STEUERERKLÄRUNG ALS SELBSTSTÄNDIGER

Was Sie bei der Steuererklärung als Selbständiger beachten müssen

Im Gegensatz zu Arbeitnehmern, die auf der Basis ihrer Steuerklasse Lohnsteuer auf ihr Einkommen zahlen und daher unter gewissen Voraussetzungen keine Steuerklärung abzugeben brauchen, besteht für andere, so genannte „natürliche Personen“ , die Pflicht, eine Steuererklärung zu erstellen. Dies umfasst auch den Personenkreis der selbständig Tätigen. In der Einkommenssteuererklärung müssen Sie, wenn Sie selbständig sind, die Einkünfte aus Ihrem Gewerbebetrieb oder aus der selbständigen Tätigkeit einzeln auflisten. Dabei gibt es für die Gewinnermittlung die Möglichkeit, eine Steuererklärung mittels der Einnahme-Überschussrechnung oder mit dem so genannten „Betriebsvermögensvergleich“, besser bekannt als „Bilanz“, zu erstellen. Bei der Bilanz sollten Sie jedoch immer auf einen Steuerberater zurückgreifen.

Eine weitere Variante ist die Ermittlung des Gewinns aus „Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft“: Auf diesem Sektor kann mit so genannten „Durchschnittsätzen“ gearbeitet werden.

Wann reicht eine so genannte Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)?

Für die meisten Selbständigen ist eine EÜR möglich. Die Voraussetzungen dafür sind dann gegeben, wenn Ihr Gewinn als Gewerbetreibender nicht höher als 50.000 Euro ist, und Ihr Umsatz die Höhe von 500.000 Euro nicht übersteigt. Nun unterscheidet der Gesetzgeber zusätzlich zwischen „Selbständigen“ und „Freiberuflern“. Freiberuflich tätig ist, laut der Definition des Einkommensteuergesetzes, wer selbständig wissenschaftliche, schriftstellerische oder unterrichtende Tätigkeiten ausübt. Dazu zählen Journalisten, Dolmetscher und Rechtsanwälte, aber auch Notare, Heilpraktiker und Buchprüfer. Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wenn Sie unsicher hinsichtlich der Kategorisierung Ihrer Tätigkeit sind, sollten Sie mit Ihrem zuständigen Finanzamt sprechen! Denn für Freiberufler ist es, unabhängig von der Höhe ihres Gewinns, immer möglich, eine EÜR zu erstellen, da hier lediglich Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenübergestellt werden müssen. Weder eine Inventur oder eine Aufstellung von Verbindlichkeiten und Forderungen ist nötig.
Bitte beachten Sie, dass ab dem 1.1.2013 auch Selbständige und Freiberufler die Daten ihrer Umsatzsteuervoranmeldung nur noch elektronisch per Authentifizierung an das Finanzamt senden können!

Wie können Sie Ihre Gewinne als Selbständiger bei der Steuererklärung reduzieren? Ein paar, aber längst nicht alle, Tipps

Prüfen Sie, ob Sie nicht beispielsweise Ihr Arbeitszimmer, wenn es sich in Ihrer Wohnung befindet, oder auch die Nutzung Ihres (privaten) Kraftfahrzeugs für betriebliche Zwecke ansetzen können, die dann Ihren Gewinn mindern. Wenn Sie Ihre Steuererklärung mit Hilfe der Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen, könnten Sie das so genannte „Zufluss- Abflussprinzip“ ausnützen, da hier nur die wirklichen Einnahmen und Ausgaben während eines Jahres Berücksichtigung finden.
Nutzen Sie eventuell eine so genannte „ERP“ (Enterprise-Resource-Planning) Software, die Sie beispielsweise für Finanzen, Personal oder auch den Vertrieb einsetzen? Auch diese können Sie steuerlich geltend machen. Ebenso können Sie Ihren Computer und das Telefon als „Arbeitsmittel“ steuerlich in Ansatz bringen. Sollten Sie größere Bewirtungen aus geschäftlichen Gründen planen, dann vereinbaren Sie am besten mit dem Gastwirt besondere Konditionen für Speisen und Getränke. Zum Ausgleich dazu bezahlen Sie Miete für die Räumlichkeiten. Die Mietkosten können Sie dann vollständig steuerlich absetzen. Wenn Sie Fahrzeuge und Maschinen nicht auf Kredit gekauft, sondern geleast haben, dann sind die Leasingraten als Betriebsausgaben ebenfalls steuerlich absetzbar.

Fazit

Das deutsche Steuerrecht gilt als eines der komplexesten Regelungen weltweit. Insofern können diese Tipps keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Auf jeden Fall ist es ratsam, wenn Sie sich weitere Informationen zum Thema Steuererklärung einholen.

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