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Ein Ehepaar muss auch dann füreinander sorgen, wenn sie Gütertrennung vereinbart haben. Das entschied das Landessozialgericht in Hessen. Im vorliegenden Fall müssen die Eheleute nun Hartz IV zurückzahlen.

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Kein Hartz IV bei Gütertrennung

Das hessische Landessozialgericht in Darmstadt verhandelte eine Klage zwischen einem Ehepaar aus dem Landkreis Kassel und dem zuständigen Jobcenter. Der Hintergrund: Die Frau erhielt Grundsicherung vom Jobcenter und wurde nicht von ihrem Mann unterstützt, obwohl dieser etwas Geld aus einem Hausverkauf hatte.

Das Paar argumentierte mit der Gütertrennung. Mit dieser familienpolitischen Regelung wird etwa der Zugewinnausgleich bei der Scheidung ausgeschlossen. Aber auch schon während der Ehe werden die beiden Vermögensmassen vollständig getrennt. Jeder Ehepartner kann also sein Vermögen eigenständig verwalten.

Das Landessozialgericht Hessen folgte der Argumentation nicht und entschied, dass die Gütertrennung nicht den Bezug von Hartz IV rechtfertigte. Ein Ehegatte müsse auch bei Gütertrennung für seinen langzeitarbeitslosen Partner finanziell aufkommen.

Rückzahlung in Höhe von 4.600 Euro

Die Frau aus dem Landkreis Kassel erhielt Grundsicherung für Erwerbslose, rund 4.600 Euro. Die Leistungen erhielt sie zunächst nur als Darlehen, da der Mann noch ein Haus hatte, welches er verkaufen wollte, zunächst aber nicht konnte. Nach dem Verkauf des Hauses sowie weiteren Geldern aus einer Lebensversicherung . Insgesamt 265.000 Euro – forderte das Jobcenter das Darlehen zurück. Weil nach der Gütertrennung das Vermögen allein dem Mann gehört, klagte das Ehepaar gegen die Forderung.

Das Landessozialgericht in Darmstadt entschied mit Urteil zum 30. September 2016, dass es für den Bezug von Hartz IV unerheblich sei, wie eine Bedarfsgemeinschaft ihr Eigentum verteilt. Eine Bedarfsgemeinschaft würde immer im Gesamten betrachtet. Und bei Eheleuten gehen man grundsätzlich davon aus, dass sich die Partner gegenseitig unterstützen – auch wenn eine Gütertrennung vereinbart wurde.

Kuriose Hartz-IV-Fälle und Bewertungen von Bedarfsgemeinschaften

Dass die Gütertrennung für die Bewertung einer Bedarfsgemeinschaft wenig Rolle spielt, zeigt auch ein anderer Fall aus Flensburg mit durchaus kuriosen Zügen: Ein Ehepaar lebte getrennt, ähnlich eines unverheirateten Paares. Sie vereinbarten Gütertrennung, hatten gegenseitig keine Renten- oder Unterhaltsansprüche. Im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuches (SGB II) stellt dies keine Bedarfsgemeinschaft dar, wenngleich die Eheleute in einer glücklichen, aber autonomen Ehe lebten.

Dennoch forderte das Jobcenter Flensburg, der Mann müsse seine Frau finanziell unterstützen als diese Grundsicherung für Erwerbslose beantragte. Die Eheleute wollten ihre vertraglich vereinbarte, von einander getrennt lebende Ehe nicht aufgeben, sich aber auch dem Jobcenter nicht beugen und beklagten öffentlich, dieses würde sie zu einer Scheidung drängen.

Sicherlich ein äußerst kurioser Fall, da die strikte Trennung der Vermögenswerte und Lebensräume für Ehepaare, die tatsächlich nur getrennt leben und nicht getrennt sind, äußerst selten sein dürfte.

Bildquelle: © magele-picture – Fotolia.com

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