FamilieRecht am

Über die verschiedenen Anspruchsregelungen auf Kindergeld für Bürger mit und ohne deutsche Staatsangehörigkeit, für Kinder mit Behinderung, für Volljährige und getrenntlebende Eltern haben wir bereits in einer Reihe anderer Beiträge erläutert. Nun befassen wir uns mit den Anspruchsregelungen für Deutsche, die im Ausland leben.

Übersicht

  • Allgemeines zum Kindergeld
  • Anspruch für im Ausland lebende Deutsche
  • Anspruch nach dem Einkommenssteuergesetz
  • Anspruch nach dem Bundeskindergeldgesetz
  • Voraussetzungen hinsichtlich des Kindes
  • Wenn das Kind im Ausland studiert
  • Sonderregelungen: Grenzgänger & deutsche Staatsangehörige mit türkischer Herkunft

Möchten Sie von Zuhause aus Geld verdienen?

Allgemeines zum Kindergeld

In Deutschland erhalten Eltern und Erziehungsberechtigte, etwa Pflege-, Adoptiv-, Stief- oder Großeltern, vom Staat Kindergeld, wenn ein Kind dauerhaft in ihrem Haushalt aufgenommen wurde und sie ihren dauerhaften Wohnsitz bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Das Kindergeld wird unabhängig vom individuellen Einkommen der Eltern – und von Volljährigen – ausgezahlt. Die Höhe des Kindergeldes bemisst sich ausschließlich an der Anzahl der Kinder – nicht zwingend der im Haushalt lebenden Kinder. Stichwort: Zählkinder.

Hierbei handelt es sich um alle ledigen Kinder, auch wenn sie beispielsweise bei der Mutter leben. So erhält ein Vater von drei Kindern, wenn das erste bei der Mutter lebt, Kindergeld für ein 2. und 3. Kind – nicht für ein 1. und 2. Das erste Kind, das bei der Mutter lebt, wird mitgezählt, auch wenn der Vater für dieses kein Kindergeld bezieht / beansprucht.

Die Auszahlung erfolgt anstandslos bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs. Danach ist eine Weiterzahlung möglich, wenn das Kind eine Ausbildung oder ein Studium absolviert. Der Anspruch verfällt auch dann nicht, wenn sich das Kind offiziell als arbeitssuchend gemeldet hat, weil es zwischen Schulabschluss und Ausbildungszeit noch keine Stelle gefunden hat.

Das Kindergeld wird dann bis zum 25. Lebensjahr gezahlt. Wird vor diesem Zeitpunkt eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung festgestellt, wird das Kindergeld ohne Altersgrenze weiter gezahlt. Für einen freiwilligen Wehrdienst oder den Bundesfreiwilligendienst wird kein Kindergeld gezahlt.

Anspruch für im Ausland lebende Deutsche

Eine wichtige Voraussetzung für den Kindergeldanspruch ist der dauerhafte Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland. Nach dem deutschen Gesetz ist es aber auch möglich, dass Deutsche Kindergeld erhalten, wenn sie im Ausland leben.

Die deutsche Rechtslage unterscheidet hier zwischen der Steuervergünstigung nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) und der Transferleistung nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG). Welches Gesetz Anwendung findet, entscheiden der Wohnsitz und die Steuerpflicht.

Anspruch nach dem Einkommenssteuergesetz

Wer keinen dauerhaften Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, kann einen Antrag stellen, sodass er dennoch einen Kindergeldanspruch hat. Voraussetzung hierfür ist, dass die Person in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist. Unbeschränkt steuerpflichtig ist, wenn mindestens 90 % der Einkünfte der deutschen Einkommenssteuer unterliegen oder die Einkünfte nicht den Grundfreibetrag überschreiten. Dieser liegt nach § 32a Abs. 1 S.2 Nr. 1 seit 2016 bei 8.652 Euro im Kalenderjahr.

Wer vom Finanzamt als unbeschränkt steuerpflichtig beurteilt wurde, wird beim Kindergeldanspruch nach dem Einkommenssteuergesetz veranlagt. Demnach wird das Kindergeld nicht monatlich ausgezahlt, sondern kann als Steuervergünstigung im Sinne des Kinderfreibetrags bei der Steuererklärung oder auf der Lohnkarte verrechnet werden.

Anspruch nach dem Bundeskindergeldgesetz

Als beschränkt steuerpflichtig im Sinne des Kindergeldanspruches gelten Deutsche, die im Ausland leben, aber inländische Einkünfte erzielen.

Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Deutsche:

  • dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt
  • vorübergehend ins Ausland versetzt wurde (im Rahmen seiner öffentlich-rechtlichen Beschäftigung oder eines Amtsverhältnisses wie etwa ein Diplomat oder NATO-Mitarbeiter)
  • als Entwicklungshelfer oder Missionar im Ausland tätig ist
  • nach den deutschen Gesetzen Rente bezieht und in einem EU-Mitgliedstaat wohnt

Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, erhält der Deutsche Kindergeldanspruch nach dem Bundeskindergeldgesetz. Er erhält also die monatliche Zahlung des Kindergeldes – keine Steuervergünstigung im Sinne des Kinderfreibetrages.

Voraussetzungen hinsichtlich des Kindes

Neben den genannten Voraussetzungen muss das Kind seinen Wohnsitz oder Aufenthalt in Deutschland haben oder in einem EU-Mitgliedstaat leben. Gleichberechtigt sind auch die Länder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR).

Zu diesen Ländern – EU und EWR sowie Länder mit entsprechenden Abkommen – zählen Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern sowie als gesonderte Abkommensstaaten die Schweiz, Algerien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Serbien und Montenegro, die Türkei, Marokko und Tunesien.

Wenn das Kind im Ausland studiert

Ist das Kind zur Schul- oder Berufsbildung für weniger als ein Jahr im Ausland – insbesondere in einem Staat außerhalb der EU und des EWR – gilt der Kindergeldanspruch meist problemlos weiterhin. Ist da Kind länger als ein Jahr von seinem sonst dauerhaften Wohnsitz oder Aufenthalt in Deutschland bzw. der EU / im EWR entfernt, entscheiden die inländischen Wohnortbesuche.

In einem Prozess in 2015 urteilte der Bundesfinanzhof, dass der Student seinen Kindergeldanspruch nicht verliert, weil er – studierend in China – während der Semesterferien regelmäßig für mehrere Wochen sein Elternhaus in Deutschland aufsuchte.

Wichtig: Studiert das Kind in einem Staat außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes entscheiden Gerichte im Einzelfall. Eine pauschale Regelung gibt es bislang nicht.

Sonderregelungen: Grenzgänger & deutsche Staatsangehörige mit türkischer Herkunft

Es treten immer wieder Situationen auf, in denen für ein Kind in zwei unterschiedlichen Ländern Anspruch auf Leistungen ähnlich des Kindergeldes entsteht. Grundsätzlich sieht die deutsche Gesetzgebung vor, dass nur eine der Leistungen bezogen werden kann. Sollte man in einem anderen Land bereits finanzielle Unterstützung erhalten, besteht in Deutschland kein Anspruch auf Kindergeld. Für einige Fälle sieht der Gesetzgeber gesonderte Regelungen vor, um die Handhabung in der Praxis zu vereinfachen.

Kindergeldanspruch für Grenzgänger

Angenommen Sie arbeiten in einem Nachbarland von Deutschland, pendeln täglich von Ihrem deutschen Wohnsitz zur Arbeit. Theoretisch bestünde der Kindergeldanspruch im Ausland, aufgrund Ihrer dortigen Erwerbstätigkeit, und in Deutschland, weil hier der dauerhafte Wohnsitz ist. Nach der Rangfolgeregelung (EG Verordnung Nr. 883/2004) ist das Land zuständig, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

Der Kindergeldanspruch in Deutschland würde derweil ruhen. Fällt das Kindergeld bzw. die vergleichbare Leistung niedriger als in Deutschland aus, stockt der deutsche Staat bis zur Höhe des hierzulande erhältlichen Kindergeldes auf. Wichtig: Die Aufstockung muss beantragt werden! Für den Fall, dass beide Elternteile erwerbstätig sind, der eine im In- der andere im Ausland, ist das Land zuständig, in dem der Wohnsitz des Kindes ist.

Kindergeldanspruch für deutsche Bürger mit türkischer Herkunft

Grundsätzlich haben auch Deutsche mit türkischer Herkunft Anspruch auf Kindergeld für ihr Kind – allerdings nur dann, wenn das Kind dauerhaft in Deutschland oder einem anderen Staat der EU oder in Island, Norwegen oder Liechtenstein lebt. Wohnt das Kind dauerhaft in der Türkei, ein Elternteil in Deutschland und ist hier unbeschränkt steuerpflichtig, besteht kein Kindergeldanspruch.

Auf das deutsch-türkische Abkommen zur Sozialen Sicherung kann sich der Elternteil nicht berufen, da er die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt und nicht lediglich türkischer Arbeitnehmer in Deutschland ist. Wichtig: In diesem Fall verfällt der Anspruch, weil das Kind in der Türkei dauerhaft lebt! Abzugrenzen sind die Fälle, in denen ein türkischer Staatsbürger in Deutschland beschränkt steuerpflichtig ist, mit seinem Kind in der Türkei lebt. Denn dann kann er sich auf das oben genannte Abkommen zur Sozialen Sicherheit berufen.

Bildquelle: © contrastwerkstatt – Fotolia.com

2 Bewertungen
5.00 / 55 2