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Von einem 12-jährigen Mädchen forderte das Jobcenter Schwäbisch Hall 20.000 Euro Hartz-IV-Leistungen, die der verstorbene Vater der Tochter vererbte. Zu Unrecht urteilte nun das Sozialgericht Heilbronn.

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20.000 Euro Rückforderung

20.000 Euro sollte die 12-Jährige dem Jobcenter Schwäbisch Hall zurückzahlen. Geld, das das Mädchen von ihrem Vater erbte, der kurze Zeit vor seinem 50. Geburtstag an Krebs verstarb. Dieser bezog zwischen 2011 und 2013 Leistungen vom Jobcenter, war aufgrund seiner Erkrankung jedoch durchgehend arbeitsunfähig. Das wäre eigentlich ein Fall für die gesetzliche Rentenversicherung.

Aktiv wurde das Jobcenter aber erst im April 2013 und forderte ein Gutachten an. Das Ergebnis: Der Hartz-IV-Empfänger muss Rente beantragen, die ihm auch im Juli 2013 bewilligt wurde. Im April 2014 verstarb der Mann und vererbte das Geld – insgesamt 35.000 Euro – an seine Tochter. Einen Großteil des Geldes hatte der Mann erst kurz zuvor selber geerbt – nach Ende des Leistungsbezugs beim Jobcenter.

Tochter wehrt sich vor Gericht

Anfang 2015 fordert das Jobcenter Schwäbisch Hall die 20.000 Euro bei der 12-jährigen Erbin ein. Angeblich, weil die Leistungen zu Unrecht an ihren Vater gezahlt wurde. Dieser hätte schließlich schon früher Rente beantragen müssen. Als Erbin des verstorbenen Leistungsempfängers wäre sie ersatzweise zur Rückzahlung verpflichtet. Das Jobcenter beruft sich hierbei auf § 35 SBG II, der mittlerweile abgeschafft wurde.

Das Sozialgericht Heilbronn urteilte jedoch, dass das Jobcenter selber viel früher hätte aktiv werden müssen. Die Ersatzansprüche gegen die 12-Jährige wären nur dann rechtmäßig, wenn auch der Leistungsbezug nach SGB II rechtmäßig wäre. Dies sei laut Gericht aber anzuzweifeln. Der Grund: Der Mann war seit Leistungsbeginn in 2011 durchgehend arbeitsunfähig, das Jobcenter hätte demnach schon früher Zweifel an der Erwerbsfähigkeit haben müssen und zu einem Rentenantrag drängen müssen.

Rückzahlung wäre besondere Härte

Die Richter vom Sozialgericht Heilbronn stellten außerdem klar, dass der Verstorbene das Erbe erst dann erhielt, als er bereits aus dem Hartz-IV-Bezug ausgetreten war. Dadurch könne kein ersatzweiser Anspruch gegen die Erbin entstehen. Gleichfalls würde eine Rückzahlung in Höhe von 20.000 Euro für die Tochter eine besondere Härte darstellen.

Als Hartz-IV-Empfänger erben

Eine Erbschaft muss dem Jobcenter unverzüglich gemeldet werden. Andernfalls kann ein Bußgeld im Sinne einer Ordnungswidrigkeit verhängt werden. Das Erbe wird grundsätzlich als anrechenbares Einkommen gewertet und daher auf den monatlichen Bedarf des Leistungsempfängers angerechnet. In der Regel wird das Erbe als einmalige Einnahme gewertet und auf sechs Monate (in Ausnahmefällen auch auf zwölf Monate) anteilig angerechnet.

Nach SGB II ist man dazu verpflichtet, alle übrigen Leistungsansprüche und finanziellen Möglichkeiten auszuschöpfen, bevor der Antrag auf Hartz IV bewilligt wird. Hierzu zählt auch ein Erbe. Vor diesem Hintergrund darf ein Leistungsempfänger zwar eine Erbschaft ausschlagen, aber nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig.

Bildquelle: © p365.de – Fotolia.com

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