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Immer mehr Eltern möchten ihr Kind fördern und entscheiden sich für Angebote der Kinderbetreuung. Die frühe Förderung erlaubt es den Kleinen, soziale Kontakte zu schließen und mit anderen gemeinsam zu spielen. Zugleich können Eltern dank der Kinderbetreuung beruflichen und familiären Anforderungen besser nachkommen. Die Kinderbetreuung wird sogar gefördert und bezuschusst. Dies gilt auch bei der Förderung einer Aufstiegsfortbildung.

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Übersicht

*Staatliche Förderung der Aufstiegsfortbildung
– Das Meister-BAföG
– Förderfähige Maßnahmen
– Förderung von Teilzeitmaßnahmen
– Zusätzliche Leistungen für Kinder
Kinderbetreuungskosten bei Teilzeitmaßnahmen
– Anrechnung des eigenen Einkommens
– Antragstellung
– Dauer der Förderung

*Leistungen des Arbeitgebers zur Kinderbetreuung
– Zuschüsse für Kinderbetreuungskosten
– Abgabenfreie Zuschüsse nur für nicht-schulpflichtige Kinder
– Voraussetzung der Abgabenfreiheit

Staatliche Förderung der Aufstiegsfortbildung

Das Meister-BAföG

Die Aufstiegsfortbildungsförderung ist auch unter der Bezeichnung „Meister-BAföG“ bekannt und soll beim Ausbau beruflicher Qualifikationen helfen. Ziel ist es, Fachkräfte in ihrer Fortbildungsmotivation zu stärken und ihnen neue berufliche Möglichkeiten zu eröffnen. Dies gilt nicht nur für Meisterausbildungen, aber für ähnlich umfangreiche Fortbildungen.

Diese Förderung wird von Bund und Ländern gemeinsam finanziert. Entscheiden sich Alleinerziehende für eine solche Zusatzausbildung, ist häufig eine Kinderbetreuung notwendig. Empfänger des Meister-BAföGs können einen staatlichen Zuschuss für die Kosten für die Betreuung eines Kindes erhalten. Dieser wird so lange gezahlt, bis das Kind das 10. Lebensjahr vollendet hat und reicht bis zu 113 Euro im Monat.

Förderfähige Maßnahmen

Förderungsfähige Fortbildungsveranstaltungen müssen auf eine vorausgegangene Ausbildung aufbauen. Die Zusatzausbildung muss dabei über dem Niveau der Facharbeiter- oder Gesellenprüfung liegen. Dies ist etwa bei der Meister-Ausbildung gegeben. Die Maßnahem muss zudem auf eine öffentlich-rechtlich geregelte Fortbildungsprüfung nach der Handwerksordnung oder des Berufsbildungsgesetztes sowie vergleichbare Abschlüsse hinauslaufen.

Die Maßnahme ist an eine Mindestdauer von 400 Stunden gebunden. Bei Vollzeitweiterbildungen müssen die Veranstaltungen wöchentlich an mindestens vier Werktagen stattfinden und mindestens 25 Unterrichtsstunden (Fortbildungsdichte) pro Woche umfassen. Nicht gefördert werden Weiterbildungen oberhalb der Meisterebene, etwa Hochschulabschlüsse. Wer also bereits als Meister ausgebildet wurde und studieren möchte, kann keine Zuschüsse für die Kinderbetreuung in Anspruch nehmen, die aus den Töpfen der Fortbildungsförderung finanziert werden.

Förderung von Teilzeitmaßnahmen

Soll ein Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten bei Teilzeitmaßnahmen erfolgen, dann müssen in acht Monaten mindestens 150 Unterrichtsstunden besucht werden. Die Teilzeitmaßnahme darf nicht länger als vier Jahre dauern. Fernlehrgänge können gefördert werden, wenn sie den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen.

Zusätzliche Leistungen für Kinder

Zusätzlich zum Meister-BAföG erhalten Alleinerziehende einen Zuschlag für die Kinderbetreuung. Dieser ist in § 14b des Bundesausbildungsförderungsgesetztes geregelt und beträgt 113 EUR monatlich je Kind. Der Betrag wird pauschal geleistet, sodass kein Kostennachweis erforderlich ist.

