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Sie haben soeben ein Unternehmen gegründet oder führen seit mehreren Jahren eine Firma? Dann wissen Sie sicherlich, dass es nicht nur gute Zeiten gibt, in denen die Aufträge und Gewinne nur so wie Pilze aus dem Boden sprießen.

Auch ein Scheitern und damit verbundener Konkurs treffen viele Firmen. Insbesondere in den ersten drei Geschäftsjahren müssen viele Unternehmen ihre Vorhaben wieder ad acta legen und aufgelöst werden – doch auch bereits länger am Markt engagierte Betriebe können von einer Insolvenz betroffen sein.

Das ist selbstverständlich ärgerlich, aber noch vergleichsweise harmlos im Vergleich zum Vorwurf der Insolvenzverschleppung und der mit ihr verbundenen Konsequenzen.

Übersicht:

  • Was ist eine Insolvenzverschleppung überhaupt?
  • Worin liegt das Risiko zu einer unbemerkten Insolvenzverschleppung?
  • Was sind die häufigsten Ursachen?
  • Wann spricht man im rechtlichen Sinne von einer Insolvenzverschleppung?
  • Wer kann wegen Insolvenzverschleppung angeklagt werden?
  • Was passiert, wenn der Vorwurf einer Insolvenzverschleppung zur Debatte steht?
  • Was können Sie tun, damit es möglichst gar nicht erst zu einer Insolvenzverschleppung kommt?

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Was ist eine Insolvenzverschleppung überhaupt?

Bei einer Insolvenzverschleppung handelt es sich im weiteren Sinne um eine fehlende Antragstellung, die für die Eröffnung eines fälligen Insolvenzverfahrens notwendig ist. Ihr zugrunde liegt eine Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens auf der Seite des Verantwortlichen.

Das klingt im ersten Moment zwar noch nicht besonders bedrohlich, ist aber kein Kavaliersdelikt, denn eine Insolvenzverschleppung führt eine Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft mit sich. Bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe im Falle einer Verurteilung inklusive.

Insofern sollten Sie sich unbedingt detailiert darüber informieren, wann eine Insolvenzverschleppung vorliegt und wie Sie sie bestmöglich verhindern – ihr Konto und Ihre Karriere danken es Ihnen!

Wann spricht man im rechtlichen Sinne von einer Insolvenzverschleppung?

Im rechtlichen Sinne liegt ein entsprechender Sachverhalt vor, wenn Sie gegen § 17 II InsO (Zahlungsunfähigkeit), § 18 II InsO (drohende Zahlungsunfähigkeit) oder § 19 II InsO (Überschuldung) verstoßen.

Im Einzelnen bedeutet das:

  • Sie sind unfähig, Ihren fälligen Zahlungsflichten nachzukommen und haben Ihre Zahlungen bereits eingestellt.
  • Sie sind sich dessen bewusst, dass Ihr Unternehmen in Kürze nicht mehr zahlungsfähig ist und leiten dennoch kein Insolvenzverfahren ein.
  • Sie sind bereits so überschuldet, dass Sie Ihre Verbindlichkeiten mit Ihrem Vermögen nicht mehr decken können. (Ausnahme: Sie belegen, dass die Besserung Ihrer Unternehmenssituation im Rahmen der gesetzlichen Umstände wahrscheinlicher ist als der Konkurs Ihrer Firma.)

Als Grauzone gilt ein falsch gestellter Insolvenzantrag:

Dieser führt zu einer Verfolgung wegen Insolvenzverschleppung, wenn Sie von einem Insolvenzgericht zur Auftragskorrektur aufgefordert werden und dieser Aufforderung nicht nachkommen.

Erfüllen Sie die genannten Bedingungen jedoch, läuft das Verfahren in aller Regel problemlos weiter.

Worin liegt das Risiko zu einer unbemerkten Insolvenzverschleppung?

Eine Insolvenzverschleppung ist schnell passiert, wenn Sie bei aller Arbeit im finanziellen Bereich die zeitlichen und rechtlichen Bedingungen eines Insolvenzantrags aus den Augen verlieren.

