Hartz 4Sozialhilfe am

Wer Hartz IV bezieht, hat sicher schon vom Hausbesuch vom Amt gehört. Doch wann ist es den Mitarbeitern des Jobcenters eigentlich erlaubt, in Ihre privaten Räume vorzudringen? In diesem Artikel erfahren Sie, in welchen Fällen Sie mit einem Hausbesuch rechnen und ob Sie den Mitarbeiter überhaupt hineinbitten müssen.

✅ In diesem Artikel werden alle Fragen zu Hartz 4 beantwortet 

Übersicht

  • Hintergrund eines Hausbesuches vom Amt
  • Was zum angemessenem Hausrat zählt
  • Leistungsmissbrauch kann eine Strafanzeige nach sich ziehen
  • Die Behörde steht in der Beweispflicht
  • Rechtliche Grundlage zum Thema Hausbesuch
  • Voraussetzung für einen Hausbesuch
  • Sie müssen den Einlass beim Hausbesuch nicht gewähren
  • Ihre Mitwirkungspflicht
  • Wenn Sie dem Mitarbeiter Zutritt gewähren
  • Hausbesuch versus Durchsuchungsbeschluss
  • Muss der Hausbesuch angekündigt werden?
  • Wenn der Mitarbeiter sich eigenmächtig Zutritt zu Ihrer Wohnung verschafft

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Hintergrund eines Hausbesuches vom Amt

Wenn Sie als hilfebedürftiger Erwerbsfähiger Hartz IV beziehen, sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, Besitz außerhalb des Schonvermögens zu verwerten. Denn Sozialleistungen werden erst gezahlt, wenn alle anderen Maßnahmen, die Hilfebedürftigkeit zu schmälern oder zu beenden, nicht ausreichen.

Verfügen Sie über nicht angemessenes Vermögen, also zum Beispiel ein Original-Kunstwerk, das über einen hohen Wert verfügt, müssen Sie dieses veräußern und den Erlös zum Bestreiten Ihres Lebensunterhaltes verwenden.

Was zum angemessenen Hausrat zählt:

  • Gegenstände, die als notwendig zum Führen eines Haushalts erachtet werden
  • Haushaltsgeräte und Möbel, die dem einfachen Lebensstil eines Hartz IV-Empfängers entsprechen (nicht dem Standard vor der Hilfebedürftigkeit)

Leistungsmissbrauch kann eine Strafanzeige nach sich ziehen

Wenn Sie bei Hartz IV-Bezug über Vermögen oder Besitz verfügen, das Sie gegenüber dem Jobcenter vorsätzlich nicht angeben, ist das kein Kavaliersdelikt: So müssen Sie in diesem Fall mit einer Strafanzeige wegen des Verdachts auf Betrug rechnen.

Die Behörde steht in der Beweispflicht

Das Jobcenter muss Ihnen den Besitz von Luxusgütern nachweisen, steht also in der Beweispflicht.

Rechtliche Grundlage zum Thema Hausbesuch

Um Leistungsmissbrauch von Sozialleistungen auf den Grund zu gehen, ist das Jobcenter oder weitere Träger der Grundsicherung wie kreisfreie Städte und Kreise nach § 6 Abs. 1 SGB II dazu berechtigt, einen sogenannten Bedarfsermittlungsdienst für Hausbesuche einzusetzen.

Art und Umfang der Ermittlungen richten sich nach dem pflichtgemäßen Ermessen. Die Hausbesuche dienen dabei der Beweisführung. Da dem Leistungsberechtigten laut § 60 SGB I eine Mitwirkungspflicht zufällt, ist dieser zur Mitwirkung der Aufklärung von Sachverhalten verpflichtet.

Das bedeutet: Wenn Sie als Hartz IV-Empfänger von einem Hausbesuch überrascht werden und sich nicht kooperativ verhalten, kann eine Sanktionierung wie Leistungskürzungen oder gar die Streichung der Leistungen drohen.

Voraussetzung für einen Hausbesuch

Willkürlich kann das Jobcenter keinen Hausbesuch anordnen. Vielmehr muss ein begründeter Verdacht auf Leistungsmissbrauch vorliegen. Zuvor muss das Amt prüfen, ob sich der Sachverhalt auf anderen Wegen klären lässt. 

