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Ende Juni 2016 beschloss der Bundestag umfangreiche Anpassungen der Hartz-IV-Reformen vorzunehmen. Mit den Stimmen der Koalition winkte der Bundestag Änderungen im 9. SGB II durch. Vor allen Dingen für Arbeitssuchende gibt es Veränderungen bei der Grundsicherung. Darunter zählen beispielsweise ein verlängerter Bewilligungszeitraumvon sechs auf zwölf Monate sowie Neuregelungen bei der Einkommensanrechnung und den Leistungsgrundsätzen. Viele Änderungen werden bereits am 1. August 2016 in Kraft treten. Heimarbeit.de hat für ALG II-Empfänger relevante Änderungen anschaulich zusammengefasst. 

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Hartz IV: Massive Änderungen ab August 2016

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Unverzügliche Leistungen zur Eingliederung

Leistungen zur Eingliederung, wie Jobangebote, AGHs, Eingliederungsvereinbarung und -maßnahmen sollen Hartz-IV-Empfänger unverzüglich erhalten.

Pflicht von Integrations- und Deutschkursen

Bei fehlenden Sprachkenntnissen sollen die Jobcenter auf Deutschkurse hinwirken. Es besteht ab sofort die Pflicht zur Durchführung von Integrations- und Deutschkursen.

Anspruch auf ALG II für Azubis

Azubis, die eine Förderung erhalten können, können unter bestimmten Umständen dennoch Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben. Der Anspruch auf ALG II entfällt nicht mehr grundsätzlich, wenn die Ausbildung von Auszubildenden dem Grunde nach mit BAB gefördert werden kann.
Weiterhin keinen Anspruch auf Leistungen des SGB II haben Azubis, die mit voller Verpflegung beim Ausbildenden, in einem Wohnheim, Internat o.ä. untergebracht sind.

Anzurechnende Einnahmen auf Einkommen

Es sind nur noch Einnahmen in Geldeswert aus einer Erwerbstätigkeit eines Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes beim ALG II als Einkommen anzurechnen

Nachzahlungen anderer Leistungsträger als einmalige Einnahme

Nachzahlungen von Erwerbseinkommen und Sozialleistungen anderer Leistungsträger werden als einmalige Einnahme im Zuflussmonat angerechnet.

Grundfreibetrag wird maximal auf Erwerbseinkommen abgesetzt

Die Absetzung des Grundfreibetrages wird ausdrücklich auf Erwerbseinkommen beschränkt.

Es gilt, dass bei steuerfreien Einnahmen

  • der Grundfreibetrag um die steuerfreie Einnahme bis auf max. auf 200 Euro erhöht wird (eine steuerfreie Einnahme bleibt bis 100 Euro anrechenfrei)
  • der Einkommensgrenzbetrag von 400 Euro, bei dessen Überschreiten die tatsächlichen Kosten statt des Grundfreibetrages abgesetzt werden können, auf den erhöhten Grundfreibetrag geändert wird (bei steuerfreien Einnahmen ab 100,01 Euro können so die tatsächlichen Aufwendungen für diese Tätigkeit abgesetzt werden).

Zurückzahlung der Kosten einer Eingliederungsmaßnahme

Ist ein Teilnehmer während einer Eingliederungsmaßnahme nicht länger hilfebedürftig, müssen die Kosten der Maßnahme nur für maximal weitere sechs Monate an das Jobcenter, welches die Kosten als Darlehen trägt, zurückgezahlt werden.

Betriebskosten auf Vorauszahlungen

Beruhen Betriebskosten auf Vorauszahlungen, werden Rückzahlungen bei den Betriebskosten nicht als Einkommen angerechnet. Vorausgesetzt die Vorauszahlungen wurden vom Betroffenen für nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Abrechnungszeitraum selbst gezahlt.

Der neue Leistungsträger ist für die Zusicherung der Übernahme der neuen Kosten der Unterkunft und Heizung zuständig. Dort soll der Betroffene die Zusicherung einholen.

Genossenschaftsanteile als Darlehen

Genossenschaftsanteile werden (auch) als Darlehen übernommen.

Anspruch auf Schulbedarf

Unabhängig vom bisherigen Stichtag besteht Anspruch auf Schulbedarf. So haben Leistungsempfänger im 1. Schulhalbjahr Anspruch auf 70 Euro und für das 2. Schulhalbjahr 100 Euro nachträglich jeweils auch dann, wenn der Schüler im 1. bzw. 2. Schulhalbjahr in die Schule aufgenommen wird.

Fehlende Mitwirkung hat Konsequenzen

Die fehlende Mitwirkung bei Verfahren anderer Leistungsträger können auch für den Hartz-IV-Anspruch negative Folgen haben.

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Bildquelle: © fotogestoeber – Fotolia.com

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