So haben Sie als Firmengeschäftsführer bei Zahlungsengpässen drei Wochen Zeit, ein detailiert dokumentiertes Sanierungskonzept vorzulegen und zu realisieren. Scheitern Ihre Bemühungen oder ist ein Scheitern absehrbar, müssen Sie sofort einen Insolvenzantrag stellen, weil das Unternehmen insolvent ist.

Achten Sie darüber hinaus unbedingt darauf, im Rahmen Ihrer Dokumentation eine Prognose zu erstellen, da auch das Unterlassen dieser Handlich ein schuldhaftes Verzögern im Sinne der Insolvenzverschleppung bedeutet und strafrechtliche Folgen haben kann.

Was sind die häufigsten Ursachen?

Eine Insolvenzverschleppung ist nicht so selten, wie allgemein hin gedacht wird: 2009 fand die Fachzeitschrift für Insolvenzrecht, ZInsO, heraus, dass 66% der betroffenen Unternehmen ihren Antrag zu spät stellten und damit dem Verdacht der Insolvenzverschleppung Vorschub leisteten:

  • Die Ursachen dafür lagen darin, dass viele der 124 befragten Geschäftsführer der Meinung waren, die Situation noch kitten zu können (96%),
  • Angst vor einer Rufschädigung durch die Insolvenz hatten (95%),
  • die Situation nach dem Motto „Krise ja, aber doch keine Insolvenz?“, unterschätzten (88%) oder
  • zu geringe Kenntnisse der rechtlichen Bestimmungen besaßen (58%).

Wer kann wegen Insolvenzverschleppung angeklagt werden?

Angeklagt werden können nach deutschem Recht nur Kapitalgesellschaften wie AG, GmbH, GmbH & Co.KG oder UG.
Verantwortlich gemacht werden dabei meist die Geschäftsführung sowie Liquidatoren, die von den Firmenverhältnissen gewusst, diese aber nicht offensiv zur Sprache gebracht und damit ein fristgerechtes Handeln verhindert haben.

Was passiert, wenn der Vorwurf einer Insolvenzverschleppung zur Debatte steht?

Erst einmal ein kleiner Einwand zur Beruhigung. Die Staatsanwaltschaft ermittelt generell, wenn sie ein Insolvenzverfahren eröffnet und lässt die Korrektheit und Fristmäßigkeit der gestellten Anträge prüfen. Hat alles seine Richtigkeit, läuft das Verfahren problemlos weiter ab.
Stellt sie jedoch die Möglichkeit einer tatsächlichen Insolvenzverschleppung fest, vertieft sie ihre Ermittlungen – ein Rechtsbeistand ist nun von großer Bedeutung.

Im Zuge der Ermittlungen sind nun zwei Szenarien denkbar:

  • Das Verfahren wird wegen eines mangelnden Tatverdachts, Geringfügigkeit oder gegen Auflagen eingestellt.
  • Das Verfahren wird nicht eingestellt und es kommt zu einer Verurteilung.

Hierbei drohen dem Angeklagten bei Fahrlässigkeit (fehlender Kenntniss eines Tatumstands) eine Freiheitsstrafe und bis zu ein Jahr Haft, bei bewusster Insolvenzverschleppung eine Geldstrafe und sogar bis zu drei Jahre Haft.

Beide Optionen sind zudem mit dem Verbot der Geschäftsführertätigkeit verbunden.

Was können Sie tun, damit es möglichst gar nicht erst zu einer Insolvenzverschleppung kommt?

Wie aus der oben gemachten Zusammenfassung ersichtlich ist, ist eine Insolvenverschleppung kein Kinderspiel.

Um möglichst gar nicht erst in den Genuss eines entsprechenden Verdachts zu kommen, sollten Sie sich also unbedingt umfassend selbst informieren und eine fachkundige Rechtsberatung in Anspruch nehmen.

Diese lohnt sich bereits bei Fragen im Vorfeld und hilft Ihnen im bei Bedarf, Probleme bereits im Ansatz zu erkennen und korrekt und fristgerecht zu handeln.

Bildquelle: © Imillian – Fotolia.com

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