vorliegen.

Sperrfristen (meist drei Monate) treten dann ein, wenn man selbst ohne triftigen Grund gekündigt oder der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zugestimmt hat.

Wenn weder das Eine noch das Andere vorliegen, gilt die Regel: Letzter Tag beim Arbeitgeber, ein Tag Arbeitslosengeld und am nächsten Tag Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Beginn der Selbstständigkeit.

Möchte man nach einer vorhandenen Sperrzeit in die Selbstständigkeit starten, bezieht kein Arbeitslosengeld und nutzt die gegebene Zeit für eine gründliche Vorbereitung, steht einem der Gründungszuschuss anschließend ebenfalls zur Verfügung.

Während einer Ruhe- oder Sperrzeit hingegen ist etwas Fingerspitzengefühl gefragt, denn hier liegt die Freigabe oder Verweigerung im Ermessen des jeweiligen Sachbearbeiters. Eine gute Überzeugungsarbeit und hieb- und stichfeste Argumente schaden jedoch nur selten.

Wo beantragt man den Gründungszuschuss?

Gründungszuschuss-Interessierte erhalten das notwendige Formular beim Arbeitsamt oder bei der Arbeitsagentur, müssen sich aber auf bis zu sechs Monate Bearbeitungsdauer einstellen.

Da die behördlichen Mühlen also nicht immer besonders schnell mahlen, sollte man sich frühzeitig um eine Beantragung kümmern und durch kooperatives Verhalten wie die Teilnahme an speziellen Seminaren punkten. Ein guter Eindruck bewirkt manchmal zeitsparende Wunder…

Welche Unterlagen muss man dafür einreichen?

Neben dem vollständig und korrekt ausgefüllten Antrag ist eine genaue Beschreibung des Existenzgründungsvorhabens und der Geschäftsidee relevant.
Diese sollte bereits durch die IHK oder ähnlich Verbände geprüft und für umsetzbar befunden worden sein.

Hinzu kommen noch der Nachweis angemesser Fähigkeiten und Kenntnisse sowie eine Anmeldung beim Gewerbeamt (für gewerbliche Berufe), beim Finanzamt (für Freiberufler) oder eine Eintragung in die Handwerksrolle (bei handwerklichen oder handwerksnahen Berufen).

Besteht eine Möglichkeit zur Verlängerung?

Ja, die erste, sechsmonatige Phase kann um neuen weitere Monate verlängert werden, wenn der Selbstständige dies vier bis sechs Wochen vor dem Ende von Phase I beantragt und nachweist, dass er erfolgreich tätig ist.

Voraussetzung ist – wie gehabt – eine selbstständige Tätigkeit von mehr als 15 Wochenstunden, die seinen Lebensunterhalt bereits oder nahezu komplett sichert.

Die wesentlichen Belege dafür sind ein Rück- und Ausblick, eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung, eine betriebswirtschaftliche Auswertung vom Steuerberater, eine Umsatz- und Gewinnprognose sowie eine Übersicht der Auftragseingänge.

Bildquelle: © Thomas Reimer – Fotolia.com

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