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Fordern und Fördern – das Recht auf Bildung zur Chancengleichheit über die Grenzen des sozialen Standards hinaus, wird nicht immer gewährt – obwohl das Recht im Grundgesetz verankert ist. Jobcenter und Leistungsabteilungen müssen Kürzungen hinnehmen und erhalten Druck von oben.

Förderung – was ist das?
Fallbeispiele aus Remscheid
Bundesverfassungsgericht sieht grundsätzlich ein verfassungswidriges Vorgehen
Chance auf Besserung?
Anträge stellen oder einstellen?

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Förderung – was ist das?

Kinder haben nicht nur ein Recht auf eine schulische, sondern auch auf eine außerschulische Bildung. Dafür gibt es pro Jahr ein festgelegtes Budget, welches die Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Dienststelle separat beantragen müssen. Dabei müssen Eltern nachweisen, dass ihr Kind mit der geplanten Teilnahme an einer Maßnahme gefördert wird. Damit soll die Gleichstellung gegenüber Besserverdienern gewährt und garantiert werden.

Fallbeispiele aus Remscheid

Drei Fallbeispiele die nun veröffentlicht wurden, zeigen, dass das Jobcenter Remscheid offensichtlich unter wirtschaftlichen Zwängen steht, da mehrfach Kindern die Teilnahme an Fördermaßnahmen verwehrt wurde. In allen drei Fällen wurden die Anträge in das kommende Kalenderjahr verschoben, um das aktuelle Kalenderjahr, in dem der Antrag gestellt wurde, zu entlasten. Dabei griff die Behörde laut Teckids e. V. zu unerlaubten, zumindest grenzwertigen Mitteln.

In einem Fall lenkte das Jobcenter zwar ein, überwies die Teilnahmegebühr einer Maßnahme jedoch nur in Raten ohne diesen Vorgang mit dem Verein abzusprechen. Solche Vorgänge häufen sich. Betroffene werden oft vertröstet oder das Jobcenter bittet den Antrag erneut zu stellen, da der Erstantrag unauffindbar ist.

Bundesverfassungsgericht sieht grundsätzlich ein verfassungswidriges Vorgehen

Leistungsverweigerung der Förderung für Kinder aus Familien, die Sozialleistungen beziehen, ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs rechtswidrig und führt zu einer Unterdeckung des tatsächlichen Leistungsbedarfs. Die Regierung lenkt jedoch nicht ein, sondern zieht Kürzungsmaßnahmen im Sozialwesen durch, was den Behörden immer mehr Hürden aufbürdet. Benachteiligt werden immer die Kinder der Antragsteller, da eine Teilnahme nicht möglich wird oder Eltern mit einem Mahnverfahren durch den Träger belastet werden.

Chance auf Besserung?

Kommt es zu weiteren Kürzungen im Sozialwesen, wird sich die Lage auf Dauer nicht entspannen. Sachbearbeiter müssen den Weisungen ihrer Vorgesetzten nachkommen, dürfen aber unter keinen Umständen den realen Tatbestand äußern. Damit bleibt es den Sachbearbeitern überlassen, wie sie eine solche Situation händeln. Für einen Sachbearbeiter keine leichte Situation, da dieser für seine Aussagen und Vorgehen eigenständig haftet. Allerdings sind Sachbearbeiter nicht so eingeschränkt, wie sie sich häufig geben. Diese dürfen an den zuständigen Amtsleiter verweisen, der sich in der Folge zu rechtfertigen hat. Im Bedarfsfall sollten sich Betroffene umgehend einen Rechtsbeistand sichern, der sie vor einem Sozialgericht vertritt.

Anträge stellen oder einstellen?

Eltern, die ihre Kinder durch zusätzliche Bildungsangebote fördern möchte, sollten auch in der Zukunft die Anträge rechtzeitig stellen. Bei der Antragsübergabe einen Zeugen mitnehmen und den Eingang quittieren lassen, dazu sind Sachbearbeiter rechtmäßig verpflichtet oder per Einschreiben mit Rückschein einsenden.

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