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Ziel von Mutterschutz: Mutter und Kind vor Gefährdung, Überforderung und Gesundheitsschädigungen am Arbeitsplatz, aber auch finanziellen Einbußen und Arbeitsplatzverlust während der Schwangerschaft sowie nach der Geburt zu schützen. Das „Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter“ (MuSchG) erstreckt sich auch auf Hausangestellte, Heimarbeiterinnen sowie geringfügig Beschäftigte und Auszubildende. Welche rechtlichen Fragen stellen sich im Fall einer Frühgeburt?

Übersicht

– Frühgeburt – ein wenig Begriffsklärung
Mutterschaftsurlaub vor Geburt angerechnet
– Vor Start der Schutzfrist krankgeschrieben?
– Anspruch auf Hebamme
– Dauer des Beschäftigungsverbots
– Beschäftigungsverbot flexibel auslegen?
– Vor Ablauf der Frist in den Job zurück
– Mutterschutz nach Fehlgeburt
– Arbeitgeber rechtzeitig informieren
– Urlaubsanspruch und Kündigungsschutz
– Mutterschaftsgeld
Elterngeld und Frühgeburt
– Tipp: Mutterschutzrechner nutzen

Frühgeburt – ein wenig Begriffsklärung

Medizinische Frühgeburt heißt: Das Frühchen kommt entweder vor der 37. Schwangerschaftswoche (also mindestens drei Wochen vor Termin) zur Welt – oder wiegt bei der Geburt unter 2500 Gramm. Auch Babys, die trotz normalen Geburtsgewichts bei unzureichend ausgebildeten Reifezeichen deutlich erweiterte Pflege benötigen (durch ärztliches Zeugnis bescheinigt), gelten als Frühgeborene. Überlebensfähig ab der 24. Woche, verbringt das Baby seine Zeit bis zur 37. Schwangerschaftswoche (oder darüber hinaus) im Krankenhaus.

Mutterschaftsurlaub vor Geburt angerechnet

Sechs Wochen vor Geburtstermin läuft die Mutterschutzfrist an. Aber was, wenn die Mutter diese nicht voll nutzt, weil das Kind zu früh zur Welt kommt? Normalerweise beträgt der Mutterschaftsurlaub acht Wochen; bei einer Frühgeburt verlängert er sich (wie bei Mehrlingsgeburten) auf zwölf. Gewusst? Die Zeit, die vor der Geburt durch die verfrühte Entbindung ungenutzt blieb, kommt oben drauf! Das Baby erblickt fünf Wochen vor Termin das Licht der Welt? Macht 12 + 5 = 17 Wochen nach der Geburt. Entsprechend länger wird Mutterschaftsgeld gezahlt.

Vor Start der Schutzfrist krankgeschrieben?

Die Verlängerung der Schutzfrist (§ 6 Abs. 1 MuSchG) über die Frist von acht bzw. zwölf Wochen hinaus greift auch dann, wenn eine Arbeitnehmerin bis zum Beginn dieser (§ 3 Abs. 2 MuSchG) krankgeschrieben ist. Gleiches gilt, wenn der Frauenarzt, zum Beispiel bei Risikoschwangerschaft, ein individuelles Beschäftigungsverbot (§3 Abs. 1 MuSchG) ausspricht. Kommt eine Mutter zum Beispiel mit Frühwehen ins Krankenhaus und bleibt dort bis zur Geburt per Kaiserschnitt, etwa in der 30. Schwangerschaftswoche, darf der Krankenhausaufenthalt nicht auf die Schutzfrist angerechnet werden. Leider gibt es immer wieder Personalchefs, die die regulären zwölf Wochen nach der Geburt zugrunde zu legen.

Anspruch auf Hebamme

Auch bei Frühchen sieht der Gesetzgeber nur die regulären zehn Tage Hebammenbetreuung nach der Geburt vor. Wer diese darüber hinaus benötigt, kann Hebammenbetreuung durch den Kinderarzt verordnen lassen – etwa, um die Umstellung von der Klinik ins Zuhause besser zu meistern. Erfahrungsgemäß klappt die Bewilligung dieser Hebammenleistung durch die Krankenkasse im ersten Lebensjahr problemlos.

Dauer des Beschäftigungsverbots

§ 6 MuSchG sieht bei Früh- und Mehrlingsgeburten ein Beschäftigungsverbot bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach Entbindung vor. Zusätzlich verlängern sich die Fristen bei „Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen“ um den Zeitraum der Schutzfrist (§ 3 Abs. 2 MuSchG), den die Mutter nicht in Anspruch genommen hat.

Beschäftigungsverbot flexibel auslegen?

