HEIMARBEIT FINANZAMT

Keine Post vom Finanzamt: Wie Heimarbeiter ihre Steuern richtig zahlen

Wer von zu Hause aus arbeitet, kann schnell und einfach Geld am eigenen Schreibtisch verdienen. Doch dabei sollten ein paar Dinge beachtet werden, um keinen bösen Brief vom Finanzamt zu bekommen. Denn grundsätzlich gilt erst einmal, dass alle alle Einkünfte in Deutschland versteuert werden müssen. Jedem Bürger steht dafür ein Freibetrag von 8004 Euro pro Jahr zur Verfügung. Wie Einnahmen darüber hinaus angerechnet werden, liegt am gewählten Weg: abhängige oder selbstständige Heimarbeit.

Die abhängige Heimarbeit wirkt dabei zunächst, als würde selbstständige Arbeit geleistet: Der Arbeitnehmer erhält wie ein Freiberufler vom Kunden seine Aufträge und kann am eigenen Schreibtisch arbeiten. Tatsächlich aber sieht das Heimarbeitergesetz (HAG)

hier ein besonderes Schutzbedürfnis des Heimarbeiters vor. Der Beschäftige ist also von seinem Arbeitgeber abhängig und damit auch sozialversicherungspflicht.

Ebenso muss er beim Antritt seiner Stelle eine Lohnsteuerkarte vorlegen. Und obwohl danach scheinbar selbstständig gearbeitet wird, müssen die Einnahmen in der Steuererklärung als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit angegeben werden. Eine Besonderheit: Sollte der Arbeitgeber neben dem Grundlohn auch für andere Kosten aufkommen, sind diese steuerfrei. Dazu zählen zum Beispiel Miete oder Heizung. Die Grundlage dafür legt §3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Liegen demnach das Werkzeuggeld (Nr. 30) sowie der Auslagenersatz (Nr. 50) nicht höher als zehn Prozent vom Gesamteinkommen, sind dafür weder Steuern noch Sozialversicherung zu zahlen.

Ganz anders als diese abhängige Arbeit verläuft die Selbstständigkeit die zweite Möglichkeit als Heimarbeiter tätig zu sein. Vergleichbar mit der Eröffnung einer Gaststätte oder eines Geschäfts, ist man hier nicht persönlich von einem Arbeitgeber abhängig. Der Heimarbeiter ist es, der seine Preise festlegt und nach getaner Arbeit die Rechnung an den Auftraggeber schickt. Gleichzeitig muss er selbst komplett für seine Sozialversicherung und Krankenversicherung aufkommen. Wer auf diese Weise seinen Lebensunterhalt bestreitet, kann zwei verschiedene Wege wählen: Gewerbeschein oder Freiberuflichkeit.

Der Gewerbeschein muss bei der zuständigen Gemeinde des Wohnortes beantragen werden, das Gewerbe ist dort anzumelden. Die Kosten dafür variieren je nach Verwaltung, liegen für gewöhnlich aber im zweistelligen Eurobereich. Anschließend kann auf Basis dieser Anmeldung gearbeitet werden. Wie bei allen Formen der selbstständigen Arbeit ist auch in diesem Fall eine Rechnung auszustellen jedoch mit Mehrwertsteuer. Am Ende des Jahres werden wieder alle Einnahmen in der Steuererklärung zusammengefasst und dem Finanzamt mitgeteilt. Hier lassen sich mit einer Gewinn- und Verlustrechnung die Einnahmen und Ausgaben des Betriebs gegenüberstellt und so ggf. noch Steuererleichterungen erzielen.

Diese Rechnung ist auch für die zweite Möglichkeit der selbstständigen Arbeit nötig: der Freiberuflichkeit. Diese unterliegt gemäß §18 EStG nicht der Gewerbeordnung, womit auch kein Schein beantragen werden muss. Jedoch können nur bestimmte künstlerische, unterrichtende, erzieherische, wissenschaftliche oder schriftstellerische Tätigkeiten freiberuflich ausgeübt werden. Welche Arbeiten dazu zählen kann, ist mit einem einfachen Anruf bei der Stadtverwaltung erfragt werden.

Grundsätzlich sind Freiberuflicher und Gewerbetreibender dazu verpflichtet Umsatzsteuer für ihre Arbeit abzuführen. Nutzen sie die Kleinunternehmerregelung (§19 Umsatzsteuergesetz) entfällt dies. Kleinunternehmer kann allerdings nur sein, wer im vergangenen Kalenderjahr nicht mehr als 17500 Euro verdient hat und im laufenden Jahr nicht höher als 50000 Euro liegen wird.

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