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Werden Sanktionen gegen Hartz-IV-Bezieher nun endlich als verfassungswidrig erklärt? Das Sozialgericht Gotha hat einen Vorlagebeschluss beim Bundesverfassungsgericht eingereicht, um diese Frage endlich zu klären.

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Strafe gegen Hartz-IV-Bezieher: Verstoß gegen Grundrecht?

Es gehört zu den allgemeinen deutschen Grundrechten, dass jeder Mensch ein würdiges Leben führen darf – inklusive körperlicher Unversehrtheit und freier Berufswahl. Kritiker, aktuell insbesondere die Partei Die Linke, werfen dem Staat vor, dass die Strafen, die Jobcenter gegen Hartz-IV-Bezieher aussprechen dürfen, gegen die Grundrechte verstoßen und damit als verfassungswidrig gelten müssten.

Mit Vorlagebeschluss S 15 AS 5157/14 hat das Sozialgericht Gotha beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nun einen Prozess in Gang gebracht, um zu klären, ob die Sanktionen gegen Hartz-IV-Bezieher verfassungswidrig sind. Das Sozialgericht Gotha kam im Mai 2015 selber zu dem Schluss, dass die Strafen gegen die deutsche Verfassung verstoßen und das Verfahren daher an das Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung übergeben.

Verstoß gegen mehrere Grundrechte

Nach Auffassung des Sozialgerichts Gotha verstoßen die Sanktionsregelungen gleich gegen mehrere Grundrechte – unter anderem das garantierte „menschenwürdige Existenzminimum“ wie es in der Pressemeldung zum Vorlagebeschluss heißt. Sanktionen, die zur Kürzung des Regelbedarfs führen, würden diesem Grundrecht entgegen stehen.

Leistungskürzungen könnten so zur Beeinträchtigung der Lebensqualität und Gesundheit führen, was gegen das Recht auf körperliche Unversehrtheit verstößt. Gleichzeitig verstoßen die Strafen gegen das Recht auf Arbeit und freie Berufswahl, da sie in der Regel dann ausgesprochen werden, wenn Hartz-IV-Bezieher einen Job nicht annehmen.

Das Bundesverfassungsgericht befasst sich nicht zum ersten Mal mit den Regelbedarfsleistungen im Rahmen der Sicherung des Existenzminimums. 2010, 2012 und 2014 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass der Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums garantiert ist. Ob dies aber auch Leistungskürzungen durch Strafen betritt, ist nicht geklärt.

Sanktionen immer wieder in Kritik

Jüngst sorgte ein Bericht der „BILD“-Zeitung für Aufregung, der die härtesten Jobcenter in Deutschland darlegte. An der Spitze das Jobcenter Rosenheim, welches 6,7 % der erwerbsfähigen Leistungsbezieher mit Sanktionen belegte – und dass allein in neun Monaten zwischen Januar und September 2015. Zwar ist die Zahl der Sanktionen insgesamt in Deutschland gesunken – auf ein Tiefstwert von 700.000.

Zuletzt war die Zahl in 2011 so niedrig. Die Sanktionen sollen aber härter geworden sein. So soll zwar weniger Menschen Hartz IV gekürzt worden sein, dafür aber höher. Durchschnittlich betrugen die Kürzung 108 Euro.

Die Linke äußert Kritik

Da der Regelbedarf als soziokulturelles Existenzminimum gilt, liegt es nahe, dass sich immer mehr Menschen gegen Sanktionen aussprechen, die den Leistungsempfänger weiter unter diese Grenze drücken würden. Zu den prominenten Kritikern gehört vor allem die Partei Die Linke, allen voran die Vorsitzende Katja Kipping. Sie „empfiehlt“, sich gegen Sanktionen unter Verweis auf den Vorlagebeschluss zu wehren.

„Wer sich wehrt, lebt nicht verkehrt“, sagte Kipping erst kürzlich. Der Grund: Entscheidet das Bundesverfassungsgericht, die Sanktionsregelungen sind zum Teil oder vollständig verfassungswidrig, könne man keinen Anspruch auf Rücknahme bestehender Sanktionsbescheide einklagen.

Bildquelle: © Andrey Popov – Fotolia.com

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