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Heimarbeitsgesetz

Spielen Sie mit dem Gedanken, in Kürze eine Heimarbeit anzunehmen, sollten Sie zunächst einmal das HAG studieren. Was soll das sein, fragen Sie sich? Wer bereits von Zuhause aus arbeitet, ist sicherlich schlauer. HAG ist eine Abkürzung und diese steht für Heimarbeitsgesetz. 

Wir möchten Ihnen einen kleinen Einblick in das Heimarbeitsgesetz ermöglichen, damit Sie wissen, dass Sie vonseiten des Gesetzgebers abgesichert sind, wenn Sie einer Heimarbeit nachgehen.

Welche Personen zählen als Heimarbeiter?

Selbstständige, die von Zuhause aus freiberuflich arbeiten, werden oft als Heimarbeiter bezeichnet. Sie stehen jedoch in keinem „abhängigen Beschäftigungsverhältnis“ und führen in diesem Sinne auch keine „unselbstständige Heimarbeit“ aus. Genau dies macht den Unterschied aus. 

Als in Heimarbeit Beschäftigte werden lt. Heimarbeitsgesetz Heimarbeiter als auch Hausgewerbetreibende bezeichnet. Heimarbeiter sind Personen, die entweder alleine oder gemeinsam mit Familienangehörigen eine Arbeit im Auftrag gegen Entgelt in der eigenen Wohnung ausführen oder einer regelmäßigen, entgeltpflichtigen Beschäftigung in einer selbst gewählten Betriebsstätte nachgehen.

Als Hausgewerbetreibende werden Personen bezeichnet, die mehr als zwei Hilfskräfte bzw. Heimarbeiter beschäftigen. Eine ähnliche Stellung wie Hausgewerbetreibende nehmen alle Gewerbetreibenden ein, die im Lohnauftrag tätig sind und in wirtschaftlicher Abhängigkeit stehen. Die genaue Begriffserläuterung ist im Heimarbeitsgesetz im ersten Abschnitt, § 2 zusammengefasst.

HAG Deutschland

Da in der Bundesrepublik Deutschland jede Art von Arbeitsverhältnis gesetzlich geregelt ist, bildet auch die Heimarbeit diesbezüglich keine Ausnahme. In Heimarbeit Beschäftigte haben nicht nur Pflichten gegenüber ihren Arbeitgebern. Sie haben überdies spezielle Rechte. Trotzdem es das Heimarbeitsgesetz gibt, und jenes existiert bereits seit dem Jahre 1951, gibt es tatsächlich noch einige Arbeitgeber, die meinen, sich über die arbeitsrechtlichen Bestimmungen hinwegsetzen zu können. Zum Nachteil der Arbeitnehmer in Heimarbeit wohlbemerkt.

Wer einer unselbstständigen Heimtätigkeit nachgeht, sozusagen in einer Arbeitsorganisation eingegliedert ist und somit in einem weisungsabhängigen Beschäftigungsverhältnis steht, hat Ansprüche auf diverse Leistungen. Jene sind im HAG Deutschland geregelt. Leider wissen viele Heimarbeiter nicht, welche Rechte sie generell haben und welche Leistungen sie erwarten dürfen. Ebenso wenig ist vielen Beschäftigten in Heimarbeit nicht klar, dass es diverse Dinge gibt, zu denen sie nicht vom AG verpflichtet werden können. 

Leistungen, die Heimarbeitern laut Heimarbeitsgesetz zustehen

Heimarbeiter haben Anspruch auf alle Leistungen, die jedem anderen Arbeitnehmer auch zustehen. In erster Linie zählt dazu die fristgerechte und ordnungsgemäße Entlohnung der in Heimarbeit ausgeführten Tätigkeit durch den Arbeitgeber. Sofern die Entlohnung der Heimarbeiter nicht durch einen Tarifvertrag geregelt ist, gelten die festgelegten Mindestentgelte für verbindlich. Jene werden für alle Bereiche der Heimarbeit festgelegt und dürfen nicht unterschritten werden. 