Wenn das Amt den Auftrag zur Prüfung gibt, muss ein Mitarbeiter des Jobcenters beim Hausbesuch bestimmte Regeln beachten.

Sie müssen den Einlass beim Hausbesuch nicht gewähren

Das Grundgesetz schützt Ihre Wohnung, sie sind also nicht dazu verpflichtet, den Beauftragten des Jobcenters in Ihre Wohnung zu bitten. Insofern wird für den Mitarbeiter der Nachweis in diesem Falll schwierig, dass Sie über unangemessene Luxusgüter verfügen.

Ihre Mitwirkungspflicht

Allerdings: Wenn Sie den Mitarbeiter des Jobcenters nicht in Ihre Wohnung lassen, kann dies nachteilige Folgen habe. Zum einen kann dies den Eindruck schüren, dass Sie etwas zu verbergen haben. Außerdem kann der Mitarbeiter des Jobcenters auf Ihre Mitwirkungspflicht verweisen, was im Falle der Verweigerung wie oben bereits beschrieben zu Leistungskürzungen führen kann.

Grundsätzlich empfiehlt sich ein freundliches, kooperatives Verhalten. Wer nichts zu verbergen hat, braucht den Hausbesuch vom Amt nicht zu fürchten.

Wenn Sie dem Mitarbeiter Zutritt gewähren

Entscheiden Sie sich dafür, den Mitarbeiter in Ihre Wohnung zu lassen, können Sie bestimmen, in welche Räume der Besuch vordringen darf. Ebenso darf dieser nicht ohne Ihre Zustimmung Schuladen öffnen oder in Schränke schauen. Sie sind also nicht dazu verpflichtet, dem Hausbesuch einen Hausbesuch zu gestatten, der eher den Charakter einer Durchsuchung hat. Dazu muss ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vorliegen.

Wenn der Mitarbeiter vor Ihrer Tür steht, sollten Sie…

  • sich nach seinem Anliegen erkundigen
  • sich seinen Dienstausweis vorlegen lassen
  • sich eine Kopie des Prüfauftrages aushändigen lassen.
  • einen Zeugen hinzuziehen, der den Hergang des Hausbesuches im Nachhinein bestätigen kann

Hausbesuch versus Durchsuchungsbeschluss

Während Sie also bei einem Hausbesuch den Zutritt zu Ihrer Wohnung verweigern können, müssen Sie einem richterlichen Durchsuchungsbeschluss stattgeben. Dieser beruht immer auf dem konkreten Verdacht, dass eine Straftat vorliegt. Leistungsmissbrauch ist Betrug. Wenn Sie über Luxusgüter im Haushalt verfügen, die über einen angemessenen Hausrat hinausgehen, sind Sie wie oben bereits beschrieben dazu verpflichtet, diese zu verwerten, um Ihre Hilfebedürftigkeit zu vermindern.

Muss der Hausbesuch angekündigt werden?

Die Mitarbeiter des Jobcenters brauchen ihren Besuch nicht ankündigen. Hinter dieser Regelung steckt System: Rechnet der Hartz IV-Empfänger nicht damit, dass ein Abgesandter der Behörde klingelt, kann er auch die zu überprüfenden Verhältnisse nicht verschleiern.

Wenn der Mitarbeiter sich eigenmächtig Zutritt zu Ihrer Wohnung verschafft

Ein bedrängendes Verhalten des Jobcenter-Beauftragten brauchen Sie sich nicht gefallen zu lassen. Lässt er sich nicht durch Ihren Hinweis aufhalten, dass Sie ihm keinen Zutritt gewähren müssen und verschafft sich sogar eigenmächtig Zutritt zu Ihrer Wohnung, sollten Sie ihn zunächst ein letztes Mal auffordern, Ihre Wohnung zu verlassen.

Weisen Sie den Mitarbeiter darauf hin, dass er in diesem Fall strafbaren Hausfriedensbruch begeht. Auch Strafbestände wie Nötigung, Bedrohung oder Beleidigung kommen je nach individueller Situation in Frage. In diesem Fall ist es also ratsam, die Polizei hinzuziehen, um Ihre Rechte zu schützen.

Bildquelle: © ueuaphoto – Fotolia.com

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