Recht am

Grundsätzlich unterscheidet man zwischen einer privaten und einer gewerblichen Insolvenz. In diesem Artikel möchten wir Ihnen das Insolvenzverfahren bei Unternehmen näher bringen. Lesen Sie einfach weiter und finden Sie heraus, wie ein solches Verfahren eingeleitet und durchgeführt wird.

Übersicht

  • Was bedeutet eine Insolvenz?
  • Gründe für das Insolvenzverfahren
  • Wie wird das Verfahren eingeleitet?
  • Wie sieht der Ablauf aus?
  • Was muss unbedingt beachtet werden?

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Was bedeutet eine Insolvenz?

Insbesondere in wirtschaftlich schwierigen Zeiten droht Unternehmen die Insolvenz, also die akute oder drohende Zahlungsunfähigkeit. Hierbei geht es jedoch weniger darum, keine finanziellen Mittel für neue Anschaffungen zu haben.

Eine Insolvenz ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Unternehmen seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Gläubigern nicht nach kommen kann – zum Beispiel die Bezahlung von Lieferanten, Herstellern, Subunternehmern oder Gebäudekosten.

Die Insolvenz kann sowohl juristische Personen wie eine GmbH als auch natürliche Personen wie einen Selbstständigen oder Freiberufler treffen. Die Verbraucherinsolvenz von Privatpersonen wird an dieser Stelle ausgelassen.

Im allgemeinen Sprachgebrauch werden auch häufig die Begriffe Pleite, Konkurs und Bankrott bezeichnet. Im juristischen Sinne ist allerdings der Bankrott abzugrenzen, denn dieser stellt nach § 282 Strafgesetzbuch (StGB) eine Straftat dar – unter anderem, wenn ein Teil des Vermögens aus der Insolvenzmasse herausgenommen und beiseite geschafft wird.

In Deutschland regelt das Insolvenzrecht als Teil des Zivilrechts bzw. die Insolvenzordnung (InsO) die Rechte der Gläubiger gegenüber der zahlungsunfähigen Schuldner.

Gründe für ein Insolvenzverfahren

Ein Insolvenzverfahren wird aus verschiedenen Gründen eingeleitet, oberstes Ziel ist es jedoch, dass die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners in Verbindung mit den Ansprüchen der Gläubiger geordnet abgewickelt wird oder durch den Prozess die Zahlungsfähigkeit wieder hergestellt wird.

Dies ist der Fall bei:

  • akuter Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) – sie besteht, wenn Verpflichtungen nicht mehr erfüllt werden können
  • drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) – sie besteht, wenn Verpflichtungen voraussichtlich in absehbarer Zeit nicht erfüllt werden können
  • und Überschuldung (§ 19 InsO) – sie besteht, wenn das bestehende Vermögen geringer als die bestehenden Verpflichtungen ist

Forderungen der Gläubiger sollen durch die Verwertung des Vermögens – die sogenannte Insolvenzmasse – beglichen werden. Zwar gilt nach dem deutschen Insolvenzrecht, dass alle Gläubiger gleichmäßig befriedigt werden sollen.

Allerdings folgt die Verteilung des Schuldnervermögens sozusagen einer Hierarchie: Im ersten Schritt müssen die sogenannten Masseverbindlichkeiten – Kosten für das Gerichtsverfahren oder die Verwaltung – beglichen werden. Anschließend erhalten die sogenannten absonderungsberechtigen Gläubiger ihr Geld, sofern die Insolvenzmasse dementsprechend groß ist.

Mit der Absonderung wird ein spezielles Recht beschrieben, dass bestimmten Gläubigern eingeräumt wird. Insbesondere Kreditinstituten wird das Absonderungsrecht zugesprochen, da sie Kredite durch Pfandrechte und Hypotheken absichern.

Wie wird ein Insolvenzverfahren eingeleitet?

Das Insolvenzverfahren kann nach § 16 InsO eröffnet werden, sofern einer der oben genannten Punkte erfüllt ist und ein entsprechender Antrag beim Amtsgericht gestellt wurde. Grundsätzlich ist die Antragstellung sowohl von Seiten des Schuldners als auch von den Gläubigern möglich. Allerdings müssen die Gläubiger nach § 14 Abs. 1 InsO ihr Interesse an einem Insolvenzverfahren deutlich machen und ihre Forderungen gegenüber dem Schuldner glaubhaft darlegen.

Sofern es sich nicht um einen Gläubiger oder eine natürliche Person (Selbstständiger, Freiberufler) handelt, kann der Antrag auf ein Insolvenzverfahren von folgenden Personen abgegeben werden:

  • Bei der GmbH: Jeder Geschäftsführer /jeder Gesellschafter, wenn keine Führung vorhanden
  • Bei der GmbH & Co.KG: Jeder Gesellschafter, der persönlich haftet
  • Bei der AG: Jedes Vorstandsmitglied / Aufsichtsratmitglied
  • Bei der OHG, KG, KGaA, PartG und BGB-Gesellschaft/GbR: Jeder Gesellschafter, der persönlich haftet

Der Antrag muss schriftlich erfolgen und beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden. Dieses stellt gleichzeitig das Insolvenzgericht dar. Zunächst wird der Antrag – unter anderem auf Vollständigkeit und Glaubhaftigkeit – durch das Insolvenzgericht geprüft. Sofern der Antrag von einem Gläubiger eingereicht wurde, wird der Schuldner zum Sachverhalt befragt.

