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Der Kinderfreibetrag und das Kindergeld sind eng miteinander verbunden. Entscheidend für den Kinderfreibetrag ist jedoch die jährliche Berechnung der Einkommenssteuer, der sogenannten Günstigerprüfung. Was es damit auf sich hat und wie Sie den Kinderfreibetrag beantragen und berechnen, erfahren Sie hier in diesem Artikel.

Übersicht

  • Der Kinderfreibetrag
  • Das Kindergeld und der Kinderfreibetrag
  • Wie der Kinderfreibetrag berechnet wird
  • Wer den Kinderfreibetrag erhalten kann
  • Der Kinderfreibetrag bei minderjährigen Kindern
  • Der Kinderfreibetrag bei volljährigen Kindern
  • Besonderheiten beim Kinderfreibetrag
  • Stufenweise Erhöhung des Kinderfreibetrages
  • Eine Orientierung bei der Berechnung des Kinderfreibetrages

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Der Kinderfreibetrag

Wer den Kinderfreibetrag beantragt und berechnet wissen möchte, sollte sich vorab über das Thema eingehend informieren. Der Kinderfreibetrag gilt als ein Freibetrag, der Ihnen von Ihrem Einkommen abgezogen wird. Die Berechnung des Kinderfreibetrages sichert Ihnen einen Freibetrag, der Ihnen von Ihrem zu versteuernden Einkommen abgezogen wird und hat demnach eine steuermindernde Auswirkung.

Der Kinderfreibetrag ist eine staatliche Unterstützung, mit dem das Existenzminimum des Kindes freigestellt werden soll. Der Betrag soll den Grundbedarf des Kindes sichern.

Das Kindergeld und der Kinderfreibetrag

Kindergeld und Kinderfreibetrag sind eng miteinander verbunden. Beides dient dazu, das Existenzminimum des Kindes zu gewährleisten. Doch ob Sie Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhalten, hängt nicht mit der Beantragung zusammen. Anhand der jährlichen Berechnung der Einkommensteuer erfahren Sie vom Finanzamt, ob Sie den Kinderfreibetrag nutzen können oder weiterhin Kindergeld erhalten.

Diese Berechnung wird immer in Sinne des Steuerpflichtigen ermittelt und das Verfahren nennt sich Günstigerprüfung. Deshalb können Sie den Kinderfreibetrag nicht beantragen, sondern das Finanzamt fällt die Entscheidung, ob Sie den steuerliche Vorteil nutzen können.

Wie der Kinderfreibetrag berechnet wird

Auch wenn Sie den Kinderfreibetrag nicht beantragen können, die Berechnung ist nachvollziehbar. Ob Sie in Zukunft weiterhin Kindergeld oder den Kinderfreibetrag für sich beanspruchen, wird in zwei grundlegenden Berechnungen ermittelt. Fällt die Differenz beider Berechnungen höher als das Kindergeld aus, nutzen Sie den Kinderfreibetrag als Steuervorteil.

Hierbei liefert die Einkommensteuer und die Berechnung der Einkommensteuer nach vorheriger Verminderung des zu versteuernden Einkommens um den Kinderfreibetrag die zugrundeliegende Differenz. Bei Verheirateten liegt die Grenze hier bei 2.280 Euro und bei Alleinerziehenden ist diese Grenze halbiert und liegt bei 1.440 Euro.

Wer den Kinderfreibetrag erhalten kann

Den Kinderfreibetrag können Sie nicht beantragen. Die Voraussetzungen, um den Kinderfreibetrag aber nutzen zu können, sind mit den Voraussetzungen des Kindergeldes gleichgestellt. Lediglich das Einkommen entscheidet über Kindergeld oder Kinderfreibetrag. Die Grundlage für die staatliche Unterstützung ist ein Wohnsitz in Deutschland oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.

Sind diese Kriterien nicht gegeben, müssen Sie mindestens in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sein. Sie müssen die erziehungsberechtigten Eltern oder auch Großeltern sein, um für das Kind den Kinderfreibetrag zu erhalten. Selbstverständlich gilt die Nutzung des steuermindernden Freibetrages auch für Pflege-, Stief- oder Adoptiveltern, wenn das Kind in Ihrem Haushalt lebt.

