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Für welche Leistungen und Einkäufe das Jobcenter die Kosten übernehmen muss, ist immer wieder Streitfrage vor Gericht. Nun bekamen zwei Hartz-IV-Bezieherinnen recht, die für ihre Kinder vor Gericht zogen und eine Kostenerstattung einklagten.

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Mutter klagt wegen 350 Euro für einen PC

Das in 2005 eingeführte Hartz IV sollte die Leistungsberechnung für Menschen, die Unterstützung vom Staat bekommen, eigentlich erleichtern. Im Regelbedarf, der zuletzt im Januar 2017 angehoben wurde, sollten eigentlich alle Kosten enthalten sein, die ein Mensch zum Leben in Deutschland benötigt.

Längst ist aber klar, das dem nicht so ist. Von 409 Euro kann man keine großen Ausgaben tätigen – wie jetzt auch zwei Mütter vor Gericht beklagten.

Die Mutter einer Gymnasiastin beantragte Kostenübernahme beim Jobcenter für einen Computer im Wert von 350 Euro, den ihre Tochter zum Lernen für die Schule benötigte. Das Jobcenter lehnte ab und die Mutter zog vor das Sozialgericht Cottbus.

Sie konnte darlegen, dass ihre Tochter für Hausaufgaben das Internet und damit den Computer benötige. Das Sozialgericht berief sich bei seinem Urteil auf ein vorheriges des Bundesverfassungsgericht, wonach nicht jeder Bedarfslage durch den Regelsatz abgedeckt ist. Im Fall des Computers ginge das auch nicht durch die 100 Euro extra, die der Staat pro Jahr für Schulbedarf gibt.

Jobcenter muss Abifeier der Tochter zahlen

Das zweite Urteil, welches jüngst zugunsten von Hartz-IV-Familien gesprochen wurde, behandelte den Fall einer Mutter, die die Kostenübernahme der Abitursfeier ihres Sohnes einklagte. Das Jobcenter wollte die 100 Euro nicht zahlen – zu unrecht wie das Sozialgericht Saarland nun entschied. Die Abitursfeier sei eine Leistung aus dem „Bildungs- und Teilhabepaket“, wenngleich der Gesetzgeber es versäumt hat, dies explizit zu berücksichtigen.

Das Fernbleiben solcher und ähnlicher Schulveranstaltungen könne die „Jugendlichen in ihrer Entwicklung negativ beeinflussen“, urteilte das Gericht. Die beiden Grundsatzurteile werden sicherlich einiges für Hartz-IV-Familien ändern. In beiden Fällen ließen die Richter keine Revision zu.

Jobcenter und Hartz-IV-Bezieher immer wieder vor Gericht

Zwischen Leistungsempfängern und Jobcentern gibt es immer wieder Streitigkeiten, welche Leistungen übernommen werden und welche aus dem Regelbedarf zu zahlen sind.

In 2016 erkämpfte sich ein Hartz-IV-Empfänger vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main die Kostenerstattung einer Gleitsichtbrille. Die Notwendigkeit der Sehhilfe war ärztlich bestätigt, weiterhin konnte der Mann nur so seiner Mitwirkungspflicht als Hartz-IV-Empfänger nachkommen.

Beim Thema Strom und Schulden beim Energieversorger sind sich die Gericht uneins. Im Mai 2013 urteilte das Landessozialgericht Essen, dass Stromschulden vom Jobcenter zu übernehmen sind, auch wenn diese vermeintlich schuldhaft herbeigeführt wurden. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen sieht das anders und gab dem Jobcenter recht, welches ein erneutes Darlehen einer Frau ablehnte, die bereits zuvor mehrfach Darlehen und Hartz-IV-Gelder nicht zur Schuldentilgung verwandte, sondern anderweitig ausgab.

Bildquelle: © Robert Kneschke – Fotolia.com

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