RechtSelbstständigkeit am

Bereits im Mittelalter notierte man die Zugehörigkeit in einer Gilde in einer entsprechenden Gilderolle.
Diese ähnelten den „modernen“ Handelsregistern aber noch nicht besonders, denn die ersten in etwa vergleichbaren Gesellschafts- und Vollmachtsregister beziehungsweise Firmen- und Prokurenbücher ließen noch bis zum 18. Jahrhundert auf sich warten.
Das erste vollständige „moderne“ Hndelsregister erschien 1861 und wurde in seiner Form 1871 für das gesamte Deutsche Reich stellvertretend.

Übersicht:

  • Das macht das Handelsregister aus
  • Wer muss sich in das Handelsregister eintragen lassen?
  • Wie funktioniert der Eintrag ins Handelsregister?
  • Vor- und Nachteile bei einer Eintragung ins Handelsregister
  • Was passiert, wenn SieIhr Unternehmen trotz Notwendigkeit nicht im Handelsregister auflisten lassen?
  • An wen können Sie sich bei weiteren Fragen wenden?

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Das macht das Handelsregister aus

Das Handelsregister informiert über die Rechtsverhältnisse und bestimmte weitere Unternehmensaspekte, die für den reibungslosen Ablauf des Rechtsverkehrs sorgen.

Dazu gehören Unternehmensnamen und Unternehmsgründungszweck, die Rechtsform, der Geschäftssitz der Firma, die Geschäftsführer sowie ihr Eigenkapital.

Aufgenommen werden neben Kapitalgesellschaften (beispielsweise GmbH, AG, KgaA oder UG) auch Personenhandelsgesellschaften (unter anderem OHG und KG) sowie Einzelkaufleute (e.K.)

Beim Handelsregister handelt es sich um ein öffentliches Register, das in den Zuständigkeitsbereich der Amtsgerichte fällt und von diesen betreut wird.

Es genießt öffentlichen Glauben, was bedeutet, dass der Rechtsverkehr durch die Prüfung und Aktualisierung der Unternehmensangaben erleichtert und geschützt wird.

Apropos d-a-s Handelsregister: Wenn vom deutschen Handelsregister die Rede ist, ist damit eine Vielzahl regionaler Handelsregister gemeint, die alle einem einheitlichen deutschen Recht unterliegen.

Wer muss sich in das Handelsregister eintragen lassen?

Die Eintragungspflicht besteht für gewerbetreibende (Einzelhandels-) Kaufmänner und Unternehmensformen wie OGH, GmbH, UG oder AG.
Kleingewerbetrebende und Freiberufler sind nicht zum Eintrag ins Handelsregister verpflichtet, können sich aber freiwillig dafür entscheiden.

Gehören Sie zur zweiten Gruppe, sollten Sie daran denken, dass mit einem Eintrag ins Handelsregister nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten gehören. Dazu im Textverlauf mehr.

Ob Sie sich registrieren lassen müssen, hängt neben der Rechtsform Ihres Unternehmens auch von der Kapitalhöhe, der Anzahl Ihrer Geschäftsvorgänge, der Anzahl Ihrer Mitarbeiter und Ihrem Jahresumsatz ab. Ist dieser höher als 400.000,- Euro, wird ein ein Eintrag notwendig.

Wie funktioniert der Eintrag ins Handelsregister?

Zunächst füllen der Gründer und der Geschäftsführer des Unternehmens (dabei kann es sich durchaus um eine Personalunion handeln) ein Anmeldeformular aus und lassen dieses von einem anerkannten und eingetragenen Notar beglaubigen.

Dabei unterzeichnet der Geschäftsführer eine Versicherung, dass keine Umstände wie eine Verurteilung wegen Insolvenzerschleppung vorliegen, die eine Bestellung be- oder sogar verhindern.

Anschließend leitet der Notar das Anmeldeformular ans regional zuständige Amtsgericht weiter, das den Antrag prüft und das Unternehmen bei korrekten Daten in das Handelsregister einträgt.

Nach der Bestätigung des Vorgangs erhält ihr Unternehmen eine Handelsregisternummer, die es anderen Firmen leichter macht, es im Handelsregister zu finden und Auskünfte einzuziehen. Falls Ihr Unternehmen über eine Website verfügt, muss die Handelsregisternummer im Impressum unbedingt angegeben werden.

