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In Deutschland gibt es für nahezu alles eine Regelung – auch für das Kindergeld, wenn Eltern alleinerziehend sind. Wie genau das funktioniert, erläutern wir in diesem Artikel. Sie finden alle Informationen zum Anspruch, zur Beantragung sowie zur Höhe des Kindergelds für Alleinerziehende. Lesen Sie einfach weiter!

Übersicht

  • Allgemeines zum Kindergeld
  • Alleinerziehende – wer hat Anspruch?
  • Antrag auf Kindergeld stellen
  • Höhe des Kindergeldes für Alleinerziehende
  • Kindergeld-Auszahlung
  • Kindergeld trotz Unterhaltszahlungen?

Allgemeines zum Kindergeld

Nach den Regelungen des Einkommenssteuergesetzes (EStG) und des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) erhalten Eltern Kindergeld. Diese Transferleistung – oder auch steuerliche Ausgleichszahlung – soll der Sicherung der Grundversorgung des Kindes dienen. Kindergeld wird unabhängig vom Einkommen der Eltern bzw. Beschäftigungsverhältnis bezogen – also auch dann, wenn das Einkommen hoch ist oder Arbeitslosengeld bezogen wird. Der Bezug anderer kindergeldähnlicher Leistungen kann jedoch den Anspruch auf Kindergeld nach § 65 EStG und § 4 BKGG aufheben.

Das Kindergeld wird mindestens bis zum Ende des 18. Lebensjahres des Kindes gezahlt, kann darüber hinaus aber noch beantragt werden, wenn sich das Kind in einer Ausbildung befindet, ein Studium absolviert oder sich um derlei bewirbt. Weiterhin besteht Anspruch über das 18. Lebensjahr hinaus, wenn das Kind (unter 21 Jahre) Arbeitslosengeld II bezieht, weil es sich beim zuständigen Leistungsträger arbeitssuchend gemeldet hat.

Alleinerziehende – wer hat Anspruch?

Grundsätzlich besteht der Anspruch auf Kindergeld mit der Geburt des Kindes, wenngleich ein Antrag bei der zuständigen Familienkasse erfolgen muss, damit die Leistung auch gezahlt wird. Ganz allgemein bedarf es dafür einen Wohnsitz in Deutschland (oder der gewöhnliche Aufenthalt ist in Deutschland). Im Detail wollen wir uns aber mit der Situation alleinerziehender Eltern befassen.

Hier ist zunächst zu klären, wer als alleinerziehend gilt. Sicherlich ist die Begrifflichkeit für jene Elternteile richtig, die vom Vater oder von der Mutter des Kindes getrennt leben. Auch Witwen und Witwer gelten als alleinerziehend. Das gilt auch für Eltern ohne Trauschein. Nach der Geburt geht das alleinige Sorgerecht für das Kind automatisch an die Mutter – sofern nichts anderes geregelt wurde. Damit gilt sie auch in einer Partnerschaft mit dem Kindsvater theoretisch als alleinerziehend.

Wichtig: Alleinerziehend ist jene Person, die alleine mindestens ein Kind unter 18 Jahre in seinem Haushalt großzieht. Das gilt auch für Adoptiveltern oder Pflegeeltern sowie Stief- und Großeltern, wenn diese das zu erziehende Kind in ihrem Haushalt dauerhaft aufgenommen haben.

Antrag auf Kindergeld stellen

Der Anspruch besteht vom Tag der Geburt bis mindestens zum 19. Geburtstag des Kindes (Ende des 18. Lebensjahres). Es muss ein Antrag gestellt werden, um von dem Anspruch Gebrauch zu machen und Kindergeld zu erhalten. Der Antrag muss bei der zuständigen Stelle der Familienkasse (oftmals bei der örtlichen Agentur für Arbeit ansässig) in Schriftform erfolgen. Viele Behörden bieten bereits ein Online-Verfahren an, hier gilt die elektronische Signatur entsprechend des Signaturgesetzes als Unterschrift des Antragstellers.

Der Antrag kann bzw. sollte frühzeitig gestellt werden, also auch schon vor der Geburt des Kindes, um die Bearbeitungsdauer von ein bis eineinhalb Monate zu verkürzen. Allerdings erhält der Antrag erst mit der Geburtsurkunde seine Wirksamkeit. Dadurch vermeidet man Fälle von ungerechtfertigtem Bezug.

Wer den Antrag erst einige Tage oder Wochen nach der Geburt einreicht, hat aber prinzipiell keinen Nachteil, denn das Kindergeld wird rückwirkend bis zum Monat der Geburt gezahlt, nicht erst ab dem Tag der Antragstellung. Sie sollten allerdings beachten, dass das Kindergeld maximal bis zu vier Jahre rückwirkend beantragt werden kann. Das bedeutet aber nicht, dass Sie den Anspruch dann verlieren. Sie bekommen lediglich bis maximal vier Jahre rückwirkend das Kindergeld nachgezahlt.

Für einen positiven Bescheid muss dem Antrag auf Kindergeld ein Nachweis beigelegt werden, dass das Kind „vorhanden“ ist – entweder die Geburtsurkunde bei Antrag direkt nach der Geburt oder, wenn Sie Kindergeld später beantragen wollen, weil das Kind erst jetzt dauerhaft bei Ihnen lebt, eine Haushaltsbescheinigung.

