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Sie haben ein Kind – oder mehrere – und leben von Ihrem Partner, dem Vater oder der Mutter, getrennt? Dann fragen Sie sich sicherlich wie es um das Kindergeld besteht bzw. was Sie bei einer Trennung von einem leiblichen Elternteil nun machen müssen. In diesem Artikel fassen wir die wichtigsten Informationen zum Kindergeld bei Getrenntlebenden zusammen. Lesen Sie einfach weiter!

Übersicht

  • Allgemeines zum Kindergeld
  • Wer hat Anspruch auf Kindergeld?
  • Wer stellt den Antrag auf Kindergeld?
  • Was passiert bei geteiltem Sorgerecht bzw. gleichberechtigter Erziehung?
  • Wie hoch ist das Kindergeld bei Getrenntlebenden?
  • Was ist mit Unterhaltszahlungen bei Kindergeld?

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Allgemeines zum Kindergeld

Kindergeld ist in Deutschland eine Transferleistung, die Eltern – auch Adoptiveltern, Stief-, Pflege- und Großeltern – erhalten, wenn sie ein zu erziehendes Kind unter 18 Jahren in ihrem Haushalt aufziehen. Das Kindergeld soll von den Eltern – oder Anspruchsberechtigten – dazu verwendet werden, dass die Grundversorgung des Kindes sichergestellt ist.

Grundsätzlich wird das Kindergeld unabhängig vom Einkommen der Eltern gezahlt. Auch die Höhe des Kindergeldes ist vom Einkommen oder anderen Einnahmen unabhängig. Zu beachten ist allerdings, dass gewisse Dinge wie zum Beispiel Unterhaltszahlungen oder Sozialleistungen bzw. Kinderzuschläge oder ähnliche Leistungen auf das Kindergeld angerechnet werden können und die Höhe damit beeinflussen oder den Anspruch aufheben. Das geht aus § 65 EStG und § 4 BKGG hervor.

Allgemeine Infos zum Kindergeld:

  • Der Anspruch entsteht mit der Geburt des Kindes
  • Grundsätzlich hat jeder Elternteil mit Wohnsitz oder dauerhaftem Aufenthalt in Deutschland Anspruch auf Kindergeld
  • Das Kindergeld wird für jedes Kind bis mindestens zum Ende des 18. Lebensjahrs gezahlt
  • bei arbeitssuchend gemeldeten Kindern bis 21 Jahre wird Kindergeld weitergezahlt – ebenso wie für Kinder über 21 Jahre, die sich in der Ausbildung oder im Studium befinden (Erst-Ausbildung bzw. -Studium) oder nach einem entsprechenden Platz suchen, dann maximal bis zum 25. Lebensjahr

Bei getrennten Eltern: Wer hat Anspruch auf Kindergeld?

Haben sich die leiblichen Eltern des Kindes vor oder nach der Geburt getrennt und leben nicht mehr zusammen, muss eine neue Regelung für den Bezug des Kindergeldes angewandt werden. Nach dem Obhutsprinzip hat jener Elternteil Anspruch auf Kindergeld, bei dem das Kind dauerhaft im Haushalt lebt bzw. gemeldet ist.

Wechselt der dauerhafte Wohnsitz des Kindes, wechselt auch der Anspruchsberechtigte auf Kindergeld.

Wer stellt den Antrag auf Kindergeld?

Der Antragsteller ist der Elternteil mit Anspruch auf Kindergeld. Der Antrag auf Kindergeld kann bei der zuständigen Stelle der Familienkasse, oftmals bei der örtlichen Agentur für Arbeit ansässig, in schriftlicher Form gestellt werden. Einige Stellen bieten die Antragstellung im Online-Verfahren an.

Hier gilt die Signatur im Sinne des Signaturgesetzes als Unterschrift des Antragstellers. Seit dem 01.01.2016 gilt, dass jeder Neuantrag auf Kindergeld die steuerlichen Identifikationsnummer des Antragstellers und des Kindes beinhalten muss. Die persönliche Steuer-ID erhält jedes Kind mit der Geburt automatisch vom Bundeszentralamt für Steuern zugeschickt.

Sie können den Antrag auf Kindergeld schon vor der Geburt des Kindes an die Familienkasse schicken, allerdings müssen Sie nach der Geburt die Geburtsurkunde sowie die Steuer-ID des Kindes nachreichen. Erst mit diesen Angaben wirkt der Antrag. Sollten Sie einen nachträglichen Antrag stellen, wird das Kindergeld ab dem Monat der Geburt rückwirkend gezahlt. Allerdings nur bis maximal vier Jahre, nach dieser Frist verjährt der Anspruch auf Kindergeld für diese Zeit.

