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Es hat sich inzwischen herumgesprochen, dass Kindererziehungszeiten die spätere Rente erhöhen. Doch wie geht das? Statt womöglich unzutreffenden Gerüchten aufzusitzen, lesen Sie lieber diesen Artikel. Darin erklären wir Ihnen ausführlich, wie genau es in der Rentenversicherung funktioniert mit den Kindererziehungszeiten: Das müssen Sie wissen!

Überblick

  • Kindererziehungszeiten: Definition
  • Kindererziehungszeiten: Rechtsgrundlage
  • Voraussetzungen für Kindererziehungszeiten
  • Kindererziehungszeiten: Anrechnung von Beitragszeiten
  • Kindererziehungszeit und parallele Berufstätigkeit
  • Kindererziehungszeiten und Mindestversicherungszeiten
  • Wer außer den Eltern Kindererziehungszeiten beanspruchen kann
  • Kindererziehungszeiten im Ausland
  • Kindererziehungszeiten nachweisen
  • Fazit

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Kindererziehungszeiten: Definition

In der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung wirken sich Kindererziehungszeiten rentensteigernd aus. Wenn noch gar keine Rentenbeiträge geleistet wurden, wirkt die Kindererziehungszeit außerdem rentenbegründend.

Unter Kindererziehungszeiten werden im Sinne der Rentenversicherung „Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren“ verstanden.

Kindererziehungszeiten sind die einzige Möglichkeit zur Rentensteigerung ohne das persönliche Entrichten von Rentenbeiträgen.
Rentenansprüche aufgrund von Kindererziehungszeiten werden gelegentlich auch als Mütterrenten bezeichnet, obwohl außer Müttern auch Väter von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten für ihre Rente Gebrauch machen dürfen.

Kindererziehungszeiten: Rechtsgrundlage

Rentensteigerung der Kindererziehungszeiten haben ihre rechtliche Grundlage im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). § 56 führt die juristischen Details dazu auf.

Voraussetzungen für Kindererziehungszeiten

Grundvoraussetzung für die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten beim Rentenanspruch ist, dass die Mutter oder der Vater das Kind selbst erzieht. Kindererziehungszeiten kann stets nur ein Elternteil nutzten, nämlich der, der das Kind hauptsächlich erzieht oder erzogen hat.

Beteiligen sich beide Eltern gemeinsam an der Erziehung ihres Kindes, steht grundsätzlich der Mutter der Anspruch auf die Kindererziehungszeit zu.

Soll diese dem Vater auf dem Rentenkonto gutgeschrieben werden, müssen die Eltern dies gemeinsam gegenüber der Rentenversicherung schriftlich erklären. Dabei gilt die Erklärung für die Zukunft; sie kann höchstens für 2 Monate rückwirkend geltend gemacht werden.

Kindererziehungszeiten: Anrechnung von Beitragszeiten

Die Zeiten der Kindererziehung werden auf dem Rentenkonto in Form von Entgeltpunkten wie Pflichtbeitragszeiten gewertet, wofür das Durchschnittsgehalt aller gesetzlich Rentenversicherten zugrundegelegt wird.

Aktuell beträgt das jährliche Durchschnittsgehalt 36.267 Euro. In der Praxis sieht das so aus, dass die Beiträge seit dem 1. Juni 1999 vom Bund in die Rentenversicherung eingezahlt werden. Davor wurden sie als bezahlt dem Rentenkonto so gutgeschrieben.

Kindererziehungszeiten werden bei Geburten ab dem 1. Januar 1992 für die ersten 3 Jahre ab Geburt des Kindes angerechnet. Geburten vor 1992 werden mit 2 Jahren gewertet. Das heißt, dass die ersten 36 oder 24 Kalendermonate nach dem Geburtsmonat in der Monatsauflistung des Rentenkontos als Pflichtbeitragszeiten dokumentiert sind.

Für Mehrlingsgeburten werden die genannten Pflichtbeitragszeiten entsprechend mehrfach berücksichtigt: doppelt bei Zwillingsgeburten, dreifach bei Drillingsgeburten und so fort.

Bei gleichzeitiger Erziehung mehrerer Kinder verlängert sich die anzurechnende Kindererziehungszeit entsprechend.

Kindererziehungszeit und parallele Berufstätigkeit

Eine Kindererziehungszeit schließt eine nebenher laufende Berufstätigkeit nicht unbedingt aus. Arbeitet eine Mutter oder ein Vater in der rentenrelevanten Kindererziehungsphase, wirken sich die daraus entrichteten Rentenbeiträge zusätzlich positiv auf das Rentenkonto aus.

