Hartz-IV-Ärger wegen Jobcenter-Schlamperei
Hartz 4Stories am

Leistungsbezieher von Hartz IV haben sich an bestimmte Auflagen zu halten. Hierzu zählt unter anderem auch die persönliche Vorsprache nach einem Urlaub. Doch was passiert eigentlich, wenn die Behörde den Vorgang nicht dokumentiert?

Grundsätzlich steht Arbeitslosen Urlaub zu

Auch Arbeitslosen stehen im Jahr bis zu 21 Tage Urlaub zu. Den Urlaub können die Arbeitslosen bei der zuständigen Arbeitsagentur beantragen. Der zuständige Sachbearbeiter prüft dann vor Ort, ob der beantragte Urlaub auch tatsächlich gewährt werden kann.

Der Hartz-IV-Bezieher hat sich dabei an bestimmte Vorschriften zu halten. So muss sich dieser beispielsweise nach seinem Urlaub wieder beim Jobcenter zurückmelden. Tut er dies nicht, so werden ihm unter Umständen die Leistungen gekürzt.

Vor wenigen Wochen gab es zu diesem Thema ein wichtiges Urteil: Tatsächlich kann es vorkommen, dass das Zurückmelden des Hartz-IV-Beziehers nicht dokumentiert wird.

Und dann? Normalerweise würde das bedeuten, dass der Sozialhilfebezieher mit Sanktionen zu rechnen hat. Doch der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn besagt, dass eine Leistungskürzung nicht vorgenommen werden darf, wenn die Meldung nachgewiesen werden kann.

Näheres zum Vorfall

In der Stadt Heilbronn genehmigte das Jobcenter einem 44-jährigen schwerbehinderten Hartz-IV-Bezieher Urlaub. Man teilte dem Mann hierzu in Rahmen einer persönlichen Vorsprache mit, dass er sich am Vormittag des Urlaubsfolgetages am Empfangstresen des Jobcenters melden müsse.

Dass der Mann an jenem Tag vorsprach, wurde in den Akten des Jobcenters jedoch nicht vermerkt. Und obwohl der Mann glaubhaft belegen konnte, dass er sich pflichtgemäß zurückgemeldet hatte, drückte das Jobcenter seine Leistungsbezüge um knapp 120 Euro wegen dieses angeblichen Meldeversäumnisses.

Der Fall ging schließlich vor das Sozialgericht, welches entschied, dass die Leistungskürzung nicht rechtens war. Nach Auffassung der Richter hatte ein Zeuge, der als Rentner selbst nicht Harzt IV bezieht, glaubhaft gemacht, dass sich der Kläger zurückgemeldet hatte.

Der Zeuge habe sich „wahrhaftig und authentisch“ daran erinnern können, den Mann am fraglichen Vormittag in dessen Vorsprache im Jobcenter begleitet zu haben. Danach habe er ihn in eine nahegelegene Gaststätte zum Pizzaessen eingeladen.

Unbekannt bleibt weiterhin, weshalb die Rückmeldung des Klägers nicht in den Akten des Jobcenters vermerkt wurde. Es könnte jedoch damit zusammenhängen, dass der Kläger an jenem Tag auch noch Fragen zur Weiterbildung seiner Leistungen gehabt habe.

Auch in diesem Beispiel zeigt sich deutlich, dass auch die Mitarbeiter der Jobcenter „nur“ Menschen sind. Fehler können passieren. Gerade aus diesem Grund ist es allerdings umso wichtiger, die Vorgänge und Prozesse als Betroffener genau zu prüfen und für seine Rechte zu kämpfen.

Bildquelle: © bluedesign – Fotolia.com

3 Bewertungen
5.00 / 55 3