FamilieNews am

Das Finanzgericht Niedersachsen glaubt, der Kinderfreibetrag wurde vom Gesetzgeber zu niedrig angesetzt und lässt nun das Bundesverfassungsgericht klären, ob er verfassungswidrig ist. Eltern könnten folglich zu viele Steuern gezahlt haben.

Möchten Sie von Zuhause aus Geld verdienen?

Kinderfreibetrag in 2014 unter Expertenmeinung

Im Existenzminimumbericht von 2014 wurde die Höhe von 4.440 Euro als Kinderfreibetrag pro Kind und Jahr empfohlen. Der Gesetzgeber folgte dieser Empfehlung jedoch nicht und beließ den Kinderfreibetrag für das Jahr 2014 bei 4.368 Euro.

Auf 4.440 Euro wurde der Kinderfreibetrag erst in 2015 angehoben. Eine alleinerziehende Mutter von zwei Kindern und Steuerberaterin wollte nicht hinnehmen, dass sie deswegen zu viele Steuern gezahlt hat und klagte daher. Denn für die Mutter machte die Differenz von 72 Euro im Kinderfreibetrag eine „verlorene“ Steuervergünstigung von 820 Euro aus.

Berechnungsmethode in der Kritik

Das Finanzgericht Niedersachsen gab der Klägerin recht, der Gesetzgeber sei seinen eigenen Ankündigungen nicht nachgekommen, und kritisiert darüber hinaus die Berechnungsmethode des Gesetzgebers. Die Begründung der Richter: Der Gesetzgeber legt der Berechnung des Kinderfreibetrags ein sächliches Existenzminimum für Kinder zugrunde, welches unterhalb des Regelbedarfes liegt, den ein Kind ab 6 Jahren als Sozialleistung erhalten würde.

Während der Regelbedarf je nach Kindesalter angepasst wird, bleibt der Kinderfreibetrag gleich. So macht der Gesetzgeber keinen Unterschied zwischen 6-jährigen und volljährigen Kindern. „Die Bundesregierung muss deshalb aus unserer Sicht einen eigenen Bedarf für Volljährige feststellen“, sagte die Richterin Georgia Gascard.

Im verhandelten Fall muss die Mutter zwar auf ihre Entscheidung warten, es ist aber dennoch ein kleiner Erfolg für die Steuerberaterin. „Das ist in der Tat ein Meilenstein“, sagte die 54-jährige Klägerin. „Wir haben schon früh gespürt, dass das Gericht in dieser Frage nicht mauert.“

Höhe des Kinderfreibetrags verfassungswidrig? BVerfG muss klären

Die Richter halten die Berechnungsgrundlage daher für verfassungswidrig, haben das laufende Verfahren der zweifachen Mutter ausgesetzt und den Sachverhalt an das Bundesverfassungsgericht übergeben.

Dieses muss nun klären, ob der Kinderfreibetrag tatsächlich zu niedrig angesetzt wurde. Wenn das BVerfG der Meinung des Finanzgerichts Niedersachsen folgt, könnte der Kinderfreibetrag nicht nur in 2014 verfassungswidrig gewesen sein, sondern auch in anderen Jahren.

Urteil für alle Eltern relevant

Dass der Kinderfreibetrag mittlerweile mehrfach erhöht wurde, zuletzt zum 01. Januar 2017, ändert nichts an der möglicherweise verfassungswidrigen Berechnungsmethode für die Höhe. Das Urteil aus Karlsruhe wäre für alle Eltern relevant, ob sie Kindergeld erhalten oder die Steuervergünstigung mit dem Kinderfreibetrag.

Schließlich spielt die Höhe des Kinderfreibetrags bei der sogenannten Günstigerprüfung eine Rolle, in der das Finanzamt feststellt, ob die Zahlung des Kindergeldes oder der Steuernachlass für die Eltern vorteilhafter ist.

Man erwartet nun aber nicht, dass das Bundesverfassungsgericht schnell zu einer Entscheidung kommt. Ein Sprecher des Finanzgerichts Niedersachsen erklärte, dass man sicherlich mit drei bis vier Jahren rechnen müsse, bis die Richter in Karlsruhe zur Einigung kommen würden.

Bildquelle: © Stockfotos-MG – Fotolia.com

1 Bewertungen
5.00 / 55 1