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Die Unterhaltspflicht eines jeden Elternteiles, der nicht maßgeblich für die Fürsorge und Erziehung des Nachwuchses aufkommt, versteht sich von selbst. Doch in manchen Fällen gibt die Rechtsprechung einem Denkaufgaben, wenn es beispielsweise darum geht, nach neun Jahren erneut für den Ausbildungsunterhalt als Unterhaltspflichtiger gradestehen zu müssen.

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Übersicht

  • Ein paar Worte zur Unterhaltsverpflichtung im Allgemeinen
  • Die Unterhaltspflicht volljährigen Kindern gegenüber
  • Was sind privilegierte Kinder?
  • Unterhalt in der Ausbildung
  • Ein besonderer Fall
  • Die Besonderheit in diesem Beispiel

Ein paar Worte zur Unterhaltsverpflichtung im Allgemeinen

Die Unterhaltsverpflichtung den Kindern gegenüber ist im engen Zusammenhang mit der elterlichen Sorge. Der Elternteil, der das Kind betreut, das heißt der die Pflege- und Erziehungsleistung übernimmt, ist seinen Verpflichtungen in Form von Naturunterhalt nachgekommen.

Der Elternteil, dem die Kindesbetreuung nicht obliegt, muss die Zahlung von Barunterhalt leisten.

Wann jedoch die Unterhaltsverpflichtungen erlöschen ist und wie lange Sie zum Ausbildungsunterhalt verpflichtet sind, ist ein weitreichendes Thema.

Die Unterhaltspflicht volljährigen Kinder gegenüber

Bei einem volljährigen Kind wird davon ausgegangen, dass es seinen Lebensunterhalt selbst verdient.

Ist das Kind nicht in der Lage, weil es durch seine Schulbildung noch keine ökonomische Selbstständigkeit erlangt hat, tritt die Unterhaltspflicht der Eltern ein, in Form von Barunterhalt.

Das volljährige Kind muss rechtlich die Unterhaltspflicht auch selbst durchsetzen, wenn es Probleme in der Durchführung gibt.

Eine Ausnahme bilden in der obigen Darstellung die privilegierten Kinder.

Was sind privilegierte Kinder?

Bevor klar werden kann, warum Kinder jahrelang Anspruch auf Kindesunterhalt haben, müssen Sie wissen, was privilegierte Kinder im Sinne der Unterhaltsverpflichtungen sind.

Privilegierte Kinder sind unverheiratete, volljährige Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben sowie Schulkinder bis zu Vollendung des 21.Lebensjahres. Diese Kinder werden den minderjährigen unverheirateten Kindern gleichgestellt und genießen somit Sonderrechte wie Minderjährige.

Unterhalt in der Ausbildung

Jedes Kind hat nach Auffassung des BGB im Sinne der Unterhalspflicht Anspruch auf eine angemessene Ausbildung – auch volljährige Kinder. Um die Ausbildung den Begabungen und den Fähigkeiten des Kindes entsprechend zu gewährleisten, sollte dafür der angemessene Unterhalt zur Verfügung stehen.

Ein besonderer Fall

Ein besonderer Fall hat klar gemacht, dass Kinder unter Umständen auch jahrelang Anspruch auf Ausbildungsunterhalt haben.

In diesem kennzeichnenden Fall haben zwischen dem Schulabschluss und der Ausbildung des Kindes neun Jahre gelegen. Da die Ausbildung eines Kindes zeitnah und beständig durchgeführt werden soll, war dem Unterhaltspflichtigen nicht bewusst, dass er nach neun Jahren seinen Verpflichtungen erneut nachkommen muss.

Die Besonderheit in diesem Beispiel

Die junge Frau in diesem Beispiel hat nach dem Hauptschulabschluss die Berufsschule besucht. In dieser Zeit wurde sie schwanger und brach die Ausbildung ab, um sich um ihren Nachwuchs zu kümmern.

Auch ein zweiter Versuch an einer Berufsfachschule scheiterte.
Beim dritten Versuch wollte sie für die Ausbildung einen Ausbildungsunterhalt von 210 Euro monatlich beim Vater erwirken.

Mit Erfolg. Die Betreuung des Nachwuchses gab ihr in diesem Fall das Recht auf den jahrelangen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt hat das Gericht entschieden.

Bildquelle: © Andrey Kiselev – Fotolia.com

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