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Die neueste Regelung beim Hartz IV – Mieten besagt, dass in einem Zeitraum von sechs Monaten eine teure Miete gezahlt wird. Diese Frist soll verlängert werden, wenn nachweisbar keine billigere Wohnung gefunden wird. Der Empfänger von Hartz IV muss das aber nachweisen.

Alle Hartz 4 Themen finden Sie hier

Überblick:

– Der Mietspiegel
– Teurere Wohnung statthaft
– Differenz einer teuren Wohnung bezahlen
– Miete in verschiedenen Bundesländern
– Umzugskosten

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Darf die Wohnung teurer sein?

Viele Mieter sind nach Besichtigung einer Wohnung nicht zufrieden, da sie der Meinung sind, sie sei zu klein. Aber der Mieter bezieht Hartz IV und muss seine Wohnung an die vom Jobcenter vorgegebene Höhe der Mieten anpassen. Dabei stellt sich keine genaue Definierung heraus, denn es gibt keinen genauen Betrag, wie hoch die Miete eines Hartz IV Empfängers sein darf. Das ist entscheidend von Bundesland zu Bundesland und sogar von Stadt zu Stadt.

So gibt es beispielsweise in den neuen Bundesländern Städte wo für 600 Euro Miete eine 3-Zimmer-Wohnung zu haben ist. In München dagegen gibt es für diese Miete nur eine 1-Zimmer-Wohnung. Allerdings gibt das Wohngeldgesetz einen Anhaltspunkt für die Mietobergrenze. Dabei wird sich an den am Ort marktüblichen Mieten orientiert. Sozialgerichte setzen die Miete im unteren Bereich der ortsüblichen Mietpreise an.

Es gibt auch Gemeinden, die zu der Mietobergrenze noch einen Bagatellzuschlag von 5 bis 10 % geben. Ganz wichtig: Existiert kein Mietspiegel und kann das Jobcenter sich keine Anhaltspunkte über den Wohnungsmarkt beschaffen, dann kann man sich an den Mietobergrenzen des Wohngeldgesetzes orientieren.
Nachfolgend stehen nähere Erläuterungen.

Die Leistungen anhand der Personen geben die Miete vor

Wer Hartz IV empfängt der darf sich eine angemessene Wohnung zu einer angemessenen Miete anmieten. Die Miete daraus errechnet sich aus der Wohnungsgröße und der Miethöhe. Das hört sich ganz einfach an, ist es aber im Alltag nicht. Da gibt es oftmals Streit zwischen dem Hartz IV-Empfänger und dem Jobcenter.

Wie vor schon erwähnt, gibt es keine konkreten Zahlen bzw. gibt es keinen bundesweit einheitlichen Stand. So legt jede Gemeinde und Stadt die eigenen Miethöhen fest. Obwohl solch eine Rechtsunsicherheit vorliegt, sollte sich der Hartz IV-Empfänger an die Faustregeln für einen angemessenen Wohnraum halten. So darf ein Alleinstehender 45 bis 60 qm bewohnen, suchen zwei Personen im Hartz IV Verhältnis eine Wohnung so darf diese 60 qm haben.

Für jede weitere im Haushalt mitlebende Person können 15 qm dazu gerechnet werden. Aber es gibt von diesen Regeln Ausnahmen. Es kann beispielsweise in der 60 qm großen Wohnung eine Person leben, wenn diese recht günstig ist. Das ist viel entscheidender als die Größe, die angemessene Miethöhe.

Die Differenz selbst bezahlen?

Wenn nun die Miete die Höhe des vom Jobcenter als angemessen vorliegt, so wird das Amt sechs Monate lang die höhere Miete bezahlen. Während dieser Zeit allerdings, wird der Hartz IV Empfänger aufgefordert, die Mietkosten und oft auch die Heizkosten zu senken. Die Folge davon braucht aber nicht immer der Umzug in eine günstigere Wohnung zu sein. Allerdings kann das Jobcenter dies erzwingen. So werden auch anderen Möglichkeiten um die Miete zu reduzieren angeboten.

So kann ein Hartz IV Empfänger in seiner Wohnung ein Zimmer an einen Untervermieter vermieten. Auch die Selbstübernahme der Differenz Miethöhe und Angemessenheit Jobcenter, können gebilligt werden, wenn der Mieter diese Differenz selbst bezahlt. Das können sich aber finanziell nur sogenannte Aufstocker ermöglichen. Aus dieser Situation heraus, müssen viele Hartz IV Empfänger sich doch nach einer billigeren Wohnung umsehen.

Was den Umzug in eine neue Wohnung betrifft, so müssen nach der Rechtslage die Mieter ihren Umzug selbst organisieren, die Kosten aber werden vom Jobcenter übernommen. Allerdings müssen sie beim Jobcenter beantragt und auch bewilligt werden.

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