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Wer arbeitslos ist, soll sich aktiv um einen neuen Arbeitsplatz bemühen. Sprich: Er muss sich bewerben. Dadurch entstehen Kosten, die gerade das ohnehin kleine Budget von Langzeitarbeitslosen arg strapazieren können. Übernimmt das Jobcenter diese Kosten?

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Bewerbungen als Pflicht

Viele Langzeitarbeitslose haben die Auflage, jeden Monat eine bestimmte Anzahl von Bewerbungen zu absolvieren. Im Allgemeinen handelt es sich dabei um schriftliche Bewerbungen, was auch aus Beweisgründen gegenüber der Behörde sinnvoll ist. Parallele telefonische oder direkte persönliche Bewerbungen können natürlich ergänzend stattfinden.

Summieren sich: Ausgaben für Bewerbungen

Die Ausgaben für das Material für schriftliche Bewerbungen kosten Geld. Hier entscheidet der erste Eindruck im Personalbüro viel und zwar nicht nur anhand von Anschreiben, Lebenslauf und Zeugnissen, sondern auch durch die Art des Zusammenstellens der Bewerbungsunterlagen. Papierqualität und Heftordner bilden dabei markante Merkmale. Auch das Bewerberfoto sollte nicht aus dem Automaten kommen, sondern vom Fotografen sein oder mindestens einem Optiker, der Porträtfotos als Serviceleistung anbietet.

Zusammen mit der Briefmarke summieren sich die Ausgaben für Bewerbungen beträchtlich. Und dabei geht es hier erst um die erste Stufe einer Bewerbung. Wird der Bewerber danach zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, können sich weitere Kosten wie Fahrtkosten ergeben.

Kostenübernahme durch Jobcenter?

Das Jobcenter sollte selbst ein Interesse daran haben, dass ein Arbeitslosengeld-II-Bezieher wieder einen aussichtsreichen Arbeitsplatz findet. Ein Arbeitsuchender sollte sich unbedingt im Voraus bei seinem Sachbearbeiter erkundigen, ob dieser Bewerbungskosten – wenn ja, in welchem Umfang – übernimmt. Es kann zum Beispiel sein, dass er vorher einen Antrag auf Übernahme der Bewerbungskosten stellen muss. Hier gibt es von Jobcenter zu Jobcenter Unterschiede. Häufig gibt es einen Festbetrag, mal pauschal pro Bewerbung oder als Pauschale für Bewerbungsbilder, Mappen, Beglaubigungen und Porto.

Ohne Gegenleistung kein Bewerbungszwang

Was nicht zulässig ist: Ein Jobcenter darf nicht von einem Arbeitslosen einfach so eine regelmäßig hohe Anzahl von Bewerbungen jeden Monat verlangen. Eine derartige Aufforderung muss mit einer individuellen Förderung des Leistungsbeziehers verbunden sein, beispielsweise in Form einer Bewerbungskostenübernahme.

Klage vor dem Bundessozialgericht

Vor dem Bundessozialgericht lief deswegen eine Klage eines Klienten des Jobcenters. Im Zusammenhang mit einer Eingliederungsvereinbarung sollte der Mann monatlich 10 Bewerbungen vornehmen, ohne dafür eine finanzielle Unterstützung zu erhalten. Daraufhin schrieb er weniger Bewerbungen, worauf ihm die Behörde die Leistungen kürzte.

Das Bundessozialgericht entschied, dass die Leistungskürzung unzulässig war. Es sei unangemessen, 10 Bewerbungen pro Monat zu fordern, ohne eine Gegenleistung wie die Übernahme der Bewerbungskosten zu bieten. Deshalb brauchte der Kläger sich nicht jeden Monat um diese Bewerbungen zu bemühen.

Bewerbungen zu wirtschaftlichen Kosten

Zum Urteil ist noch zu ergänzen, dass Bewerbungen von arbeitslosen Jobcenter-Klienten mit behördlicher finanzieller Unterstützung grundsätzlich wünschenswert sind. Es ist von einer Arbeitsbehörde aber weltfremd, jeden Monat eine nicht unerhebliche feste Anzahl beziehungsweise Mindestmenge von Bewerbungen vorzugeben, gleich, ob es dafür überhaupt ausreichend Stellenangebote gibt oder nicht, und den Arbeitsuchenden damit unnötig zu belasten.

Bildquelle: © ehrenberg-bilder – Fotolia.com

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