Hartz 4Sozialhilfe am

Empfängern von Arbeitslosengeld II bzw. Hartz IV steht grundsätzlich der so genannte Regelsatz zu. Dieser richtet sich nach der jeweiligen Lebens- und Wohnsituation und dient der Grundsicherung des Lebensunterhaltes. In dem Regelsatz sind die Kosten für die dezentrale Warmwassererzeugung nicht mehr enthalten.

Seitdem Anfang 2011 eine Reformierung des Hartz IV-Regelbedarfs in Kraft tat, nach der die Kosten für die dezentrale Warmwassererzeugung nicht mehr im Regelsatz enthalten sind, werden diese durch einen Mehrbedarf abgedeckt. Der Mehrbedarf für die Warmwasser wird von dem zuständigen Jobcenter nur auf Antrag gewährt.

Erfahren Sie hier mehr zum Thema Mehrbedarf für Warmwasser und was Sie hierüber wissen sollten.

✅ In diesem Artikel werden alle Fragen zu Hartz 4 beantwortet 

Übersicht

  • Allgemeines zum Mehrbedarf bei Hartz IV
  • Mehrbedarf für Warmwasser
  • Wann besteht Anspruch auf den Mehrbedarf für Warmwasser?
  • Wie hoch ist der Mehrbedarf für Warmwasser?
  • Abweichender Bedarf
  • Wo und wie stelle ich einen Antrag auf Mehrbedarf für Warmwasser?

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Allgemeines zum Mehrbedarf bei Hartz IV

Empfänger von Hartz IV Leistungen haben nicht nur Anspruch auf den jeweils maßgeblichen Regelsatz. Unter bestimmten Voraussetzungen haben bestimmte Personen zusätzlich Anspruch aufgrund von erhöhten Bedarfen.

Diese so genannten Mehrbedarfe sind gesetzlich in § 21 SGB II geregelt und dienen der Abdeckung von typischerweise auftretenden Bedarfslagen, die bei der Berechnung des Regelsatzes so nicht berücksichtigt worden sind. Der Mehrbedarf orientiert sich dabei an dem jeweils maßgeblichen Regelsatz des Leistungsempfängers.

Anspruch auf einen Mehrbedarf bei Hartz IV besteht auch für Warmwasser, wenn die Warmwasserversorgung nicht zentral, zum Beispiel über eine Zentralheizung, gesteuert wird, sondern dezentral erfolgt. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Warmwasserversorgung über eine Therme oder einen Durchlauferhitzer erzeugt wird.

Im Folgenden haben wir Ihnen hierzu nähere Informationen zusammengestellt.

Mehrbedarf für Warmwasser

Zum 1. Januar 2011 ist eine Reform des Regelbedarfs bei Hartz IV in Kraft getreten. Seitdem enthält dieser keinen Anteil mehr zur Deckung der Kosten für die Warmwassererzeugung. Folglich müssten diese Kosten aus dem Regelsatz, der einen Anteil für Strom und Gas enthält, bestritten werden. Da der dafür vorgesehene Betrag jedoch nicht die Warmwassererzeugung mit Strom oder Gas berücksichtigt, greift an dieser Stelle der Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung.

Wann besteht Anspruch auf Mehrbedarf für Warmwasser?

Ein Anspruch auf pauschalierte Übernahme der Kosten für die Warmwassererzeugung als Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 7 SGB II steht Leistungsempfängern in den Fällen zu, in denen die Kosten der Warmwassererzeugung nicht bereits mit den Heizkosten im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II abgedeckt sind.

Der Mehrbedarfsanspruch steht somit Personen zu, deren Warmwasser dezentral, beispielsweise mit Hilfe eines Durchlauferhitzers oder einer Gastherme, erzeugt wird. Ferner dürfen die Kosten hierfür nicht in den mit dem Vermieter abgerechneten Heizkosten enthalten sein.

Wie hoch ist der Mehrbedarf für Warmwasser?

Die Höhe des Mehrbedarfs ist in § 21 Abs. 7 SGB II festgelegt. Daraus ergibt sich eine pauschalisierte Kostenübernahme für die Warmwasserbereitung.

Die Höhe des Mehrbedarfs für dezentrale Warmwassererzeugung richtet sich nach dem Alter der leistungsberechtigten Personen und dem für sie maßgeblichen Regelbedarf. Die Höhe wird prozentual zum individuell maßgeblichen Regelsatz berechnet.

Basierend auf dem aktuellen Regelsatz ergeben sich mithin folgende Beträge:

Mehrbedarf für Warmwasser

Abweichender Bedarf

Abweichungen von den in der Tabelle genannten Beträgen sind in Einzelfällen sowohl nach oben als auch nach unten möglich.

Kann zum Beispiel ein tatsächlich höherer Bedarf nachgewiesen werden, so können die Kosten für die dezentrale Warmwasserversorgung in abweichender Höhe übernommen werden. Der Hartz IV-Bezieher muss dafür die Kosten anhand von Werten für die Warmwasseraufbereitung genau darlegen, so dass der Verbrauchswert für Strom beziehungsweise Gas beim Durchlauferhitzer oder Boiler gemessen und mitgeteilt werden muss.

Als Nachweis kann hier die Abrechnung des Energieversorgers dienen, in der die tatsächlich anfallenden Kosten entsprechend aufgeschlüsselt sind. Eine solche Abrechnung muss unter Umständen separat bei dem Energieversorger eingeholt werden.

Der umgekehrte Fall: Erfolgt die Warmwassererzeugung nicht vollständig dezentral, besteht nur ein anteiliger Anspruch auf den Mehrbedarf. Gleich gilt, wenn wenn die Erzeugung von Warmwasser beispielweise aufgrund von Energiesparmaßnamen besonders geringe Kosten verursacht.

Wo und wie stelle ich einen Antrag auf Mehrbedarf für Warmwasser?

Um den Mehrbedarfs zu erhalten, muss ein schriftlicher Antrag beim zuständigen Jobcenter gestellt werden.

Dem Antrag müssen bestimmte Nachweise beigefügt werden. So ist eine Bescheinigung des Vermieters darüber vorzulegen, dass die Warmwassererzeugung dezentral und nicht über die Zentralheizung in der Wohnung erfolgt.

Darüber hinaus muss der Leistungsempfänger belegen, dass die Kosten nicht über die Nebenkosten an den Vermieter gezahlt werden, sondern direkt mit dem Energieversorger abgerechnet werden.

Bildquelle: © bluedesign – Fotolia.com

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