Darüber hinaus sollten Sie auch die Anmeldung beim Gewerbeamt nicht vergessen. Sie können Sie sowohl vor als auch nach der Eintragung im Handelsregister vornehmen. Entscheiden Sie sich für die Reihenfolge Handelsregister – Gewerbeamt, weisen Sie den Eintrag im Handelsregister am besten gleich per Beleg beim Gewerbeamt nach und sparen sich somit einen zweiten Behördengang.

Für Firmen mit nur einem, im Ausland befindlichen Firmensitz, ist eine Eintragung in ein deutsches Handelsregister leider nicht möglich.

Anders sieht es aus, wenn das ausländische Unternehmen in Deutschland eineselbstständige Zweigniederlassung gründen möchte. Diese kann bei Vergleichbarkeit zu einer deutschen Rechtsform durchaus in ein deutsches Handelsregister aufgenommen werden.

Wenn mehrere selbstständige Zweigstellen eröffnet werden sollen, muss sich die Firma für einen Eintragungsort entscheiden – eine Mehrfachlistung in verschiedenen deutschen Handelsregisters ist nicht erlaubt.

Was kostet der Eintrag in das Handelsregister?

Je nach Unternehmensgröße und Rechtsform schwanken die Kosten für den Eintrag:

Die Kosten für ein Einzelunternehmen liegen bei 200,- Euro bis 300,- Euro. Eine Mini-GmbH kostet in etwa 120,- € und eine „große“ GmbH schlägt mit 500,- Euro bis 700,- Euro zuzüglich Beratungskosten zu Buche.

Sie können die Kosten mit Hilfe der Verwendung eines Musterprotokolls bei der Antragstellung jedoch teilweise noch senken.

Darüber hinaus fallen Notar-, Amtsgericht- und IHK- beziehungsweise HWK-Kosten an, die im Artikel „Handelsregistereintrag“ genauer aufgelistet werden.

Vor- und Nachteile bei einer Eintragung ins Handelsregister

Durch eine Eintragung Ihres Unternehmens in ein deutsches Handelsregister werden Sie automatisch zum Kaufmann und unterliegen damit den Regeln des Handelsgesetzbuches.

Damit müssen Sie bessere Rechtsverkehr-Kenntnisse nachweisen als ein Nicht-Kaufmann nachweisen und sind bei einem Jahresumsatz von mehr als 500.000,- Euro und / oder einem Gewinn von mehr als 50.000,- Euro (jeweils pro Jahr) unter anderem zur Bilanz- und Buchführung und der Erstellung einer Inventurliste verpflichtet.

Hinzu kommen eine jeweilige Anmeldungsgebühr und ein IHK-Grundbetrag.

Im Gegenzug dazu nehmen andere Unternehmen und Banken Ihr Unternehmen als seriös wahr, was den Geschäftsverkehr und ein gewisses Vorschussvertrauen durchaus positiv beeinflusst.

Fazit: Für große Firmen ist die Anmeldung ein Muss, für kleinere Firmen eine Überlegung wert. Kleingewerbebetreibende oder Freiberufler sollten aufgrund des mit der Eintragung verbundenen zusätzlichen bürokratischen Aufwands aber genau prüfen, ob sich eine Anmeldung tatsächlich lohnt.

Was passiert, wenn SieIhr Unternehmen trotz Notwendigkeit nicht im Handelsregister auflisten lassen?

Die freiwillige Eintragung gilt, wie bereits erläutert, nur für bestimmte Unternehmensformen. Alle anderen sind eintragungspflichtig.
Fällt auf, dass Sie ihr eintragungspflichtiges Unternehmen auch nach einer gewissen Zeit nicht von sich Ihnen aus vermerken, wird ein Zwangsgeld fällig.

An wen können Sie sich bei weiteren Fragen wenden?

Alle Fragen, die Sie vor der direkten Anmeldung, also im Rahmen der Antragstellung haben, stellen Sie am besten dem für Sie zuständigen IHK-Standort als Handwerker wenden Sie sich einfach an die Handwerkskammer (HWK).

Bildquelle: © fotodo – Fotolia.com

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