Was passiert bei geteiltem Sorgerecht bzw. gleichberechtigter Erziehung?

Nach Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf muss das Kindergeld jedoch hälftig zwischen den getrennt lebenden Eltern aufgeteilt werden, wenn sie sich die Betreuung des Kindes gleichberechtigt teilen (Aktenzeichen: II-07 UF 45/13). Demnach muss erhält ein Elternteil das Kindergeld von der Familienkasse vollständig überwiesen und muss den anderen Elternteil auszahlen.

Beachten Sie: Die oben genannte Regelung gilt nur im Wechselmodell, also wenn ein geteiltes Sorgerecht inklusive gleichberechtigter Betreuung in den jeweiligen Haushalten stattfindet. Besucht das Kind lediglich den einen Elternteil – für einige Tage oder Wochen – liegt kein Anspruch auf die Hälfte des Kindergeldes vor.

Auch dann nicht, wenn das Kind beispielsweise aufgrund eines Streits mit der Mutter vorübergehend zum Vater zieht. Sofern keine Entscheidung nach reiflicher Überlegung getroffen wurde, spricht man nicht von einem dauerhaften Wechsel – so die Entscheidung des Finanzgerichtes Köln mit Aktenzeichen 10 K 1150/07.

Wie hoch ist das Kindergeld bei Getrenntlebenden?

Die Höhe des Kindergeldes hat nichts mit dem Beziehungsstatus der Eltern zu tun. So erhalten auch Getrenntlebende das übliche Kindergeld in voller Höhe.

Seit 01.01.2016 liegt das Kindergeld bei:

  • 190 Euro für das 1. und 2. Kind (jeweils)
  • 196 Euro für das 3. Kind
  • 221 Euro für jedes weitere Kind

Wird das Wechselmodell angewandt, liegt der jeweilige Anteil des Kindergeldes bei der Hälfte – also 95 Euro für das 1. und 2. Kind, 98 Euro für das 3. Kind und 110,5 Euro für jedes weitere Kind.

Hinzu kommt der Kinderfreibetrag, den ohnehin jeder Elternteil hälftig auf sein Einkommen anrechnen kann. Dieser greift dann, wenn der zu versteuernde Anteil nach der sogenannten Günstigerprüfung aufgrund des Kinderfreibetrags niedriger ist als beim Kindergeld.

Auch nach der Trennung rechnet jeder Elternteil mit der Hälfte des Kinderfreibetrages, die nicht übertragen werden kann. Dies ändert sich lediglich dann, wenn ein getrennt lebender Elternteil nicht ermittelt werden kann (im In- oder Ausland), dieser verstirbt oder das Kind alleine angenommen wurde.

Was ist mit Unterhaltszahlungen bei Kindergeld?

Ähnlich wie bei Alleinerziehenden müssen auch bei Getrenntlebenden bezüglich der Höhe des Kindergeldes mögliche Unterhaltszahlungen berücksichtigt werden. Hier gibt es unterschiedliche Varianten, je nach Verteilung des Sorgerechts bzw. des Kindergelds.

Hat nur ein Elternteil Anspruch auf Kindergeld und erhält er vom getrennt lebenden Partner Unterhalt, wird dieser auf das Kindergeld angerechnet. Für gewöhnlich wird die Hälfte des Kindergelds von der Unterhaltszahlung abgezogen.

Beim Wechselmodell greift diese Regelung nicht, denn Betreuung und Barunterhalt (welches nach verschiedenen Gerichtsurteilen als gleichwertig gelten – „der eine betreut, der andere zahlt“) bzw. Fixkosten werden gleichberechtigt geteilt. Ein Unterhaltsanspruch kann dennoch im Wechselmodell entstehen, wenn sich dieser aus beiderseitigem Einkommen sowie den Mehrkosten für das Wechselmodell (insbesondere Wohn- und Fahrkosten) ergibt.

In einem sogenannten „echten“ Wechselmodell sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet. Wie hoch der jeweilige Anteil ist, berechnet sich nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB über das bereinigte Nettoeinkommen der Eltern sowie durch einen Sockelbeitrag in Höhe eines angemessenen Selbstbehalts. Die genaue Unterhaltshöhe ist im Einzelfall zu ermitteln.

Bildquelle: © DDRockstar – Fotolia.com

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