Schwangere dürfen ab sechs Wochen vor der Geburt beschäftigt werden – aber nur auf ihren ausdrücklichen Wunsch! Nach der Geburt dagegen greift das gesetzliche Beschäftigungsverbot – beide Seiten, Mutter wie Arbeitgeber, müssen sich daran halten. Mehr noch: In den ersten Monaten nach Entbindung – laut ärztlichem Attest – nicht voll leistungsfähig? In dem Fall dürfen Arbeitgeber Frauen nicht zu einer die „Leistungsfähigkeit übersteigenden Arbeit“ heranziehen. Ein absolutes Beschäftigungsverbot, das auch Ruf- und Bereitschaftsdienste einschließt. Für in Heimarbeit Beschäftigte tritt an Stelle der Beschäftigungsverbote das Verbot der Ausgabe von Heimarbeit, an die Stelle des Arbeitgebers treten Auftraggeber oder Zwischenmeister.

Vor Ablauf der Frist in den Job zurück

Nur in der traurigen Situation, dass das Kind später verstirbt, darf die Mutter auf ihre ausdrückliche Erklärung (jederzeit widerrufbar) vor Ende der Schutzfrist, aber frühestens ab der dritten Woche nach der Entbindung wieder beschäftigt werden. Ein ärztliches Zeugnis bescheinigt ihre Arbeitsfähigkeit (§ 6 Abs. 1 Satz 2 MuSchG).

Mutterschutz nach Fehlgeburt

Von einer Fehlgeburt wird bei einem Geburtsgewicht von unter 500 g ausgegangen. Betrug dieses 1000 g oder mehr, wird das Baby als Totgeburt einer Lebendgeburt gleichgestellt. Handelte es sich bei der Totgeburt um eine Frühgeburt im medizinischen Sinn, hat die Mutter auch hier Anspruch auf zwölf Wochen Schutzfrist. Eine Fehlgeburt dagegen ist im rechtlichen Sinne keine Entbindung, hat daher keine mutterschutzrechtlichen Folgen und rechtfertigt so auch kein Beschäftigungsverbot. An dessen Stelle kann eine Krankschreibung treten – wegen der oft erheblichen seelischen und körperlichen Belastungen.

Arbeitgeber rechtzeitig informieren

Arbeitgeber können Mutterschutzbestimmungen nur einhalten, wenn sie rechtzeitig über Schwangerschaft und Entbindungstermin informiert werden. Denn sie müssen die zuständigen Aufsichtsbehörden wie staatliche Arbeitsschutz- und Gewerbeaufsichtsämter über die Schwangerschaft unterrichten: So kann die Aufsichtsbehörde im Zweifelsfall klären, ob Arbeitsplatz oder Arbeitsbedingungen eine Gefährdung darstellen können.

Urlaubsanspruch und Kündigungsschutz

Auch während der Ausfallzeiten während Beschäftigungsverbot bzw. Mutterschutzfristen entstehen normale Urlaubsansprüche. Deshalb ist ein Kürzen von Erholungsurlaub mit dem Argument mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots unzulässig. Darüber hinaus ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber von Schwangerschaftsbeginn bis zum Ablauf von vier Monaten nach Entbindung – bis auf wenige Ausnahmen – verboten.

Mutterschaftsgeld

Mutterschaftsgeld als Leistung der gesetzlichen Krankenkasse beträgt pro Tag 13 Euro. Übersteigt das Arbeitsentgelt diese 13 Euro, stockt der Arbeitgeber das Mutterschaftsgeld bis zur Höhe des durchschnittlichen Nettolohns der letzten drei Kalendermonate auf. Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bleiben dabei unberücksichtigt. Privatversicherte erhalten einmalig 210 EUR durch das Bundesversicherungsamt (Mutterschaftsgeldstelle): Hier holt sich auch der Arbeitgeber seine gezahlten Beträge aus der Umlagenversicherung zurück. Ein Antrag auf Rückerstattung, den er innerhalb von vier Jahren stellen muss.

Elterngeld und Frühgeburt

Ob Frühgeburt oder Entbindung zum Termin, ist in puncto Elterngeld unbedeutend. Stets wird das Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld angerechnet. Der zwölfmonatige Anspruch besteht ab Geburt – Mütter erhalten während der Schutzfrist nach der Frühgeburt also kein Elterngeld. Je länger also Schutzfrist und Bezug von Mutterschaftsgeld, desto kürzer der Elterngeldanspruch für Mutter des Frühchens. Nicht selten wird bei Frühgeburten der rechtzeitige Antrag auf Mutterschaftsgeld vergessen. Wer dies nach der Entbindung nachholt, erhält die Leistung rückwirkend.

Tipp: Mutterschutzrechner nutzen

Wer im Chaos des Fristendschungels den Überblick zu verlieren droht, kann spezielle Mutterschutzrechner nutzen: Einfach errechneten Entbindungstermin, ggf. tatsächlich Entbindungstermin, eingeben und das Feld medizinische Frühgeburt anklicken. Zum Thema weiterlesen? Weitere Regelungen zum Mutterschutz finden sich in der „Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz“ (MuSchArbV).

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