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Unter gewissen Voraussetzungen können Eltern vom Steuervorteil „Kinderfreibetrag“ profitieren. Wann und wie dieser beantragt werden kann, erfahren Eltern hier!

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Kinderfreibetrag oder Kindergeld?

Der Kinderfreibetrag ist nach dem Steuerrecht ein Freibetrag, den Eltern in ihrer Steuererklärung geltend machen können. Um den Kinderfreibetrag kann man also das zu versteuernde Einkommen in der Steuererklärung mindern. Längst ist es aber nicht für alle Eltern vorteilhaft, den Kinderfreibetrag bei der Steuererklärung zu nutzen. Denn unter Umständen ist die Zahlung des Kindergeldes günstiger.

Kinderfreibetrag einmalig „beantragen“

Welche Form der „Vergünstigung“ Eltern nutzen können, müssen sie gar nicht selber prüfen und sie müssen den Freibetrag auch nicht beantragen. Tatsächlich erfasst das Finanzamt die Daten automatisch, wenn die Eltern das Kind im Monat der Geburt beim Einwohnermeldeamt anmelden.

Um anschließend vom Kinderfreibetrag profitieren zu können, müssen Eltern eine Steuererklärung einreichen. Denn ohne diese gibt es auch keine Steuerminderung. Das Finanzamt prüft dann automatisch, ob das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag besser für die Steuerlast der Eltern ist. Das macht das Finanzamt in der sogenannten Günstigerprüfung. Je nach Ergebnis wird dann der Kinderfreibetrag verrechnet oder nicht.

Hierzu muss man jedoch die Steuererklärung mit der Anlage „Kind“ einreichen. Neben den Angaben zum Kind – Steuer-Identifikationsnummer, Anspruch auf Kindergeld oder sonstige Leistungen – benötigt das Finanzamt die eigen steuerlichen Angaben, z.B. ob man Kirchensteuer zahlt, in welcher Lohnsteuerklasse man ist und ähnliches.

Für wen lohnt sich der Kinderfreibetrag?

Der Kinderfreibetrag liegt aktuell bei 7.356 Euro je Kind, aber für beide Eltern zusammen. Er setzt sich aus 2.640 Euro Betreuungsbedarf und 4.608 Euro sächliches Existenzminimum zusammen. Eltern können also bis zu 7.356 Euro verdienen, ohne auf dieses Einkommen steuern zu zahlen. Für getrennt lebende Eltern gilt jeweils der halbe Kinderfreibetrag.

Ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag: Das hängt von der persönlichen Einkommens- und Lebenssituation ab. Grundsätzlich kann man sagen, dass Alleinerziehende mit einem Einkommen von über 30.000 Euro und ein Paar mit über 60.000 Euro vom Kinderfreibetrag profitieren. Diese Beträge gelten für das Einkommen nach Abzug aller Kosten und Belastungen.

Übrigens, das Kindergeld wird dennoch über das Jahr hinweg gezahlt. Man muss also nicht bis zum Bescheid des Finanzamtes warten, um Kindergeld oder Steuervergünstigung zu bekommen.

Kinderfreibetrag auch für Pflegeeltern

Entscheidet man sich dafür, ein Kind zur Pflege zu nehmen oder zu adoptieren, kann man ebenfalls den Kinderfreibetrag in der Steuererklärung geltend machen. Es gilt jedoch, dass das Pflegekind tatsächlich in den eigenen Haushalt aufgenommen sein muss und, dass die Pflegeeltern wesentliche Entscheidung im Leben des Pflegekindes treffen.

Diese familiäre Konstellation muss für längere Dauer bestehen, damit man den Kinderfreibetrag geltend machen kann. Für die Dauer gilt ein Zeitraum, in dem ein Eltern-Kind-Verhältnis entstehen kann.

Bildquelle: © pusteflower9024 – Fotolia.com

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