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Ein Urteil im Bereich Kindergeld fiel kürzlich zugunsten der klagenden Mutter aus. Dieses sah wie folgt aus:

Der Fall könnte viele betreffen

Es ging ihr darum, eine Fortzahlung der Kindergeldzahlung für ihre unter 25-jährigen Tochter zu erwirken. Diese hatte eine Ausbildung absolviert und im Anschluss einen einjährigen Lehrgang zu Weiterbildung belegt. Die Voraussetzung für dessen Abschluss war – neben der abgeschlossenen Berufsausbildung – ebenso eine einjährige Praxiserfahrung in ihrem Beruf.

Um diese zu erfüllen, war die junge Frau zeitgleich zu dem Lehrgang in einer Firma in ihrem Berufsfeld fest angestellt. Nun wollte die Kasse die Zahlungen einstellen, da die Erstausbildung aus ihrer Sicht schon zuvor abgeschlossen worden war. Die Mutter klagte.

Richter in Rheinland-Pfalz entschieden

Das Gericht entschied zugunsten der Mutter. Die Begründung: Die Ausbildung der jungen Frau endete nach seiner Ansicht offiziell erst mit dem Abschluss der erweiterten Prüfung – es handele sich um eine „mehraktiger Ausbildung“. Die Kindergeldzahlungen würden bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres weiter zu zahlen sein.

Beitragsbildquelle: © fotogestoeber – Fotolia.com

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