Selbstständigkeit am

Eigentlich sollte sie für Arbeitslose den Weg zurück in die (selbstständige) Erwerbstätigkeit ebnen, 2002 wurde sie zum Unwort des Jahres gekürt: Die sogenannte Ich AG war ein wichtiger Bestandteil des Hartz-Konzeptes, das den Arbeitsmarkt beleben sollte. Wie steht es heute um die Ich AG, über 10 Jahre nach Inkrafttreten? Was Sie zu dieser Rechtsform von Unternehmen wissen müssen, erfahren Sie in diesem Artikel.

Übersicht

  • Die Ich AG im Überblick
  • Entstehung und gesetzliche Grundlage
  • Sozialversicherungspflichtige Konsequenzen aus dem Zuschuss
  • Förderung durch Gründungszuschuss
  • Alternativen für Gründer

Möchten Sie von Zuhause aus Geld verdienen?

Die Ich AG im Überblick

Die Ich AG wurde mit Inkrafttreten im Januar 2003 als Einzelunternehmen bekannt, das vor allem Arbeitslosen helfen sollte, durch eine selbstständige Tätigkeit wieder am Arbeitsleben teilzunehmen. Für die Existenzgründung konnte der Arbeitslose gemäß des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt – besser bekannt als Hartz II – einen Existenzgründungszuschuss beantragen.

Der Zuschuss wurde zunächst auf ein Jahr beschränkt, insgesamt konnte man drei Jahre von der Förderung profitieren. In den ersten 12 Monaten nach Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Gründung einer Ich AG erhielt man jeweils 600 Euro. Im zweiten Jahr reduzierte sich der Monatsbetrag auf 360 Euro, anschließend wurden 240 Euro pro Monat gezahlt.

Rund 14.000 Euro standen insgesamt zur Verfügung für die Gründung der Ich AG, um aus der Arbeitslosigkeit herauszufinden. Den Antrag konnte man bis zum 1. Juli 2006 bei der Bundesagentur für Arbeit stellen. Im August 2006 wurde der Existenzgründungszuschuss vom sogenannten Gründungszuschuss abgelöst. Dazu in den nachfolgenden Kapiteln mehr.

Bis Ende 2004 sollen 268.000 Ich AGs den Zuschuss erhalten haben. Die Zahl der gescheiterten Existenzgründungen soll allerdings recht hoch sein. Nach Einschätzung der Arbeitsagentur Hamburg scheiterten zwischen 20 und 30 %. Viele ehemalige Betreiber einer Ich AG wechselten kurze Zeit nach der Gründung in eine Festanstellung.

Entstehung und gesetzliche Grundlage

Zum 1. Januar 2003 trat das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz II) in Kraft und führte damit die Ich AG ein, deren wichtigster Bestandteil – der Existenzgründungszuschuss – in $ 421 SGB III festgehalten wurde. Die Idee der Hartz-Kommission: Arbeitslose bieten ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten auf dem Arbeitsmarkt in Selbstständigkeit an.

Das sollte den „großen Bedarf an kostengünstigen Dienstleistungen“ decken, der ohnehin bestünde – allerdings bislang nur in Form von Schwarzarbeit. Man wollte nicht nur Arbeitslose in die Erwerbsmäßigkeit befördern, sondern auch die illegale Beschäftigung eingrenzen – zumindest im Bereich alltagspraktischer Tätigkeiten wie Gartenpflege, Büro- und Hausmeisterservices.

Nach § 3 Nr. 2 EStG ist der Zuschuss steuerfrei und unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Weitere steuerrechtliche Unterscheidungen wurden zwischen Gewerbe und Nicht-Gewerbe gemacht. Die Gewerbesteuer fiel demnach an, wenn ein Gewerbebetrieb eröffnet wurde, dessen Gewerbebetrag über 24.500 Euro lag (Freibetrag).

