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Die Bundesagentur für Arbeit hat kürzlich die Voraussetzungen aktualisiert, die für das Ablehnen eines Jobangebots gelten, ohne dass der Hartz-IV-Empfänger mit Sanktionen rechnen muss.

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Bestimmungen aktualisiert

Für gewöhnlich müssen Hartz-IV-Empfänger mit Sanktionen rechnen, wenn sie ein Jobangebot ablehnen. Doch keine Regelung ohne Ausnahmen. So sieht das Gesetz verschiedene Situationen vor, die ein Jobablehnung ohne Leistungskürzungen ermöglichen. Die Bundesagentur für Arbeit hat diese Bestimmungen nun aktualisiert und konkretere Formulierungen veröffentlicht, die diese Ausnahmeregelungen verständlicher und deutlicher machen sollen.

Gleichzeitig soll die Aktualisierung dazu beitragen, den gesamten Verwaltungsakt aus Jobangebot, Ablehnung und Sanktionen sowie gegebenenfalls Widersprüche und Klagen zu reduzieren.

Ausnahmen, die Jobablehung rechtfertigen

Die Pflege von Angehörigen galt auch bislang als triftiger Grund für Hartz-IV-Empfänger, einen Job ablehnen zu können. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) stellt nun klar, welche Personen unter dem Sammelbegriff „Angehörige“ zu verstehen sind.

So wird dieser Ablehnungsgrund nicht nur bei engsten Verwandten oder dem Partner akzeptiert, sondern auch bei Pflege der Nichte oder des Verlobten.

Die Begriffsdefinition gilt nicht nur bei der Pflege von Angehörigen, sondern auch bei der Erziehung von Kindern – eigene und die des Lebenspartners.

Unzumutbare Jobs – was ist gemeint?

Muss ein Tierhaarallergiker in einem Tierheim arbeiten oder ein Alkoholiker in einer Kneipe? Ein Hartz-IV-Empfänger muss einen Job nur dann annehmen, wenn er körperlich, seelisch und geistig dazu in der Lage ist.

Unzumutbar ist nicht nur der Barkeeperjob für einen Alkoholiker, sondern auch die Arbeit als Koch für eine Person mit Essstörung oder eine besonders stressige Tätigkeit für einen Depressiven.

Ein Job kann aber auch dann abgelehnt werden, wenn dessen Ausübung die Ausübung des Hauptberufes beeinträchtigen kann. So muss beispielsweise niemand auf dem Bau arbeiten, wenn er eigentlich einen Job ausübt, der von ihm filigrane Fingerarbeiten erfordert.

Neue Sanktions-Statistik veröffentlicht

Die Bundesagentur für Arbeit hatte erst kürzlich die neuen Zahlen zu den Hartz-IV-Sanktionen veröffentlicht. So wurden in 2016 weniger Leistungskürzungen als in 2015 verhängt. Insgesamt 939.133 Sanktionen wurden angesprochen, darunter auch viele mehrfache Leistungskürzungen.

Zu den Sanktionsgründen zählen nach wie vor am häufigsten Meldeversäumnisse, die Nichtteilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen und das Ablehnen von Jobangeboten. Letzteres führt in 2016 zu 93.327 Sanktionen.

Weiterhin sollen laut BA auch vermehrt Flüchtlinge betroffen sein. Hier soll es aber weniger bewusst zu Terminversäumnissen und ähnlichem kommen. Sanktionen für Flüchtlinge seien vor allem darauf zurückzuführen, dass sie mit dem Regelwerk des Hartz-IV-Systems noch nicht so vertraut sind.

Sanktionen in Höhe von 175 Millionen Euro verhängt

Wie die „RP Online“ aktuell berichtet, sollen die rund 939.000 Sanktionen in 2016 einen Wert von 175 Millionen Euro gehabt haben. Die Redaktion beruft sich dabei auf eine Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Linksfraktion.

Aus dem Bericht geht weiterhin hervor, dass es rund 51.000 Widersprüche gegen die Sanktionen gab. Davon wurden 18.000 stattgegeben, was rund 35 Prozent entspricht. Rund zwei Prozent, circa 900 Widersprüche, wurden teilweise stattgegeben.

Linke sieht Sanktionen kritisch

„Jedem dritten Widerspruch gegen Hartz-IV-Sanktionen wird in Gänze stattgegeben, konkret sind es 35 Prozent“, sagte Linken-Chefin Katja Kipping laut „RP Online“. „Das heißt, diese Sanktionen wurden selbst nach der jetzigen strengen Gesetzeslage unrechtmäßig verhängt.“

Die Linke setzt sich seit Jahren für die Abschaffung der Sanktionen ein – unter anderem weil die Betroffenen so unter das Existenzminimum rutschen. Gleichzeitig fordert Die Linke mehr Förderung durch Jobcenter und weniger Druck auf Hartz-IV-Empfänger.

Bildquelle: © contrastwerkstatt – Fotolia.com

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