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Hartz-IV ist eine Sozialleistung zur Sicherung des Existenzminimums. Hartz-IV ist damit eine laufende Geldleistung und dem Gesetz nach besteht der Anspruch auf Pfändung. Doch ist das ein Grundsatz? Darf der Unterhalt bei einem Hartz-IV-Empfänger gepfändet werden?

Übersicht

  • Ein Fall als Beispiel
  • Die Klage wird eingereicht
  • Das Urteil wird in Frage gestellt
  • Die Begründung des Gerichts
  • Wo liegt nun die Freigrenze für Unterhaltspfändungen bei Hartz-IV?
  • Ausnahmen bestätigen die Regel

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Ein Fall als Beispiel

Ein Unterhaltspflichtiger, der als Hartz-IV-Empfänger Arbeitslosengeld II erhielt, weil sein Erwerbseikommen von 700 Euro brutto, also 580 Euro netto, nicht ausreichte, kam seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nach.

Seine Tochter sollte monatlich 50 Euro Kindesunterhalt überwiesen bekommen. Die Mutter erhielt Unterhaltsvorschuss für das Kind vom Fachbereich für Jugend und Soziales.

Nun sollte das Jobcenter auf Geheiß des Fachbereiches den Unterhalt von den Leistungen zahlen, da die Freigrenze für Unterhaltspfändungen von Hartz-IV überschritten sei.

Die Klage wird eingereicht

Das Jobcenter kam der Aufforderung des Fachbereiches nicht nach und bestritt den Klageweg. Das Jobcenter begründete die verweigerte Zahlung damit, dass der Hilfebedürftige die Harzt-IV-Bezüge zur Sicherung seines Existenzminimums erhalte. Diese sollten somit pfändungsfrei sein.

Nach Angaben der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltsverein sprach aber das Gericht dem Fachbereich mit seiner Klage das Recht zu. Der Unterhalt muss vom Jobcenter abgetreten werden, da der Hilfebedürftige mit seinem Einkommen über der Freigrenze liege.

Doch wo liegt die Freigrenze für Unterhaltspfändungen bei Betroffenen in Hartz-IV-Bezug?

Das Urteil wird in Frage gestellt

In der Berufung ist dem Jobcenter letztlich das Recht zugesprochen worden, richtig gehandelt zu haben.

Selbst wenn die Leistungen von Hartz-IV und das zusätzliche Einkommen des Hilfebedürftigen den Pfändungsfreibetrag übersteigen, muss das Jobcenter den Unterhalt davon nicht an den Fachbereich zahlen. Die Klage wird in zweiter Instanz abgeschmettert.

Die Begründung des Gerichts

Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass Leistungen, wie die Regelleistungen bei Hartz-IV und die Kosten für die Unterkunft, als „sozialkulturelles Existenzminimum“ pfändungsfrei sind.

Weiterhin sah das Gericht es als gerechtfertigt an, dass das Jobcenter dem Hilfebedürftigen den Zuverdienst behalte ließ. Es ist der Auffassung, der Zuverdienst sei als „Besserstellungszuschlag“ anzusehen und diene der Förderung für die Teilhabe am Erwerbsleben des Hilfebedürftigen.

Wo liegt nun die Freigrenze für Unterhaltspfändungen bei Hartz-IV?

Die Freigrenze für Arbeitseinkommen ist im Paragraphen 850c der ZPO festgelegt.
Dem Paragraphen nach ist das Arbeitseinkommen und demzufolge auch Hartz-IV dann unpfändbar, wenn bei einem alleinstehenden Schuldner den persönlichen Freibetrag von 1.073,88 Euro monatlich nicht übersteigt.

Ausnahmen bestätigen die Regel

Doch wie aus dem erklärten Fall ersichtlich, kann auch durch den Zuverdienst und die Übersteigung der Freigrenze für Unterhaltspfändungen, der Betrag trotz dessen bei dem Hilfebedürftigen verbleiben.

Es lohnt sich also anwaltliche Hilfe bei Unklarheiten und Rechtsstreitigkeiten in Anspruch zu nehmen, um das abzuklären. Hilfebedürftige Betroffene erhalten für den Rechtsweg und die Beratung Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe.

Bildquelle: © drubig-photo – Fotolia.com

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