Hat jemand Anspruch auf Leistungen, wenn er aus Krankheitsgründen den Antrag beim Jobcenter nicht rechtzeitig abgibt? Mit Beschluss vom Sozialgericht Mainz: Nein!

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Hartz IV: Keine Leistungen ohne Antrag

Ein Mann bezieht seit 2013 Leistungen vom Jobcenter und übersendet auch immer rechtzeitig die Formulare für die Weiterbewilligung. Bis er erkrankt und aus diesem Grund die Weiterbewilligung nicht Ende 2014 einschickt, sondern erst im Juni 2015. Nach Einreichung der benötigen Formulare erhält er auch wieder die Leistungen, allerdings verweigert das Jobcenter eine rückwirkende Zahlung für den Zeitraum von Januar bis Mai 2015.

Niederlage für Hartz-IV-Empfänger

Vor Gericht musste der Leistungsempfänger eine Niederlage hinnehmen. Das Sozialgericht Mainz entschied, dass ohne entsprechenden Antrag vom Jobcenter auch keine Leistungen zu bewilligen sind. Dabei kann weder berücksichtigt werden, dass der Mann bereits zuvor Leistungen bezog, noch danach wieder bewilligt bekam. Seine Erkrankung, wie der Mann vor Gericht argumentierte, sei ebenfalls kein Grund für eine rückwirkende Zahlung.

Keine Pflichtverletzung durch Jobcenter

Der Mann gab weiterhin an, dass er sich im Januar 2015 noch in einer Maßnahme befand und das Jobcenter über den noch nicht gestellten Antrag informierte. Das Gericht konnte aber beim Jobcenter keine Pflichtverletzung feststellen und wies die Klage des Leistungsempfängers daher ab.

Eine „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ sei nur dann möglich, wenn gesetzliche Fristen unverschuldet versäumt worden wären. Etwa wenn das Jobcenter nicht rechtzeitig über die Notwendigkeit der Weiterbewilligung informiert. Dies hatte das Jobcenter jedoch getan.

Weil aber nicht etwa nur Fristen versäumt wurden, sondern gar kein Antrag vorlag, könne das Jobcenter auch nicht zur rückwirkenden Zahlung der Hartz-IV-Gelder verpflichtet werden.

Welche Pflicht hat das Jobcenter?

Hartz IV wird immer nur befristet bewilligt. Daher müssen Leistungsempfänger nach Ablauf des Bewilligungszeitraums einen neuen Antrag auf Hartz IV stellen.

Haben sich die Voraussetzungen nicht geändert, wird diesem Antrag in der Regel auch stattgegeben. Jobcenter sind dazu verpflichtet, die Leistungsempfänger frühzeitig darüber zu informieren, dass nur mit einem Weiterbewilligungsantrag Leistungen weitergezahlt werden.

In jedem Fall muss dies schriftlich erfolgen. Einige Jobcenter übersenden mit dem Hinweis auf Weiterbewilligung sogar die entsprechenden Unterlagen, sodass Leistungsempfänger sich die Formulare nicht einmal selber besorgen oder ausdrucken müssen.

Was müssen Jobcenter nicht tun?

Jobcenter sind jedoch nicht dazu verpflichtet, und das stellte das Sozialgericht Mainz mit dem Urteil auch fest, sich persönlich nach dem Befinden des Leistungsempfängers zu erkundigen oder gar den Sozialdienst hinzuzuziehen, weil ein Antrag nicht abgegeben wurde.

Im Fall des erkrankten Mannes kam hinzu, dass das Jobcenter von dessen Erkrankung nach eigenen Angaben keine Kenntnis hatte, zumal die vorherigen Anträge fristgerecht und die übrigen Kontakte unauffällig erfolgten.

Bildquelle: © Stockfotos-MG – Fotolia.com

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