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Hartz-IV-Missbrauchsfälle gibt es überall. Ab sofort müssen sich Sozialbetrüger auf ein entschiedeneres Handeln der Jobcenter einstellen. In einer neuen internen Weisung der Bundesagentur für Arbeit wird „sozialwidriges Verhalten“ schärfer geahndet. Diese Vorgehensweise verfolgt das Ziel mehr Täuschungen aufzudecken.

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Strengere Bestrafung der Jobcenter 

Wer die Situation seiner Hilfsbedürftigkeit selbst herbeiführt, sie erhöht oder nicht verringert, von dem kann künftig die gesamte Hartz-IV-Leistungen aus bis zu drei Jahren zurückverlangt werden. Sogar der Wert von Essens-Gutscheinen müsste erstattet werden. Bisher galt, dass die Jobcenter die Rückerstattung der Sozialleistung nur fordern konnten, wenn Hartz-IV-Empfänger ihre finanzielle Notlage zuvor selbst verursacht hatten. Nun werden nicht nur ALG-II-Leistungsempfänger belangt, wenn sie ihr Geld beim Glücksspiel verzockten, und dann Hartz IV benötigten, sondern auch Personen, die Hartz-IV beziehen und beispielsweise keine Motivation zeigen und aktiv werden, um sich aus ihrer Notlage zu befreien.

Konkrete Fälle für Sanktionen

Die Bundesagentur für Arbeit nennt konkrete Beispiele. Der „Bild“-Zeitung zufolge fielen hierunter  z. B.:

  • Hartz-Empfänger, die ein zumutbares Jobangebot grundlos ablehnen und deshalb weiter die Unterstützung von dem Amt benötigen.
  • Berufskraftfahrer, die den Führerschein wegen Alkohol am Steuer verlieren und dann Hartz benötigen.
  • Mütter, die sich weigern, die Namen der unterhaltspflichtigen Kindsväter ihrer Kinder zu nennen. Würde die Väter Unterhalt zahlen, könnte das Jobcenter die Sozialleistung für die Mutter kürzen.
  • Sogenannte Aufstocker, also Arbeitnehmer die zu ihren schlecht bezahlten Jobs zusätzlich Hartz erhalten, die ihre Position ohne wichtigen Grund aufgeben. Dadurch verschärfen sie laut Bundesagentur für Arbeit ihre Notlage. Die Zahlung von Hartz IV würde höher ausfallen.
  • Personen, die ihren Job aufgeben, um sich in einem Berufsbereich weiterzubilden, für den es keine Arbeitsplatzaussicht gibt.

Stoßen Jobcenter auf konkrete Fälle, sollen nicht nur sämtliche Hartz-IV-Leistungen, sondern auch für die gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie Gutscheine, für bis zu drei Jahre zurückgezahlt werden. Da können viele tausend Euro zusammen kommen.

Gut zu wissen: Haftbar sollen sogar die Erben eines Hartz-IV-Empfängers sein.

Bildquelle: © Yingko – Fotolia.com

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