Mütter am

Das Finanzgericht Stuttgart hat eine wichtige Entscheidung getroffen: Eine Berufsausbildung und somit die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld enden nämlich nicht mit dem Zeitpunkt der Abschlussprüfung, sondern mit dem im Ausbildungsvertrag benannten Abschluss.

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Weiteres zum Fall

Der Kläger in dem Fall hatte für seine Tochter Kindergeld beantragt. Die Ausbildung der Tochter sollte nach dem Schul- und Praxisvertrag am 31.08.2015 enden, das Berufsausbildungsgesetz fand auf diese keine Anwendung. Für die Ausbildung sei ein entsprechendes Schulgesetz verantwortlich, das vom Land erlassen wurde. Am 20.07.2015 bestand die Tochter die staatliche Abschlussprüfung. Als Ausbildungsende wurde von der Schule der 31.08.2015 bestätigt.

Nun erhielt die Tochter im August 2015 noch eine Ausbildungsvergütung. Eine Ausbildung wurde im Zeugnis vom 01.09.2012 bis zum 31.08.2015 bescheinigt. Laut einer Urkunde des Landes Baden-Württemberg ist die Tochter mit Wirkung zum 01.09.2015 berechtigt, die Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ zu tragen.

Nun hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab August 2015 auf und wollte das Kindergeld für diesen Monat zurückfordern. Der Grund für dieser Forderung war, dass mit einer bestandenen Abschlussprüfung, spätestens mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse, die Ausbildung endet.

Der Kläger legte Einspruch ein und das Finanzgericht gab der Klage statt. Zudem wurde entschieden, dass dem Kläger Kindergeld für seine Tochter für den Monat August 2015 zusteht. Das Finanzgericht begründete, dass eine Berufsausbildung dann ende, wenn das Kind einen Ausbildungsstand erreicht habe.

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