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Eine gerichtlich bestellte Betreuerin hatte die Rente des Betreuten verwendet, um dessen offene Rechnungen zu zahlen – von seinem Tod wusste die Betreuerin zu diesem Zeitpunkt nichts. Die Rente, die sie verwendete, wurde allerdings zu Unrecht gezahlt, da er bereits tot war. Als der Rentenversicherungsträger nun erfuhr, dass der Betreute bereits verstorben war, forderte der Rentenversicherungsträger die Betreuerin auf, die über den Tod hinaus gezahlte Rente zurückzuzahlen…

Das kontoführende Geldinstitut konnte nicht zur Rücküberweisung herangezogen werden. Dieses hatte nach der Ausführung der von der Betreuerin beauftragten Überweisen erst vom Tod des Kontoinhabers erfahren.

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Betreuerin klagte

In den Vorinstanzen war die Betreuerin, die gegen den Beschluss der Rentenversicherungsträger klagte, erfolgreich. Sie argumentierte, dass sie nicht als sogenannte Verfügende anstelle des Geldinstituts zur Erstattung verpflichtet sei. Dagegen hat sich der Rentenversicherungsträger mit einer Revision gewehrt.

Nun hatte der 13. Senat des Bundessozialgerichts entschieden, dass der Rentenversicherungsträger die Betreuerin weder als Empfängerin noch als Verfügende in Anspruch nehmen kann. Die Klägerin kann allerdings als redliche Betreuerin auch nicht als Verfügende in Anspruch genommen werden.

Dadurch, dass sie durch die von ihr ausgeführten Überweisungen nach dem Tod des Versicherten über die für ihn zu Unrecht erbrachten Rentenleistungen wirksam verfügt hat, würden ihr diese Verfügungen dennoch nicht persönlich zugerechnet werden können.

Auch dürfte sie, obwohl der Versicherte bereits gestorben war, aufgrund ihrer Gutgläubigkeit zivilrechtlich noch in ihrer Eigenschaft als Betreuerin tätig werden. Es folgt damit eine Haftungsfreistellung.

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