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Das Sozialgericht in Dortmund entschied, dass auch Arbeitslose im Hartz-IV-Bezug Anspruch auf Urlaub haben – und zwar auch dann, wenn sie sich als besonders schwieriger Fall entpuppen!

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Jobcenter darf Urlaub nicht untersagen

Nach aktueller Rechtsprechung darf das Jobcenter einem Hartz-IV-Bezieher nicht den Urlaub verbieten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn sich der Leistungsempfänger in der vergangenen Zeit wenig kooperativ verhalten hat. Zu diesem Schluss kommt das Sozialgericht Dortmund im Falle eines Langzeitarbeitslosen, dem der Urlaub aufgrund nicht konformen Verhaltens vom Jobcenter verwehrt wurde.

Keine Genehmigung für Urlaub: Hartz-IV-Bezieher klagt!

Im vorliegenden Fall beantragte ein Leistungsempfänger eine dreiwöchige Ortsabwesenheit, weil er in den Urlaub fahren wollte. Gleichzeitig kündigte der Hartz-IV-Bezieher an, eine Ablehnung nicht zu akzeptieren. Der Sachbearbeiter lehnte den Antrag ab – mit der Begründung es bestünde Aussicht auf Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Hierzu übersandte der Sachbearbeiter zwei Vermittlungsvorschläge.

Die Ablehnung des Jobcenters lautete: „Da ich aber eine Möglichkeit der Vermittlung sah und der Kunde selbst auch seine Eigenbemühungen forcieren sollte, wurde keine Genehmigung für eine dreiwöchige OAW (Ortsabwesenheit) erteilt. Der Kunde setzt sich immer wieder über Grundsatzregelungen hinweg und droht mit Anwalt oder Klage.“

Als der Leistungsempfänger sich nach dem Urlaub beim Jobcenter wieder meldete, erfuhr er von der Streichung seiner Leistungen. Zwar wurde er im Vorfeld über diesen Umstand unterrichtet, der Arbeitslose klagte aber dennoch, nachdem das Jobcenter seinen Widerspruch unbegründet zurückwies.

Das Sozialgericht gibt Kläger recht

Das Dortmunder Sozialgericht hat nun entschieden, dass dem Hartz-IV-Bezieher der Urlaub nicht untersagt werden darf (Az.: S 19 AS 3947/16). Insbesondere nicht aus dem Grund, dass er sich in der Vergangenheit nicht regelkonform zeigte. Der Richter befand es für falsch, den Leistungsempfänger durch Urlaubsverweigerung zu sanktionieren.

Nicht das Verhalten des Arbeitslosen sei entscheidend für die Gewährung des Urlaubsantrags, sondern die Eingliederung in Arbeit. Diese sei aber im vorliegenden Fall nicht beeinträchtigt, da es zunächst nur um das Bewerbungsverfahren ging. Man könne nicht davon ausgehen, dass zwei offene Bewerbungen die Eingliederung in Arbeit ermöglichen und aus diesem Grund den Urlaub versagen. Der Mann war zum Absenden von sechs Bewerbungen pro Monat verpflichtet, zwei hätte er noch verschicken müssen.

Man hatte offenbar versucht, den „schwierigen“ Arbeitslosen durch Urlaubsverweigerung zu sanktionieren, auch weil dieser immer wieder mit Klagen drohte. Das sei „sachfremd“ urteilte der Richter weiter.

Urlaubsanspruch für Hartz-IV-Bezieher

Empfänger von Arbeitslosengeld II haben grundsätzlich Anspruch auf 21 Urlaubstage pro Kalenderjahr. Hierzu müssen sie sich im Vorfeld beim zuständigen Jobcenter abmelden bzw. eine Ortsabwesenheit beantragen. Unerheblich für den Urlaubsanspruch ist, ob man vor seiner Arbeitslosigkeit im selben Jahr bereits im Urlaub war. Jedoch wird der Urlaubsanspruch erst nach drei Monaten der Erwerbslosigkeit gewährt. Geprüft wird, ob der Urlaub einer Wiedereingliederungsmaßnahme entgegen steht.

Bildquelle: © Antonioguillem – Fotolia.com

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