Recht am

Eine betriebliche Insolvenz ist manchmal trotz sorgfältiger Planung und umfassender Rettungsversuche nicht abzuwenden. Davon ist neben dem Unternehmer auch seine Belegschaft betroffen. Um die schlimmsten finanziellen Folgen für den einzelnen Betriebszugehörigen abzuwenden, hat der Gesetzgeber bestimmte Vorkehrungen getroffen.

Dazu zählt das Insolvenzgeld, das anstatt des Lohns ausgezahlt wird. Es speist sich zum Teil aus der Insolvenzgeldumlage. Hier erfahren Sie, was es damit auf sich hat.

Überblick

  • Was ist eine Insolvenz?
  • Regelinsolvenz
  • Schutz der Arbeitnehmer
  • Insolvenzgeld und Steuern
  • Insolvenzgeldumlage und Minijob
  • Umlage U3
  • Befreite Arbeitgeber

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Was ist eine Insolvenz?

Von einer Insolvenz spricht man, wenn die Zahlungsfähigkeit gefährdet oder bereits verloren gegangen ist. Von einer Insolvenz ist meist eine ganze Reihe von Mitarbeitern betroffen. Sie verlieren ohne lange Vorwarnung ihr Einkommen und müssen sich nach einer neuen Stelle umsehen. Für Unternehmen hat der Gesetzgeber deshalb ein Vorgehen ausgearbeitet, bei dem die Angestellten durch das gesetzliche Sozialsystem aufgefangen werden. Sie sind also nicht sofort auf Hartz IV angewiesen.

Für die Betriebe bietet das Insolvenzverfahren die Möglichkeit, die Zahlungsfähigkeit wiederherzustellen oder den finanziellen Schaden zu begrenzen.

Ablauf einer Regelinsolvenz

Seit dem 1. Dezember 2001 haben auch Selbständige mit unübersichtlichen Vermögensverhältnissen, d.h. mit mehr als 19 Gläubigern, die Möglichkeit ein Insolvenzverfahren zu beantragen. Dieses läuft nach vorgegebenen Regelungen ab.

Zunächst einmal müssen dafür klare Verhältnisse herrschen. Ein insolventes Unternehmen muss seine Bücher offenlegen und Einblick in die vorhandenen Vermögenswerte gewähren. Mit dieser Insolvenzmasse werden zunächst einmal die Gerichtskosten gedeckt, der Rest wird gleichmäßig an die Gläubiger aufgeteilt.

Schutz der Arbeitnehmer

Wenn ein Unternehmen eine Insolvenz anmeldet oder ein Gläubiger die Insolvenz beantragt, sind die Arbeitnehmer für maximal drei Monate bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschützt. Sie erhalten Insolvenzgeld. Dabei spielt es keine Rolle, ob und wie viel Insolvenzmasse noch im Unternehmen vorhanden ist. Das Insolvenzgeld wird nämlich nicht direkt vom Unternehmen ausgezahlt, sondern von der Agentur für Arbeit.

Antrag auf Insolvenz

Wenn ein Arbeitnehmer Insolvenzgeld bekommen möchte, muss er es selbst beantragen. Auf die Einleitung der Insolvenz hat er dagegen keinen Einfluss. Die Gesellschafter oder anderen Verantwortlichen des Unternehmens müssen den Insolvenzantrag stellen, sobald sie Kenntnis davon bekommen, dass das Unternehmen zahlungsfähig ist. Die maximale Frist dafür sind 3 Wochen. Danach prüft das Insolvenzgericht, ob berechtigte Gründe für eine Insolvenz vorliegen.

Der Antrag auf Insolvenzgeld muss innerhalb von zwei Monaten nach der Insolvenzeröffnung oder der Betriebsaufgabe gestellt werden.

Insolvenz und Kündigung

Wenn eine schriftliche Kündigung zugestellt wird, bevor die Insolvenz eintritt, wird das Insolvenzgeld rückwirkend vom Tag der Kündigung an gezahlt. Steht noch Insolvenzgeld aus, so muss das durch eine so genannte Insolvenzgeldbescheinigung bestätigt werden. Dafür ist der Arbeitgeber oder der Insolvenzveranstalter zuständig.