Überdies regelt das Heimarbeitergesetz zugleich den Urlaubsanspruch für Arbeiter, die von Zuhause aus für einen Arbeitgeber tätig sind. Ebenfalls dürfen werdende Mütter in Heimarbeit nicht benachteiligt werden. Für schwangere Heimarbeiterinnen gilt gleichfalls der Mutterschutz. Zudem haben alle in Heimarbeit tätigen Personen im Krankheitsfall ein Anrecht auf Sonderzuschläge, die zur wirtschaftlichen Absicherung beitragen. Außerdem müssen sie Heimarbeitszuschläge als auch Unkostenzuschläge erhalten.

Laut HAG können Heimarbeiter gleichfalls ihren Anspruch auf Feiertagsgeld geltend machen. Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass der Feiertagszuschlag steuerpflichtig ist. Laut Gesetzgeber haben alle in Heimarbeit Beschäftigten einen Anspruch auf steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschläge. Allerdings nur, wenn 10 Prozent des Grundgehalts nicht überstiegen werden. Jene Zuschläge werden gewährt, damit zusätzlich anfallende Kosten abgedeckt werden können, die für Heimarbeiter entstehen. Sie decken sozusagen die Miet- und Heizkosten ab und dienen der Anschaffung von Geräten bzw. Arbeitsmitteln, die zur Ausführung der Heimarbeit notwendig sind. 

Im 6. Abschnitt des Heimarbeitsgesetzes ist die Entgeltregelung gesetzlich festgelegt. Der § 20 gibt Aufschluss über die Art der Entgelte für in Heimarbeit Beschäftigte. Sollte es nicht möglich sein, Stückentgelte auf Grundlage von Stückzeiten für die Heimarbeit zu zahlen, müssen sogenannte Zeitenentgelte festgelegt werden. Jene sind der Stückentgeltberechnung im Einzelfall zugrunde zu legen.

Entgeltschutz für Heimarbeiter, Entgeltprüfung und Aufforderung zur Nachzahlung der Minderbeträge

Für Heimarbeiter ist der 7. Abschnitt (HAG) besonders interessant, da dieser sich mit dem Entgeltschutz befasst. Im § 24 ist gesetzlich verankert, dass Auftraggeber bzw. Zwischenmeister zur Nachzahlung der Minderbeträge verpflichtet sind. Sofern ein in Heimarbeit Beschäftigter oder ein ihm Gleichgestellter ein Entgelt erhalten hat, was weitaus niedriger ist als dass, was im 6. Abschnitt des Heimarbeitsgesetzes – Entgeltregelung – in den §§ 17, 18 und 19 festgelegt wurde, können die Arbeitnehmer von der obersten Arbeitsbehörde des Landes aufgefordert werden, binnen einer festgelegten Frist, eine Nachzahlung an den betroffenen Heimarbeiter zu leisten. Ein Zahlungsnachweis darüber ist ebenfalls zu erbringen. Gleiches gilt auch, wenn in Heimarbeit Beschäftigte nicht das bestimmte Entgelt erhalten haben, was in § 29 Abs. 5 und 6 festgelegt wurde. Auftraggeber als auch Zwischenmeister sind in solchen Fällen stets verpflichtet, der Aufforderung zur Nachzahlung der Minderbeträge fristgemäß Folge zu leisten.

Weitere Pflichten für Arbeitgeber und Zwischenmeister

Das Heimarbeitsgesetz Deutschland schreibt vor, dass Arbeitgeber als auch Zwischenmeister, die Arbeit an Heimarbeiter vergeben, sogenannte Heimarbeitslisten zu führen haben. Pro Kalenderhalbjahr müssen in jene Listen alle Heimarbeiter eingetragen werden. Auch dann, wenn es sich nur um geringfügig Beschäftigte handelt. Die Heimarbeitslisten müssen auf Verlangen dem Gewerbeaufsichtsamt und auch der Polizeibehörde zur Verfügung gestellt werden.

Überdies schreibt das Heimarbeitsgesetz vor, dass sowohl Arbeitgeber als auch Zwischenmeister Aufklärungsarbeit zu leisten haben, was Unfall- und Gesundheitsrisiken anbelangt. All dies muss geschehen, bevor Heimarbeiter die Arbeit aufnehmen, welche sie von Zuhause aus oder in einer selbst gewählten Räumlichkeit ausführen. Ebenfalls sind die Beschäftigten davon in Kenntnis zu setzen, was sie persönlich tun können, um Gefahren für Gesundheit und Leben abzuwenden und welche Vorsichtsmaßnahmen in der Handhabung mit Geräten oder diversen Arbeitsmitteln gelten. 

