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Auch die neuesten Regelsätze für Hartz-IV-Empfänger sichern im Prinzip nur das reine wirtschaftliche Überleben. Für eine alleinstehende erwachsene Person liegt der monatliche Regelsatz derzeit bei 404,00 Euro monatlich. Weiter werden die monatlich anfallenden Mietkosten für eine angemessene Wohnung übernommen. Ist die Wohnung hingegen unangemessen groß bzw. sind die Kosten für eine an sich angemessene große Wohnung unangemessen hoch, so verlangt die Behörde regelmäßig einen Umzug.

Die Rechtsgrundlage

Hierbei beruft sich das zuständige Jobcenter regelmäßig auf die Vorschrift des § 22 Abs. 1 SGB II. Diese Vorschrift verpflichtet den Leistungsbezieher, die unangemessenen Aufwendungen für die Wohnung auf ein angemessenes Maß zu reduzieren. Wie der Leistungsbezieher dies realisiert, ist egal. Sind die Mietnebenkosten zu hoch, so kann versucht werden, diese zu reduzieren. Ist die Wohnung zu groß und die Miete damit nicht angemessen, bleibt grundsätzlich nur noch der Umzug in eine preisgünstigere und damit eine kleinere Wohnung übrig.

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Der zeitliche Rahmen

Regelmäßig gewährt das Jobcenter dem Leistungsbezieher eine Frist von sechs Monaten, um die Wohn- und Wohnnebenkosten auf ein angemessenes Maß zu reduzieren. Dies bedeutet, dass innerhalb dieser Frist von sechs Monaten die Behörde auch regelmäßig die aus ihrer Sicht unangemessenen Wohn- und Wohnnebenkosten zahlt. Nach Ablauf dieser Frist werden nur noch die sogenannten angemessenen Kosten übernommen. Allerdings ist es für die Bezieher von Hartz IV wichtig zu wissen, dass es auch Ausnahmen gibt.

Unzumutbarkeit der Kostensenkung

Mitunter ist es für einen Bezieher von Hartz IV unzumutbar, die Wohnnebenkosten zu senken. Anerkannt werden hier insbesondere gesundheitliche Gründe bzw. die Pflegebedürftigkeit des Leistungsbeziehers. Diesen Ausnahmefall muss der Leistungsbezieher jeweils nachweisen. Liegen solche Gründe vor, so hat das Jobcenter die Kosten regelmäßig für den Zeitraum des Vorliegens dieser Hinderungsgründe zu tragen. Hierbei wird die Frist von sechs Monaten in der Regel überschritten.

Unzumutbarkeit des Umzugs wegen Krankheit

Letztendlich kann eine Krankheit auch dazu führen, dass ein Umzug in eine preiswertere Wohnung gänzlich entfällt. Exemplarisch ist hier eine unter dem Aktenzeichen L 8 AS 646/10 gefällte Entscheidung vom 27.09.2012 des Landessozialgerichts Bayern zugunsten einer stark depressiven Leistungsbezieherin. Die Quintessenz dieser Entscheidung war, dass generell gesundheitliche Probleme von Leistungsbeziehern dazu führen können, dass das Jobcenter aus seiner Sicht unangemessene Wohnkosten zu übernehmen hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Umzug die gesundheitlichen Probleme noch weiter verschärfen würde.

Mangelnde Alternativwohnung

Oftmals ist es so, dass der heimische Wohnungsmarkt auch keine angemessenen Alternativwohnungen zur Verfügung stellt. Auch dann kann sich der Hartz-IV-Bezieher mit Erfolg darauf berufen, dass ihm ein Umzug aus diesem Grund unmöglich ist. Voraussetzung hierfür ist nur, dass der Leistungsbezieher eine erfolglose Wohnungssuche ausreichend belegt. Wenn jedenfalls eine adäquate Alternativwohnung nicht gefunden werden kann, dann hat das Jobcenter die Kosten für die ursprüngliche Wohnung weiter zu übernehmen.

Fazit: Ein Umzug in eine neue Wohnung kommt nicht immer in Frage. Geschützt vor einer Umzugsforderung können u. a. auch Menschen ab 60 Jahren, Schwangere und generell Schwerbehinderte sein. Aber auch soziale Belange von Kindern können einen Umzug unmöglich machen. Ein Umzug gilt auch dann als unmöglich, wenn die damit verbundenen Kosten in keinem Verhältnis zu den reduzierten Einsparungen stehen.

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