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Weihnachtsgeld gehört in zahlreichen Unternehmen in Deutschland zum guten Ton. So erhalten über 50 % der deutschen Arbeitnehmer regelmäßig eine Sonderzahlung zum Jahresende. Wir zeigen 5 Alternativen zum Weihnachtsgeld, die auch noch steuerfrei sind.

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Weihnachtsgeld in deutschen Betrieben

55 % aller deutschen Arbeitnehmer erhalten Weihnachtsgeld von ihren Chefs. Am häufigsten erhalten Arbeitnehmer mit Tarifvertrag Weihnachtsgeld. Hier sind es 71 %. Schlechter sieht es für Angestellte ohne Tarifvertrag oder Arbeitnehmer im Osten aus. Hier bekommen nur 44 % bzw. 45 % der Arbeitnehmer Weihnachtsgeld. Obwohl sich das häufig gar nicht lohnt.

Denn über die Sonderzahlung zum Jahresende freut sich vor allem der Staat, der sich einen Großteil des regulären Gehalts plus Sonderzahlung über die Steuer einsteckt.

Eine unbefriedigende Situation sowohl für den Arbeitnehmer, der schon von zahlreichen Weihnachtsgeschenken und einem schönen Familienurlaub geträumt hat, als auch den Chef, der nicht selten die Sonderzahlung als Belohnung für gute Leistung oder Betriebszugehörigkeit leistet. So richtig ärgerlich wird es dann, wenn ohnehin wenig finanzieller Spielraum im Betrieb da ist, um Mitarbeiter zum Jahresende finanziell zu belohnen.

Alternativen 1 und 2: Steuerfreie Gutscheine und Erholungsbeihilfe

Gut, dass es Arbeitgebern möglich ist, ihren Arbeitnehmern steuerfreie Alternativen zum Weihnachtsgeld zukommen zu lassen. So zum Beispiel Sachbezüge als Gutscheine für Reisen, den Öffentlichen Personenverkehr oder zum Tanken. Diese sind zwar auf monatlich 44 Euro begrenzt. Am Ende des Jahres hätte der Arbeitnehmer aber dennoch 528 Euro mehr in der Tasche.

Nach § 40 Abs.2 Satz 1 Nr.3 EStG hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, Erholungsbeihilfe zu leisten. Durch Zuschüsse kann er demnach die Erholung und Entspannung der Mitarbeiter fördern. Der Arbeitgeber kann so mit 156 Euro seine Mitarbeiter, mit 104 Euro deren Ehepartner und mit 52 Euro jedes minderjährige Kind (mit Anspruch auf Kindergeld) beglücken.

Eine Familie mit zwei Kindern könnte sich also über 365 Euro freuen. Wichtig ist jedoch, dass dies nur einmal im Jahr ausgeschöpft werden kann. Wer sich über die Sonderleistung zum Jahresende freuen möchte, sollte die Erholungsbeihilfe also nicht im Sommer als Alternative zum Urlaubsgeld gewählt haben.

Alternativen 3, 4 und 5: Gutscheine, Personalrabatte und Kinderbetreuungszuschuss

Smartphone, Tablet und Notebook können als Sachleistungen dem Arbeitnehmer privat und damit steuerfrei überlassen werden. Die Kosten für die Anschaffung trägt der Arbeitgeber, sein Mitarbeiter kann die Geschenke dann sowohl beruflich als auch privat nutzen.

Bis zu 1.080 Euro Personalrabatte pro Jahr hört sich im ersten Moment richtig gut an. Allerdings gelten diese Vergünstigungen nur für Leistungen und Produkte, die das Unternehmen selber anbietet. Sie nutzen dem Mitarbeiter also nicht zwingend etwas, wenn zu Weihnachten die Familie beschenkt werden will.

Etwas erfreulicher sind da die Zuschüsse für die Kinderbetreuung. Der Arbeitgeber kann seinem Mitarbeiter einen Zuschuss zum Gehalt zahlen, wenn das Kind in einer Kita, in einem Kindergarten oder von einer Tagesmutter betreut wird, also noch nicht zur Schule geht.

Nach § 3 Nr.33 EStG ist dieser Zuschuss steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Zuschuss ist jedoch zweckgebunden und darf die tatsächlichen Kosten für die Betreuung nicht überschreiten. Eine konkrete Obergrenze für die Höhe des Zuschusses gibt es ansonsten nicht. Einmalige Kosten wie zum Beispiel für die Anmeldung des Kindes können nicht bezuschusst werden.

Bildquelle: © pattilabelle – Fotolia.com

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