Bis das Insolvenzverfahren eröffnet wird, kann das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter beauftragen. Dies soll verhindern, dass die Gläubiger weiterhin benachteiligt werden. Kann die ermittelte Insolvenzmasse nicht die bereits erwähnte Masseverbindlichkeiten decken, wird der Antrag nach § 26 Abs. 1 InsO abgelehnt, das Verfahren demnach nicht eröffnet.

Wie sieht der Ablauf aus?

Wenn das Insolvenzverfahren allerdings eröffnet wird, wird vom Gericht ein Insolvenzverwalter bestellt. Demgegenüber müssen alle Gläubiger ihre Forderungen und mögliche Sicherungsrechte (z.B. Pfandrechte bei Kreditinstituten) bis zu einem bestimmten Termin anmelden. Dieser Zeitpunkt wird im Eröffnungsbeschluss festgelegt, ebenso wie der Hinweis auf Restschuldbefreiung des Schuldners, Angaben zum Insolvenzverwalter sowie zum Schuldner.

Im weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens ist der Insolvenzverwalter für die Verwaltung der Insolvenzmasse zuständig. Er erarbeitet eine Übersicht aller Gläubiger, deren Forderungen und Rechte, sowie der Insolvenzgegenstände.

Der Insolvenzverwalter kann weiterhin über das laufende Geschäft (z.B. Aufträge oder Leasingverhältnisse) entscheiden sowie Weiterbeschäftigung bzw. Entlassungen anordnen. Sofern der Schuldner das Insolvenzvermögen oder Gegenstände verkauft, vermietet oder gar verschenkt, ist dies nach § 81 InsO unwirksam. Sofern nicht gesondert vereinbart, hat der Schuldner keine Befugnis über das Insolvenzvermögen zu bestimmen.

Gegenüber den Gläubigern wird der Insolvenzverwalter in der Gläubigerversammlung Bericht erstatten. Dann wird entschieden, ob das Unternehmen fortgeführt oder aufgelöst wird. In ersterem Fall muss der Insolvenzverwalter einen entsprechenden Plan entwickeln, wie die Zahlungsfähigkeit wieder hergestellt und die Forderungen beglichen werden können.

Beim sogenannten Prüfungstermin kontrolliert der Insolvenzverwalter die Forderungen seitens der Gläubiger. Erst im Anschluss kann eine Begleichung der Forderungen erfolgen.

Das Ende der Insolvenz wird meist mit der Schlussverteilung eingeläutet, kann aber auch dann erfolgen, wenn das Unternehmen wieder solvent ist. In diesem letzten Schritt wird das Insolvenzvermögen, das z.B. durch Verkäufe von Insolvenzgegenständen erhöht wird, an die Gläubiger aufgeteilt.

Die Schlussverteilung muss vom Insolvenzgericht genehmigt werden. Dieses wird das Verfahren dann nach § 200 InsO aufheben. Abschließend werden die GmbH oder Aktiengesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht.

Was sollten Unternehmer unbedingt beachten?

Wirtschaftlich schlechte Zeiten sind für Unternehmen immer heikel. Als Unternehmer sollte man, wenn notwendig, frühzeitig eine Insolvenz anmelden. Ein rechtzeitiges Reagieren bedeutet für viele Unternehmen immer noch die beste Chance zur Zahlungsfähigkeit zurückzukehren. Für juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit ist die Antragstellung sogar verpflichtend, um die Gläubiger zu schützen.

Wer nicht, nicht korrekt oder erst nach Ablauf der Frist (drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung) den Antrag einreicht, begeht nach § 15a Abs. 4 InsO eine Straftat – die Insolvenzverschleppung. Unternehmer müssen hier mit einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe rechnen.

Wer nicht vorsätzlich, sondern nur fahrlässig handelt, reduziert immerhin das Strafmaß. Entsteht in Folge der verspäteten Insolvenzanmeldung für das Unternehmen ein Schaden, sind Geschäftsführer einer GmbH nach § 64 GmbHG und Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft nach § 401 AktG zu Schadensersatz verpflichtet.

Daher gilt: Eine Insolvenz muss immer frühzeitig angemeldet werden!

Eine Freiheits- oder Geldstrafe droht dem Schuldner auch dann, wenn er versucht Teile aus der Insolvenzmasse beiseite zu schaffen. Oftmals wird dieser Versuch gestartet, wenn auch das private Vermögen betroffen ist, z.B. bei Freiberuflern.

Werden allerdings Vermögenswerte beiseite geschafft, Schulden vorgetäuscht oder anderes manipuliert, um die Insolvenzmasse zu mindern, droht der Bankrott, der nach § 283 StGB eine Straftat darstellt und mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet wird.

Bildquelle: © stockWERK – Fotolia.com

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