Den Gewinn musste man durch die Bilanzierung oder Einnahmenüberschussrechnung ermitteln. Freiberufler erzielen ihre Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, als nicht Gewerbebetrieb. Sie können nach § 19 UStG der Kleinunternehmerregelung und damit nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

Sozialversicherungspflichtige Konsequenzen aus dem Zuschuss

Aus der Gründung einer Ich AG folgte die Konsequenz der Sozialversicherungspflicht, nach § 2 Nr.10 SGB VI zumindest für die gesetzliche Rentenversicherung. Wer einen Existenzgründungszuschuss erhielt, musste sich demnach in der gesetzlichen Rentenversicherung melden. Der Mindestbeitrag lag bei 19,9 % des monatlichen Gewinns bzw. 79,60 Euro.

Eine Pflichtversicherung bei anderen Sozialträgern bestand nicht. Allerdings musste man sich in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichern, sofern man freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied war. Auch für die Arbeitslosenversicherung besteht keine Pflicht.

Förderung durch Gründungszuschuss

Im Rahmen des Koalitionsvertrages vereinbarte die Bundesregierung die Zusammenlegung aller Maßnahmen zur Förderungen von Existenzgründungen für Erwerbslose. Die Förderung für die Ich AG lief in Folge dessen zum 30. Juni 2006 aus. Bestehende Förderungen wurden wie vereinbart gezahlt. Der Existenzgründungszuschuss wurde durch den Gründungszuschuss ersetzt, auf den Arbeitslose seit Dezember 2011 keinen Rechtsanspruch haben. Es handelt sich um eine Ermessensleistung.

Arbeitslose müssen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die selbstständige Tätigkeit erforderlich sind, darlegen. Vorbereitungskurse zur Existenzgründung oder Eignungsfeststellungen können bei Zweifeln seitens der Bundesagentur für Arbeit angeordnet werden. Grundsätzlich wird vorausgesetzt, dass der Antragsteller einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld I von mindestens 150 Tagen hat.

Der Gründungszuschuss muss rechtzeitig beantragt werden, wird maximal für 15 Monate gezahlt. In den ersten sechs Monaten erhält der Existenzgründer einen Zuschuss in Höhe des zuletzt gezahlten Arbeitslosengeldes sowie eine Pauschale von 300 Euro zur sozialen Absicherung. Für weitere neun Monate erhält man 300 Euro – vorausgesetzt die unternehmerische, hauptberufliche Tätigkeit kann nachgewiesen werden.

Bezieher von Arbeitslosengeld II können zur Förderung der Existenzgründung für maximal 24 Monate ein Einstiegsgeld beantragen. Die Höhe der als Zuschuss gezahlten Förderung bemisst sich an der Dauer der Arbeitslosigkeit sowie der Größe der Bedarfsgemeinschaft. Maximal werden 50 % der Regelleistungen gezahlt.

Alternativen für Gründer

Die Fördermöglichkeiten der Bundesagentur für Arbeit sind nur beschränkt hilfreich, wenn man z.B. einen Handwerksbetrieb mit entsprechenden Gerätschaften, Transportmitteln und Werkzeug plant. Gründer haben die Möglichkeit, neben dem Gründungszuschuss und dem Einstiegsgeld auf andere Förderungen zurückzugreifen.

In Deutschland gibt es seitens des Bundes, der Länder und anderer Einrichtungen mehr als 2.000 Programme zur Förderung von Unternehmensgründungen.

Anlaufstellen sind unter anderem die KfW-Bank, die einen Gründerkredit vergibt, die Förderbanken der Länder sowie Bürgschaftsbanken. Darüber hinaus gibt es Gründerfonds von mehreren Einrichtungen, die sich teilweise mit bis zu 2 Millionen Euro pro Start-Up beteiligen.

In der Regel werden hier allerdings Geschäftsideen aus dem High-Tech-Bereich gefördert und weniger Kleinbetriebe, wie es ursprünglich die Idee der Ich AG war.

Bildquelle: © Gina Sanders – Fotolia.com

1 Bewertungen
5.00 / 55 1