Kinderbetreuungskosten bei Teilzeitmaßnahmen

Die Kosten für Kinderbetreuungsmaßnahmen werden nur bei einer Vollzeitfortbildung gefördert. Nur in diesem Fall erhalten Alleinerziehende diesen zusätzlichen Zuschuss zur Aufstiegsfortbildungsförderung. Wer eine Teilzeitfortbildung absolviert, kann zwar das Meister-BAföG in Anspruch nehmen, aber keine Pauschale für Kinderbetreuungskosten erhalten.

Anrechnung des eigenen Einkommens

Einkommen des Arbeitnehmers sowie dessen Partner können angerechnet werden. Entscheidend sind die Einkommensverhältnisse bei der Beantragung. Als Einkommensfreibeträge gelten 255 Euro für den Fortbildungskandidaten, 535 Euro für den Partner und 485 Euro für ein Kind. Diese Freibeträge werden vom Einkommen abgezogen. Das restliche Einkommen wird auf die Leistungen angerechnet.

Antragstellung

Die Förderanträge werden an die je nach Landesrecht zuständige Behörde (z.B. BAföG-Amt) gestellt. Die Antragsstellung erfolgt vor Beginn der Fortbildung. Eine rückwirkende Förderung ist ausgeschlossen. Die Förderung mit Kinderbetreuungszuschlägen erfolgt mit Beginn der Fortbildung, frühestens ab dem Antragsmonat.

Dauer der Förderung

Vollzeitmaßnahmen werden 24 Monate lang gefördert. Teilzeitmaßnahmen bis zu 489 Monate. Dies ist die Förderungshöchstdauer. In Härtefällen kann der Zeitraum um maximal ein Jahr verlängert werden. Werden Maßnahmeabschnitte wechselnd in Vollzeit- oder Teilzeitform besucht, dann wird die Förderungshöchstdauer individuell von der zuständige Behörde festgeschrieben.

Leistungen des Arbeitgebers zur Kinderbetreuung

Zuschüsse für Kinderbetreuungskosten

Einige Arbeitgeber gewähren ihren Angestellten zusätzlich zum Arbeitslohn weitere freiwillige Leistungen. Auch Kinderbetreuungskosten können vom Arbeitgeber übernommen werden, wenn der Arbeitnehmer eine Aufstiegsfortbildung absolviert. Diese Leistungen sind unter bestimmten Bedingungen steuer- und sozialversicherungsfrei.

Diese Zuschüsse sind im § 3 Nr. 33 des Einkommensteuergesetztes geregelt. Sie stellen für Unternehmen eine kostengünstige und einfache Möglichkeit dar, das eigene Personal bei der Kinderbetreuung und einer Ausbildung zu unterstützen. Für Firmenangehörige ist diese Zuschussart oft günstiger als eine Lohnerhöhung. Firmen, die keine eigene Kinderbetreuung anbieten können, entlasten mit dem Zuschuss Beschäftigte und Fortbildungskandidaten.

Abgabenfreie Zuschüsse nur für nicht-schulpflichtige Kinder

Damit die Zuschüsse des Arbeitgebers zur Kinderbetreuung steuer- und sozialversicherungsfrei sind, muss die Betreuung in einem Kindergarten oder einer vergleichbaren Einrichtung stattfinden. Das sind etwa Kindertagesstätten, Schulkindergärten, Kinderkrippen, die Betreuung durch Wochenmütter oder eine Tagesmutter. Auch Ganztagspflegestellen können gefördert werden. Das Kind darf aber nicht schulpflichtig sein. Ebenso genügt die alleinige Betreuung im Haushalt des Angestellten nicht, auch dann nicht, wenn hierfür eine Kinderpflegerin in den Haushalt bestellt wird.

Voraussetzung der Abgabenfreiheit

Entscheidens für die Abgabefreiheit ist, dass die Leistungen zusätzlich zum regulären Arbeitslohn erbracht werden und die Leistungen nur dem Zweck der Unterbringung der Kinder dienen. D.h. Leistungen für den Unterricht sind ausgenommen. Die Beschäftigten müssen dem Arbeitgeber die zweckmäßige Verwendung nachweisen, wenn die Leistungen als Barbetrag ausgezahlt werden. Der Arbeitgeber muss darüber Nachweise im Original aufbewahren.

Bildquelle: © Marco2811 – Fotolia.com

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