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Wer Arbeitslosengeld II bezieht und sich davon monatliche Beträge für die private Altersvorsorge abspart, kann unter Umständen zu einem späteren Zeitpunkt Probleme mit dem Jobcenter bekommen. Warum erfahren Sie hier!

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Jobcenter kann Verwertung von Altersvorsorge verlangen

Als Hartz-IV-Empfänger hat man am Ende des Monats nicht unbedingt viel Geld übrig. Dennoch sparen viele Leistungsberechtigte für eine private Altersvorsorge Vermögen an, welches sie sich monatlich von ihren Leistungen absparen müssen. Da die Hartz-IV-Sätze sehr knapp bemessen sind, kann das Sparen mitunter sehr hart werden.

Umso schlimmer, wenn das Jobcenter die Verwertung des Vermögens verlangen darf, auch wenn dieses für den Ruhestand gedacht war. Allerdings gilt die Verwertung nur dann, wenn die Altersvorsorge während des Leistungsbezugs den geltenden Freibetrag überschritten hat und mit der Rentenversicherung kein Verwertungsauschluss vereinbart wurde.

Gericht entscheidet zugunsten des Jobcenters

Hintergrund zu dieser Regelung ist die Klage eines Hartz-IV-Empfängers, der höhere Unterhaltskosten verlangte. Das Jobcenter lehnte eine Erhöhung jedoch ab, weil der Mann ein Vermögen von 16.802 Euro habe, welches er für die Unterhaltskosten aufwenden konnte. Dies war der damalige Rückkaufwert der Rentenversicherung. Die Freigrenze liegt jedoch bei 9.750 Euro, sodass der Hartz-IV-Empfänger die übrige Summe verwerten müsste.

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt gab dem Jobcenter recht: Der Mann sei nicht hilfebedürftig, es liege keine besondere Härte vor und das Jobcenter hätte den Kläger nicht darüber aufklären müssen, dass die Freibeträge während des Leistungsbezugs überschritten werden.

Eine besondere Härte in der Verwertung des Vermögens läge nur dann vor, wenn sich daraus eine Versorgungslücke im Alter ergebe. Dies sei aufgrund seiner Rente nicht gegeben, die über der Grundsicherung lag.

Kläger hätte sich selber informieren müssen

Der Mann hatte nämlich unter anderem beklagt, dass ihn die Behörde frühzeitig hätte darüber aufklären müssen, dass der Versicherungswert die Freibeträge überschreiten könnte sowie ein Verwertungsausschluss mit der Versicherung zu vereinbaren sei. Diese Pflicht obliegt aber nicht dem Jobcenter.

Ein Verwertungsausschluss wird zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer schriftlich vereinbart und sieht vor, dass die Versicherungsleistungen keinesfalls vor einem bestimmten Termin ausgeschüttet werden.

So kann das Jobcenter die Leistungen aufgrund der Rentenversicherung nicht kürzen, der Versicherungsnehmer kann aber auch keinesfalls an das Vermögen, wenn er zum Beispiel vor Renteneintritt daran möchte.

Der Kläger hat Revision eingelegt, die vom Landessozialgericht zugelassen wurde, weil die Klage eine grundsätzliche Bedeutung für viele Bezieher von Arbeitslosengeld II habe.

Wann das Jobcenter Verwertung nicht verlangen darf

Grundsätzlich schützt ein Verwertungsausschluss den Versicherungsnehmer vor der Leistungskürzung durch das Jobcenters und damit die zwanghafte Verwertung des Vermögens.

Da er nicht das Geld aus der Versicherung nicht verwenden kann, kann das Jobcenter dies nicht fordern. Gleichfalls darf das Jobcenter die Verwertung der Altersvorsorge nicht verlangen, wenn es sich um einen staatlich geförderten Riestervertrag handelt.

Bildquelle: © Thomas Reimer – Fotolia.com

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