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Haften Arbeitnehmer für ihre Fehler oder müssen allein ihre Arbeitgeber dafür geradestehen? Hierzu gibt es gesetzliche Regelungen.

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Stufenmodell der Haftung

Entscheidend dafür, inwieweit Arbeitnehmer für einen durch sie angerichteten Schaden haften, ist das Ausmaß des Fehlers.

Bei leichter Fahrlässigkeit haften Arbeitnehmer nicht. Gelegentliche Pflichtverletzungen können immer mal passieren. Bei mittlerer Fahrlässigkeit sind Arbeitnehmer nur anteilig haftbar zu machen. Anders sieht es bei grober Fahrlässigkeit oder sogar Vorsatz aus.

Hierbei handelt es sich bereits um schwere Pflichtverletzungen, für die Angestellte ausschließlich selbst verantwortlich sind. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn jemand Vorschriften ignoriert hat.

Das Abgrenzen von einfacher, mittlerer oder grober Fahrlässigkeit ist nicht immer einfach. Hier haben Gerichte das letzte Wort.

Haftung und ihre Grenzen

Grundsätzlich haftet jemand am Arbeitsplatz genauso wie im Privatleben. Das Bundesarbeitsgericht hat aber die Haftung von angestellten Mitarbeitern begrenzt. Schließlich kann ein verursachter Schaden so groß sein, dass er in keinem Verhältnis mehr zum Arbeitnehmereinkommen steht. Ein Gehalt stellt keine Risikoprämie dar.

Praxis-Beispiele

Typischer Fall: Ein Mitarbeiter verschüttet seinen Kaffee über dem Firmenlaptop. Dafür haftet er nur beschränkt – je nachdem, welche Folgen das Malheur hat. Personenschäden unter Arbeitskollegen fallen grundsätzlich nicht unter die Arbeitnehmerhaftung.

Sofern der Schaden nicht vorsätzlich geschah, springt die gesetzliche Unfallversicherung ein. Daher benötigen Angestellte fast nie eine Berufshaftpflichtversicherung. Hat ein Arbeitnehmer jedoch Gegenstände seiner Kollegen fahrlässig beschädigt, haftet er persönlich.

Haftung für Schäden gegenüber Dritten

„Betriebe haften bei schuldhafter Verletzung von vertraglichen Pflichten“, sagt Hasso Suliak vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft in Berlin. Pfusch am Bau – dafür haftet das Bauunternehmen.

Anders sieht es bei der deliktischen Haftung aus: Hiernach haftet persönlich und unbeschränkt, wer aus Fahrlässigkeit oder Vorsatz Eigentum oder Gesundheit Dritter schädigt. Beispiel: Ein ungesichertes Baugerüst war ursächlich für einen Unfall.

Bei der deliktischen Haftung werden gegenüber dem geschädigten Dritten Arbeitnehmer und Arbeitgeber Gesamtschuldner. Sofern der Arbeitnehmer in seinem betrieblichen Auftrag nicht grob fahrlässig handelte, hat er gegenüber seinem Arbeitgeber jedoch einen Freistellungsanspruch bei Schadensersatzforderungen Dritter. Daher wenden sich Geschädigte fast immer von vornherein mit ihren Schadenersatzforderungen an den Firmeninhaber.

Grenzen der Betriebshaftpflichtversicherung

Eine Betriebshaftpflichtversicherung übernimmt zwar Ansprüche aus Schäden Dritter. Für vorsätzlich herbeigeführte Schäden gilt dies jedoch nicht. Eine Ausnahme bilden sogenannte grob fahrlässig herbeigeführte Schäden, vorausgesetzt, der Vertrag enthält hierzu extra eine Vereinbarung.

Wann ein Arbeitgeber mit schuld ist

Es gibt Schadenereignisse, bei denen Arbeitgeber eine Mitschuld trifft. Weist er zum Beispiel seine Angestellten nicht ordnungsgemäß ein, haftet er mit.

Ein Betrieb steht bei Schadenfällen ebenfalls mit in der Schuld, wenn er es unterlassen hat, eine betriebliche Haftpflichtversicherung abzuschließen. In dem Fall muss ein Unternehmen den betreffenden Anteil der Schadensumme selbst tragen.

Arbeitgebervertreter Thomas Prinz von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände in Berlin äußert sich hierzu: „Ein Mitarbeiter soll sich darauf verlassen können, dass sein Arbeitgeber entsprechende Vorkehrungen getroffen hat.“

Wann Arbeitnehmer Konsequenzen auf jeden Fall tragen müssen

Arbeitgeber sollten Vorkehrungen treffen, dass sich Fehler nicht wiederholen. Verletzt ein Arbeitnehmer darauf trotzdem seine Pflichten in schwerem Maße, greifen für ihn arbeitsrechtliche Konsequenzen. Je nach Ausmaß des Schadens reichen diese bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Bildquelle: © WavebreakMediaMicro – Fotolia.com

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