Der Kinderfreibetrag bei minderjährigen Kindern

Der Kinderfreibetrag wird bei minderjährigen Kindern ab dem Geburtsmonat berechnet. Hier verhält sich das genauso, wie beim Kindergeld. Ab dem Geburtsmonat und für die verbleibenden Monate des Jahres kann ein Anspruch auf den Kinderfreibetrag berechnet werden. Der steuermindernde Freibetrag für minderjährige Kinder kann nur den Erziehungsberechtigten angerechnet werden. Zur Aufrechterhaltung des Anspruches des Kinderfreibetrages bei der Volljährigkeit des Kindes sind bestimmte Voraussetzungen erforderlich.

Der Kinderfreibetrag bei volljährigen Kindern

Bei volljährigen Kindern kann der Kinderfreibetrag bis zum 25. Lebensjahr berechnet und genutzt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bedingung für die Fortzahlung der Leistungen sind gegeben, wenn sich das volljährige Kind noch in der Berufsausbildung befindet.

Ebenso führt die Meldung beim Arbeitsamt, dass Ihr volljähriges Kind arbeitssuchend oder ausbildungssuchend ist zum eventuellen Anspruch auf den Kinderfreibetrag. In beiden Fällen wird die Berechnung des Kinderfreibetrages dann bis maximal zur Vollendung des 25. Lebensjahres aufrechterhalten. Wenn Monate für den Zivil- oder Wehrdienst aufgewendet wurden, kann das über das 25. Lebensjahr hinaus angehängt werden.

Besonderheiten beim Kinderfreibetrag

Bei Kindern mit geistigen oder körperlichen Einschränkungen kann der Kinderfreibetrag bis zum 25. Lebensjahr vom Finanzamt berechnet werden. Es müssen in diesem besonderen Fall keine Voraussetzungen erfüllt werden, die Einschränkung ist Grund genug.

Stufenweise Erhöhung des Kinderfreibetrages

Ebenso wie das Kindergeld ist auch der Kinderfreibetrag seit 2015 stufenweise gestiegen. Betrug der Kinderfreibetrag 2015 noch jährlich 7.152 je Kind, so wirkt sich der steuermindernde Freibetrag in 2016 schon mit jährlich 7.248 Euro je Kind aus.

Zusammengesetzt wird der Kinderfreibetrag aus dem Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf, der mit 2.640 Euro berechnet wird und dem sächlichen Existenzminimum des Kindes, der mit 4.512 Euro jährlich angesetzt ist. Zusammen ergibt sich daraus der Kinderfreibetrag von 7.152 Euro. Bei getrenntlebenden Eltern wird dementsprechend der halbe Kinderfreibetrag von jährlich 3.624 Euro angerechnet.

Die Anrechnung des Betreuungs-,Ausbildungs- und Erziehungsgeldes für eine Person

Der Kinderfreibetrag als steuerliche Entlastung wird in der Anrechnung auf den Betreuungs-, Ausbildungs- und Erziehungsbedarf zu gleichen Teilen auf beide Elternteile gleichermaßen aufgeteilt. Alleinerziehende können den Freibetrag in diesem Bereich in Höhe von 2.640 Euro mit einem entsprechenden Antrag für sich allen beanspruchen. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind nicht bei dem anderen Elternteil gemeldet sein darf.

Dieser Elternteil wiederum kann die Übertragung bei begründetem Widerspruch ablehnen. Also, wenn dieser Elternteil umfänglich für die Betreuung oder auch die Betreuungskosten für das Kind aufkommt, wäre der Widerspruch ausreichend begründet.

Eine Orientierung bei der Berechnung des Kinderfreibetrages

Wenn Sie sich eine Orientierung bei der Berechnung des Kinderfreibetrages verschaffen wollen, können Sie das mit Hilfe des Internets einfach und komfortabel umsetzen. Hier stehen Ihnen in den entsprechenden Portalen die Rechner zur Verfügung, die in einfachen Schritten und leicht anzuwenden einen Überblick mit Ihre persönlichen Daten und Zahlen zulassen. Eine praktische Unterstützung, auf die Sie zugreifen können.

Bildquelle: © dessauer – Fotolia.com

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