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Landessozialgericht Stuttgart: Mit einem neuen Urteil zum Thema Hartz IV hat das Landessozialgericht in Stuttgart für Klarheit in einem interessanten Fall eines wohnsitzlosen Hartz-IV-Beziehers geschaffen…

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Interessant für alle Hartz-IV-Bezieher ohne Wohnsitz

Laut dem Urteil dürfen die Jobcenter wohnsitzlose Bezieher von Hartz IV nicht per Bescheid zur Wohnungssuche verpflichten. Wenn sich der Wohnsitzlose weigert, eine entsprechende Eingliederungsvereinbarung anzunehmen und zu signieren, verstößt ein daraufhin erlassener verpflichtender Bescheid zur Wohnungssuche gegen das Selbstbestimmungsrecht eines jeden Hilfebedürftigen. Dies entschied das Landessozialgericht in Stuttgart am 24. November 2016.

Darum ging es in dem Fall

Konkret betroffen war in dem Fall ein 60-jähriger Mann ohne Wohnsitz. Er hatte bislang im Bodenseeraum gelebt. Der Mann schilderte, er würde seit dem Jahr 2010 in einem offenen Pritschenwagen übernachten. Natürlich kann man ein solches Objekt nicht als seinen festen Wohnsitz anmelden – das Jobcenter weigerte sich also die Kosten für die Kfz-Versicherung sowie eine Heizkostenpauschale als Unterkunftskosten zu übernehmen. Dies hatte das Landessozialgericht in einem Urteil vom 10. Mai 2016 bestätigt.

Nun war das Jobcenter allerdings auch allem Anschein nach besorgt, dass der Mann im Grunde genommen kein richtiges Dach über dem Kopf hatte. Folglich, nach Logik der Mitarbeiter des Jobcenters, sei der Mann auch schwerer in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Er müsse seine Wohnsituation ändern, damit er eine Chance habe, einen Job zu finden. Zudem erinnerte das Jobcenter ihn daran, dass er bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt auch gewissen „Eigenbemühungen“ zu leisten habe.

Wohnsitzloser weigerte sich zu unterschreiben

Der Mann weigerte sich immer wieder die Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben. Ihm war es lieber, weiterhin in seinem Pritschenwagen zu leben.

Behörde erwiderte mit Eingliederungsverwaltungsakt

Die Behörde erließ nun einen Eingliederungsverwaltungsakt, der den Mann dazu verpflichtete, seine „Wohnungssituation“ zu klären. Er sollte Kontakt zur Stadt Radolfzell sowie zu Notunterkünften aufnehmen, um auf diese Weise aktiv nach einer Wohnmöglichkeit zu suchen.

Fall landete vor dem Landessozialgericht

Während das Sozialgericht Konstanz keinerlei Probleme mit dem Zwang zur Wohnungssuche hatte, waren die Stuttgarter Richter anderer Meinung. Sie gaben dem Hartz-IV-Bezieher Recht.

Ein Bezieher von Hartz IV dürfe nicht ohne Weiteres in einem Eingliederungsverwaltungsakt zur Wohnungssuche verpflichtet werden. Denn eine Eingliederungsvereinbarung sei nach ihrer Auffassung nur auf eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt bezogen.

Das bedeutet: Auch wenn sich die Chancen auf einen Job mit einer richtigen Wohnung erhöhen, fehlt dennoch „für die Verpflichtung zur Wohnungssuche das erforderliche, unmittelbar arbeitsmarktbezogene Moment“, so erklärten die Stuttgarter Richter.

Das Jobcenter muss trotz seiner Aufgabenbereiche stets darauf achten, dass es sich nicht von seinem Kernbereich der Arbeitseingliederung entfernt. Die Behörde müsse das grundrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht des Hartz-IV-Beziehers beachten. So forderte das Landessozialgericht Stuttgart.

Bildquelle: © biker3 – Fotolia.com

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