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Auch bei einer Gütertrennung ist ein Hartz-IV-Darlehen nach dem Verkauf des Hauses, das dem Ehepartner gehört, zurückzahlen. Dies urteilte nun der 6. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

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Wer seinen Lebensunterhalt nicht alleine aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen bestreiten kann, ist laut Gesetz hilfebedürftig. Die Person kann dann die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose beziehen, die auch als Hartz IV bekannt sind.

Nun sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch die Einkommen und Vermögen des Partners oder Ehepartners zu berücksichtigen. Hierbei kommt es allerdings nicht auf den ehelichen Güterstand an. Es wird somit der Verkaufserlös des im Eigentum des Ehepartners stehenden Hauses auch bei einer ehelichen Gütertrennung auf das Vermögen angerechnet. Wurde zuvor ein Hartz-IV-Darlehen gewährt, ist dieses anschließend entsprechend zurückzuzahlen. Das wurde nun vom 6. Senat des Hessischen Landessozialgerichts entschieden.

Hintergrund des Urteils

Weil sich das Vermögen des Ehemannes einer Hartz-IV-Empfängerin erhöht hatte, musste diese nun ein Darlehen des Jobcenters zurückzahlen. Die Frau hatte im Landkreis Hessen die Hartz-IV-Leistungen beantragt. Ihrem Ehemann gehörte ein Haus. Dieses konnte zunächst nicht verkauft werden. Aus diesem Grund wurden der Frau vom Jobcenter die Hartz-IV-Leistungen als Darlehen gewährt.

Nachdem der Mann allerdings das Haus verkauft hatte (für einen Nettoerlös von 85.000 Euro) und die Leistungen der Lebensversicherungen in Höhe von knapp 180.000 Euro ausgezahlt wurden, forderte das Jobcenter von der Frau des Mannes das gewährte Hartz-IV-Darlehen in Höhe von 4.600 Euro zurück.

Die Frau klagte gegen dieses Vorgehen des Jobcenters und begründete die Klage damit, dass sie mit ihrem Ehemann im ehelichen Güterstand der Gütertrennung lebte und ihr somit das Vermögen des Mannes nicht anzurechnen sei.

Gütertrennung steht Rückzahlungspflicht nicht entgegen

Das Gericht folge allerdings der Argumentation des Jobcenters. Dieses hatte begründet, dass der eheliche Güterstand für ohne Bedeutung für die Beurteilung der Bedarfsgemeinschaft sei.

Es gelte bei zusammenlebenden Ehepartnern die Vermutung, dass diese sich gegenseitig unterstützen. Insofern seien der zivilrechtliche Güterstand sowie die familienrechtlichen Unterhaltsregelungen nicht zu beachten. Damit sagt das Gericht aus, dass das Jobcenter im Recht steht, das Hartz-IV-Darlehen zurückzufordern. Auch eine Revision wurde nicht zugelassen.

Bildquelle: © Wolfilser – Fotolia.com

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