Auffanggesellschaft und Transfergesellschaft

In manchen Fällen ist es möglich und sinnvoll den Betrieb in einem Unternehmen weiterzuführen, allerdings durch eine neu gegründete Gesellschaft. Diese neue Gesellschaft kann die Löhne mit den Mitarbeitern neu aushandeln und führt die Gewinne an das insolvente Unternehmen ab. Obwohl es dabei meist zu Lohnkürzungen kommt, ist diese Alternative langfristig oft vorteilhafter als das Insolvenzgeld.

Eine Transfergesellschaft wird mit dem Ziel gegründet, die von der Insolvenz betroffenen Mitarbeiter wieder in Lohn und Brot zu bringen. Durch verschiedene Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen erwerben sie weitere Kompetenzen.

Was ist die Insolvenzgeldumlage?

Die Insolvenzgeldumlage ist ein Beitrag, den Unternehmen an den Staat abführen, damit im Falle einer Insolvenz die Arbeitnehmer versorgt werden können. Sie funktioniert also im Prinzip wie eine Versicherung. Wie hoch der Beitrag ist, wird von Jahr zu Jahr neu festgelegt. Dabei ist es auch möglich, dass die Rücklagen groß genug sind, dass keine Umlage gezahlt werden muss.

Im Normalfall liegen die Beiträge bei bis zu 0,4 % des Arbeitsentgelts.

Das Insolvenzgeld

Ein Angestellter erhält Insolvenzgeld, wenn absehbar ist, dass das Unternehmen keine Arbeit mehr für ihn anbieten kann. Das Insolvenzgeld soll den Lohn ersetzen, ist aber seit 2004 in seiner Höhe begrenzt. Ab diesem Zeitpunkt gilt die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung als Obergrenze.

Insolvenzgeld und Steuern

Das Insolvenzgeld ist wie andere Lohnersatzleistungen steuerfrei. Es hat aber Auswirkungen auf die Berechnungen der persönlichen Steuerschuld. Durch den so genannten Progressionsvorbehalt ist dieses Einkommen ein Faktor für die Ermittlung des Steuersatzes.

Es ist möglich, sich das Insolvenzgeld bereits vor dem Zeitpunkt, an dem die Insolvenz festgestellt wird, auszahlen zu lassen. Dann fließt es für den Zeitpunkt, an dem es auf das Konto eingezahlt wird, in die Steuerberechnung ein.

Insolvenzgeldumlage und Minijob

Auch bei geringfügig Beschäftigten wird die Umlage abgeführt, allerdings an die Minijobzentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

Umlage U3

Es gibt drei Zahlungen, die Unternehmen leisten, um ihre Arbeitnehmer im Fall einer Krise abzusichern. Die so genannte U1 dient der Vorsorge für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und die U2 für den Ausgleich beim Mutterschutz. Lange Zeit waren dies die einzigen beiden Zahlungen.

Die Insolvenzgeldumlage wurde zuerst umgangssprachlich als U3 bezeichnet, inzwischen hat sich diese Verwendung eingebürgert.

Wie die anderen beiden Umlagen muss auch die U3 vom Arbeitgeber allein getragen werden. Sie ist ein Teil des Sozialversicherungsbeitrags und ist jeweils am drittletzten Banktag des Monats abzuführen. Bei einer verspäteten Zahlung wird ein Säumniszuschlag fällig.

Von der Insolvenzgeldumlage befreite Arbeitgeber

Nicht alle Unternehmen müssen die Insolvenzgeldumlage bezahlen. Wenn ein Insolvenzverfahren nicht möglich ist, entfällt auch die Umlage. Das ist zum Beispiel bei den Firmen, die staatlich, durch Gemeinden oder andere Körperschaften geführt werden. Auch Privathaushalte haben keine Umlagepflicht.

Bildquelle: © Marco2811 – Fotolia.com

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