Hartz 4News am

Meldung: Einem jüngst veröffentlichen Gerichtsurteil zufolge, müssen Trinkgelder, die Hartz-IV-Aufstocker im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit (Kellner, Service, etc…) als mindernd auf das Einkommen des Empfängers angerechnet werden. Gewertet werden diese nämlich als für eine Leistung bezogenes Entgelt. Die durch eine erbrachte Arbeit hinzukommenden Gelder werden demnach als für eine Minderung geltend angesehen.

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