Seit 2016 muss neben der Steueridentifikationsnummer des Antragstellers auch die Steueridentifikationsnummer des Kindes dem Antrag beigefügt werden. Die steuerliche Identifikationsnummer wird bei Geburt des Kindes automatisch vom Bundeszentralamt für Steuer verschickt. Dadurch will man Doppelanträge vermeiden und Missbrauch unterbinden. Bei bereits bestehenden Kindergeldauszahlungen musste die Nummer nachgereicht werden. Neuanträge seit Anfang 2016 werden ausschließlich mit den erforderlichen Steueridentifikationsnummern bearbeitet.

Höhe des Kindergeldes für Alleinerziehende

Wie bereits erwähnt wird das Kindergeld unabhängig von der Höhe des Einkommens gezahlt, oder ob überhaupt ein Einkommen im Sinne einer beruflichen Beschäftigung erzielt wird. Die Höhe des Kindergelds richtet sich in erster Linie nach der Anzahl der Kinder.

Seit 2016 erhalten anspruchsberechtige Eltern:

  • 190 Euro für das 1. und 2. Kind (jeweils)
  • 196 Euro für das 3. Kind
  • 221 Euro für jedes weitere Kind

Wer alleinerziehende Mutter oder alleinerziehender Vater von zwei Kindern ist, erhält demnach 380 Euro, sofern beide Kinder in seinem Haushalt leben und die Voraussetzungen hinsichtlich Alter und Berufsbildung erfüllen (in Ausbildung sind, studieren oder arbeitssuchend bis 21 Jahre). Bei fünf Kinder erhält der alleinerziehende Elternteil 1.018 Euro.

Hinzu kommt ein Kinderfreibetrag von 7.248 Euro pro Jahr und Kind. Der Kinderfreibetrag gilt im deutschen Steuerrecht als Geldbetrag, der bei der Besteuerung der Eltern steuerfrei bleibt. Das bedeutet, das alleinerziehende Eltern ihre Einkommenssteuer um den Kinderfreibetrag reduzieren können.

Der Kinderfreibetrag wird allerdings erst dann wirksam, wenn das zu versteuernde Einkommen mit dem Kinderfreibetrag niedriger ist als mit Kindergeld, also die Steuerersparnis mit Kinderfreibetrag höher ist, sich somit für den Steuerpflichtigen als günstiger herausstellt.

Wichtig: Jeder Elternteil kann anteilig seine Hälfte des Kinderfreibetrages auf das Einkommen anrechnen lassen.

Dem alleinerziehenden Elternteil wird der vollständige Kinderfreibetrag angerechnet, wenn:

  • der andere Elternteil (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt) nicht ermittelt werden kann (weder im In- noch im Ausland)
  • Vater oder Mutter verstorben sind
  • der Vater amtlich nicht feststellbar ist
  • das Kind alleine angenommen wurde
  • oder der Elternteil im Ausland nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist

Für die Anrechnung des Kinderfreibetrags ist nicht entscheidend, ob das Kindergeld tatsächlich ausgezahlt wird. Man muss lediglich den Anspruch nachweisen.

Kindergeld-Auszahlung

Das Kindergeld wird für jeden Monat gezahlt, in dem mindestens ein Tag Anspruch auf Kindergeld bestand. Sollte Ihr Kind also am letzten Tag des Monats geboren worden sein oder am 1. sein 18. Lebensjahr vollenden, wird für den gesamten Monat das Kindergeld gezahlt. Die Auszahlung erfolgt an den Kindergeldberechtigten, monatlich über die Familienkasse. Die Überweisungstermine sind im Vorfeld definiert und orientieren sich anhand der Kindergeldnummer bzw. der Endziffer dieser.

Dabei folgt man dem recht simplen Prinzip: Die Endziffern 0 und 1 erhalten am Anfang des Monats das Kindergeld ausgezahlt, die Endziffern 8 und 9 erst zum letzten Drittel des Monats. Ausgenommen sind Beschäftigte im öffentlichen Dienst oder Beamten. Sie erhalten das Kindergeld direkt mit dem Lohn, Gehalt oder Sold ausgezahlt.

Gut zu wissen: Die Auszahlungstermine für das Kindergeld sind einzusehen. Jeder kann also anhand der Endziffer der Kindergeldnummer ermitteln, wann die Überweisung angewiesen wird.

Allerdings kann die Bearbeitung der Überweisung durch die Bank unterschiedlich lange dauern, sodass der Zahlungseingang nicht im Vorfeld bestimmt werden kann. Eine Gewährleistung gibt es für die Angaben der Familienkasse selbstverständlich nicht, denn auch hier kann es immer unvorhergesehene Probleme geben, die die Auszahlung des Kindergeldes verzögern.

Kindergeld trotz Unterhaltszahlungen?

Angenommen Sie erhalten als alleinerziehender Elternteil Unterhalt von Ihrem Ex-Partner, sind Sie dann noch anspruchsberechtigt für das Kindergeld? Grundsätzlich: Anspruch auf Kindergeld hat lediglich der Elternteil, der nicht barunterhaltspflichtig ist, also jener, der Unterhalt erhält. Nach § 1612 b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird allerdings die Hälfte des Kindesgeldes vom Barunterhalt abgezogen, sodass die Unterhaltszahlung gemindert wird.

Die Unterhaltszahlung geht für gewöhnlich aus der sogenannten Düsseldorfer Tabelle hervor. Der tatsächlich Zahlbetrag weicht jedoch von den Beiträgen der Tabelle ab, da von diesen das hälftige Kindergeld noch abgezogen werden muss.

Bildquelle: © Kristin Gründler – Fotolia.com

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