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Menschen mit Behinderung steht Anspruch auf Grundsicherung zu. Unter welchen Voraussetzungen die Grundsicherung an Menschen mit Behinderung gezahlt wird, auf welche gesetzliche Grundlage man sich stützen kann und was weiterhin Wissenswert zum Thema ist, erfahren Sie in unserem nachfolgenden Artikel.

Grundsicherung

Übersicht:

  • Grundsicherung nach dem SGB XII
  • Anspruchsberechtigter Personenkreis
  • Prüfung der dauerhaften Erwerbsminderung
  • Bedürftigkeitsprüfung
  •         Grundsicherung & andere Bezüge: Entweder oder?
  • Umfang der Grundsicherung
  • Dauer der Auszahlung
  • Antragstellung – wo und wie?

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Grundsicherung nach dem SGB XII

Nach dem vierten Kapitel des SGB XII – Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – steht jedem Menschen mit Alter und bei Erwerbsminderung staatliche Unterstützung zu, die zur Sicherung des Existenzminimums dient.

Ganz allgemein soll das Gesetz dazu dienen, sowohl ältere Menschen als auch Menschen mit Behinderung finanziell zu unterstützen beziehungsweise jene Personen, die nicht oder nicht vollständig eigenständig für den Lebensunterhalt sorgen oder diesen mit dem eigenen Einkommen nicht decken können.

Anspruchsberechtigter Personenkreis

Im SGB XII ist verankert, dass eine von zwei Bedingungen – also unabhängig von einander – bestehen muss, damit die Grundsicherung in diesem Sinne gewährt wird. Für die Grundsicherung im Alter muss mindestens das 65. bzw.

67 Lebensjahr erreicht werden, für diesen Artikel von Bedeutung ist allerdings die Unterstützung für Menschen mit Behinderung, die nach SGB XII das 18. Lebensjahr erreicht haben und vollständig erwerbsgemindert sein müssen.

Konkret heißt es in § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, dass Menschen mit Behinderung staatliche Unterstützung erhalten, wenn sie voll erwerbsgemindert sind – also dauerhaft nicht länger als drei Stunden täglich auf dem Arbeitsmarkt tätig sein können und es wahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung nicht aufgehoben wird.

Prüfung der dauerhaften Erwerbsminderung

Während der Eintritt in den Ruhestand und somit der Erhalt der Rente wegen Erwerbsminderung relativ einfach zu beurteilen ist, gilt es die dauerhafte Erwerbsminderung gesondert zu prüfen.

In einigen Situationen entfällt die Prüfung, ob eine vollständige Erwerbsminderung besteht, beispielsweise bei Personen, die Dauerrente aufgrund voller Erwerbsminderung beziehen, oder Menschen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind oder eine Tagesstätte bzw. Fördergruppe besuchen.

Ebenfalls Anspruchsberechtigt sind Menschen mit Behinderung, die sich in einer stationären Einrichtung oder Pflegestation befinden und dort Eingliederungshilfe erhalten.

Bedürftigkeitsprüfung bei anspruchsberechtigten Personen

Hat man nach dem SGB XII Anspruch auf Grundsicherung erfolgt zusätzlich eine Prüfung der Bedürftigkeit, denn nur jene Menschen mit Behinderung erhalten finanzielle Unterstützung, die das Existenzminimum durch eigenes Einkommen nicht oder nur unzureichend decken können.

Hierbei werden die eigenen Einkünfte sowie das Einkommen des Ehegatten oder Partners in eheähnlicher Gemeinschaft berücksichtigt. Je nach finanzieller Ausgangslage kann die Grundsicherung als Aufstockung zum eigenen Einkommen gezahlt werden.

Das Einkommen von Eltern und Kindern wird nur dann angerechnet, wenn dieses mindestens 100.000 Euro brutto im Jahr überschreitet.

Grundsicherung & andere Bezüge: Entweder oder?

Neben dem Einkommen aus einer beruflichen oder nicht beruflichen Tätigkeit gibt es Bezüge und ähnliches, die ebenfalls zur Grundsicherung dienen können. Nach dem SGB XII werden allerdings bestimmte Einkünfte nicht bedarfsmindernd auf die Grundsicherung für Menschen mit Behinderung angerechnet.

Hierzu zählen unter anderem Pflegegeld im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes, Blindengeld nach dem Landesblindengesetz sowie Kindergeld. Bei Anspruchsberechtigten Personen, die bei ihren Eltern leben, kommt es vor, dass der Sozialleistungsträger einen Antrag auf Abzweigung des Kindergeldes stellt.

Das ist allerdings nicht immer berechtigt, so dass man sich durchaus gegen diese Anträge wehren sollte. Genaue Informationen müssen jedoch für den Einzelfall eingeholt werden und können hier aufgrund der zahlreichen Möglichkeiten nicht vollständig aufgeführt werden.

Umfang der Grundsicherung

Für die Berechnung der Höhe der Grundsicherung für Menschen mit Behinderung werden Regelsätze angewandt. Diese werden von den Landesregierungen festgelegt, weshalb die Höhe nach Bundesland variieren kann.

Neben dem Regelsatz werden Aufwendungen für Unterkunft, Heizkosten sowie Hilfe in Sonderfällen (z.B. Energieschulden, Mietrückstände) gewährt.

Hinzu kommen Leistungen für Mehrdarf und drei einmalige Bedarfe. Grundsätzlich werden die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung übernommen.

Der Bezugsberechtigte muss aus diesen Leistungen alle regelmäßigen sowie unregelmäßigen Posten bezahlen, abgesehen von den drei einmaligen Bedarfen. Aus diesem Grund muss er mit Hilfe der Grundsicherung finanzielle Rücklagen schaffen. Besteht dennoch die dringende finanzielle Unterstützung, können Bezieher der Grundsicherung ein Darlehen nach § 37 SGB XII aufnehmen.

Dauer der Auszahlung

Für gewöhnlich wird die Grundsicherung für Menschen mit Behinderung für einen Zeitraum von 12 Monaten gewährt. Das liegt unter anderem daran, dass sich Einkommen, Bedürftigkeitsvoraussetzungen und die Kosten zur Grundsicherung im Laufe eines Jahres verändern können.

Dies kann sich negativ, aber auch positiv auf den Anspruchsberechtigten auswirken. Der Antrag auf Grundsicherung nach dem SGB XII muss demnach jedes Jahr erneut eingereicht werden.

Wenn beispielsweise Einkommensveränderungen nicht absehbar sind, kann der Leistungsträger die Grundsicherung auch für einen längeren Zeitraum gewähren.

Antragstellung – wo und wie?

Um die Grundsicherung für Menschen mit Behinderung zu erhalten, muss ein schriftlicher Antrag beim zuständigen Sozialhilfeträger eingereicht werden – also dort, wo der Antragsteller wohnhaft ist.

In den Antragsformularen müssen persönliche Angaben gemacht sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgeführt werden.

Leistungsbeginn ist der erste Tag des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde (bei erstmaligem Antrag). Beim Sozialhilfeträger sind auch entsprechende Formulare erhältlich, wenn eine Folgeleistung gewährt werden soll.

Für den Fall, dass die volle Erwerbsminderung nicht eindeutig besteht – also eine Prüfung erfolgen muss – ist es ratsam, den ersten Antrag frühzeitig zu stellen.

Für gewöhnlich benötigen die Behörden zwischen zwei und vier Wochen für die Bearbeitung des Antrags auf Grundsicherung für Menschen mit Behinderung. In Einzelfällen kann eine Prüfung der Erwerbsminderung oder der Bedürftigkeit mehr Zeit beanspruchen.

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