Erst nachdem die Heimarbeiter über die Unfall- und Gesundheitsrisiken seitens des Auftraggebers (AG) umfassend aufgeklärt und auf eventuelle Sicherheitsmaßnahmen hingewiesen worden sind, können sie eine schriftliche Bestätigung abgeben. Somit ist nicht nur der Schutz der in Heimarbeit Beschäftigten gewährleistet, sondern gleichwohl die Absicherung des Arbeitgebers gegeben, falls es zu einem Schadensfall kommen sollte. 

Alle Regelungen über die Grundsätze des Gefahrenschutzes, Arbeitsschutzes und dem Schutz der öffentlichen Gesundheit sind im fünften Abschnitt des Heimarbeitsgesetzes verankert. Der § 15 besagt zudem, dass für alle, die eine Heimarbeit ausgeben Anzeigepflicht besteht. Sollten besondere Vorschriften für die Durchführung der Arbeit in Hinblick auf den Gefahrenschutz gelten, ist der Arbeitgeber verpflichtet, sowohl dem Gewerbeaufsichtsamt als auch der Polizeibehörde die persönlichen Daten (Namen) der in Heimarbeit Beschäftigten anzuzeigen, als auch deren Adressen bzw. Anschriften der jeweiligen Arbeitsstätten zur Verfügung zu stellen.

Allgemeiner Kündigungsschutz für Heimarbeiter und Kündigungsfristen

Der 9. Abschnitt des Heimarbeitsgesetzes regelt die Kündigung. Im § 29 – Allgemeiner Kündigungsschutz –heißt es, dass ein Beschäftigungsverhältnis „beiderseits an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages gekündigt werden kann“. Anders verhält es sich, wenn ein in Heimarbeit Beschäftigter bereits länger als 4 Wochen für einen Auftraggeber oder Zwischenmeister gearbeitet hat. In solch einem Fall – lt. HAG, 9. Abschnitt, § 29 (2) – ist die beiderseitige Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses nur mit einer Frist von 2 Wochen möglich.

Sofern ein längerfristiges Arbeitsverhältnis vorliegt, der Heimarbeiter von einem Arbeitgeber überwiegend beschäftigt wird, ist eine Kündigungsfrist von 4 Wochen vorgesehen. Das Arbeitsverhältnis kann auch in diesem Fall von beiden Seiten gekündigt werden, und zwar bis zum 15. Tag eines Kalendermonats oder bis zum Ende des Monats. Wurde eine Probezeit vereinbart, die eine Dauer von 6 Monaten nicht überschreitet, beträgt die Kündigungsfrist 2 Wochen.

Arbeitgeber (Auftraggeber und Zwischenmeister) können den Heimarbeitern und Gleichgestellten, die sie langfristig beschäftigt haben unter Berücksichtigung der jeweiligen Kündigungsfrist bis zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Hat das Beschäftigungsverhältnis zwischen Heimarbeiter und AG 2 Jahre bestanden, beträgt die Kündigungsfrist einen Monat. Bei 5 Jahren Beschäftigung ist eine Frist von 2 Monaten einzuhalten.

Hat das Beschäftigungsverhältnis bereits fünfzehn Jahre bestanden, beträgt die Kündigungsfrist ein halbes Jahr (6 Monate). Nach 20 Jahren sind es 7 Monate. Es ist jedoch zu beachten, dass bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer nicht jene Zeiten berücksichtig werden, die ein in Heimarbeit Beschäftigter vor der Vollendung seines 25. Lebensjahres gearbeitet hat. 

Fazit:

Das Heimarbeitsgesetz zum Schutze der in Heimarbeit beschäftigten Personen ist sehr umfangreich. Damit Heimarbeiter ihre Rechte in Anspruch nehmen können, sollten sie sich die Mühe machen, das HAG gründlich durchzulesen. Im Internet gibt es davon eine PDF-Datei, die kostenlos heruntergeladen werden kann. 

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