Kindererziehungszeiten und Mindestversicherungszeiten

Um eine gesetzliche Rente beantragen zu können, müssen mindestens 60 Beitragsmonate erfüllt sein. Hat jemand zum Beispiel nie aufgrund einer Berufstätigkeit Rentenbeiträge abgeführt, sondern ausschließlich eine Kindererziehungszeit von 3 Jahren = 36 Monaten auf seinem Rentenkonto stehen und bleibt dies bis zum offiziellen Rentenbeginn so, kann er keine Rente erhalten.

Einen Ausweg aus diesem Dilemma bietet das freiwillige Einzahlen von Rentenversicherungsbeiträgen für die fehlenden Monate. Der monatliche Mindestbeitrag beträgt aktuell 84,15 Euro, der Höchstbeitrag 1131,35 Euro. Wer bereits die Regelaltersrente erreicht hat oder kurz davor steht, kann eine entsprechende Nachzahlung leisten. Es empfiehlt sich, in solchen Fällen die Rentenversicherung für ein Beratungsgespräch zu kontaktieren.

Wer außer den Eltern Kindererziehungszeiten beanspruchen kann

Außer den leiblichen Eltern können bestimmte Personen ebenfalls Kindererziehungszeiten für sich in Anspruch nehmen. Zum einen sind dies Adoptiv-, Stief- oder Pflegeeltern.

Zum anderen können auch mit der Erziehung betraute Großeltern oder weitere Verwandte Kindererziehungszeiten in Anspruch nehmen. Vorausgesetzt wird dabei, dass das Kind mit ihnen dauerhaft in einer häuslichen Gemeinschaft lebt und ein Obhuts- und Erziehungsverhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kind nicht mehr existiert.

Wichtig zu wissen ist, dass Kindererziehungszeiten bei Personen nicht angerechnet werden, wenn diese:

  • während der Erziehung schon eine Altersvollrente oder Altersversorgung nach beamtenrechtlichen, kirchenrechtlichen oder berufsständischen Regelungen erhalten,
  • nie gesetzlich rentenversichert waren, aber die Regelaltersgrenze erreicht haben oder
  • im Zuge der Erziehungsversorgung Rentenanwartschaften eines anderen Versorgungssystems erworben haben, das mit der gesetzlichen Rentenversicherung in diesem Punkt übereinstimmt.

Für Lebenspartner eingetragener Lebenspartnerschaften gelten besondere Regelungen für das Gutschreiben von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Rentenversicherungsträger bittet hier um eine direkte Kontaktaufnahme.

Kindererziehungszeiten im Ausland

Die Anrechnung von Kindererziehungszeiten für die gesetzliche Rentenversicherung gilt für Erziehungszeiten in Deutschland. Im Ausland erzogene Kinder wirken sich nicht rentensteigernd aus.

Es gibt aber Ausnahmen. Stehen die Erziehenden in engem Bezug zum deutschen Arbeits-und Erwerbsleben, wie es zum Beispiel bei einer von vornherein zeitlich begrenzten Beschäftigung im Ausland der Fall ist, erkennt die gesetzliche Rentenversicherung diese Kindererziehungszeiten an.

Ebenfalls anerkannt werden Kindererziehungszeiten, wenn:

  • das Kind im Ausland erzogen wird,
  • der Erziehende und das Kind sich in diesem Staat für gewöhnlich aufhalten und
  • unmittelbar vor der Geburt oder während der Erziehung des Kindes aufgrund der Berufsausübung in diesem Staat an die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland Pflichtbeiträge gezahlt werden.

Hinzu kommen weitere Ausnahmen, wie Kindererziehungszeiten in einem EU-Mitgliedstaat oder ehemalige Kindererziehungszeiten bei Aussiedlern aus Osteuropa. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die gesetzliche Rentenversicherung.

Kindererziehungszeiten nachweisen

Als Nachweis für Kindererziehungszeiten reicht meistens eine entsprechende Erklärung im „Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten“ aus. Außerdem ist die Geburtsurkunde vorzulegen.

Achtung: Kindererziehungszeiten werden für die Rente nur berücksichtigt, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird. Eine Frist für die Antragstellung gibt es nicht. Noch beim Stellen des Rentenantrags kann ein angehender Rentner Kindererziehungszeiten melden. Zur Erinnerung schreibt die gesetzliche Rentenversicherung ihre Versicherten ab ihrem 43. Lebensjahr an.

Fazit

Die rentensteigernde Anrechnung von Kindererziehungszeiten hilft hinsichtlich der späteren Rente Verdienstausfälle und in der Folge fehlende Rentenversicherungsbeiträge während dieser Zeit auszugleichen.

Außerdem ermutigen rentenwirksame Kindererziehungszeiten dazu, mehr gemeinsame Zeit mit den Kindern zu verbringen. Erfreulich: Die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung können Mütter sowie Väter in Anspruch nehmen.

Bildquelle: © RioPatuca Images – Fotolia.com

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